Région: Allemagne

Straßenverkehrsordnung - Keine vorgeschriebene Grundfarbe für Parkscheiben

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
861 Soutien 861 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

861 Soutien 861 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:12

Pet 1-17-12-9213-044688Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Aufhebung der Grundfarbe einer Parkscheibe, Zeichen 291
der Straßenverkehrs-Ordnung, gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 861 elektronischen
Mitzeichnungen, 53 Diskussionsbeiträgen und 650 handschriftlichen Unterschriften
sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die farbliche
Gestaltung einer Parkscheibe für deren Zweckbestimmung bedeutungslos sei. Die
Parkscheibe – Zeichen 291 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – diene
ausschließlich dem Zweck der Angabe des Parkbeginns eines Kraftfahrzeuges auf
einer als Parkplatz ausgeschilderten Fläche mit Überwachung der Parkzeit. Dazu
müsse sie aber nicht zwangsläufig denselben Blauton wie die übrigen
Verkehrszeichen aufweisen. Parkscheiben seien mit den übrigen Verkehrszeichen,
wie Gefahren-, Vorschrifts- und Richtzeichen, nicht vergleichbar, da sie nur dem
Zweck dienen würden, eine bestimmte Zeit nachzuweisen. Dementsprechend solle
die einheitliche Farbgebung von Parkscheiben aufgehoben werden, sofern die
weiteren Beschaffenheitsmerkmale wie Größe, Aufbau und Funktionsweise
eingehalten würden. Zudem würden in der Regel andersfarbige Parkscheiben von
den kommunalen Ordnungsbehörden anerkannt werden. Diese individuelle
Auslegung entspreche nicht dem Rechtsempfinden der Bürger.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassene Parkscheibenmuster auf eine Empfehlung
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) von 1979 zurückgeht, in
welcher für die CEMT-Mitgliedstaaten eine einheitliche Parkscheibe festgelegt
wurde. Dementsprechend sind Abweichungen von diesem Muster, beispielsweise in
der Farbgebung, grundsätzlich nicht zulässig.
Zudem sind Parkscheiben amtliche Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung, die die
Farbgebung und die zu verwendende Schriftart vorgeben. Demzufolge müssen
Parkscheiben denselben Blauton wie die übrigen Verkehrszeichen aufweisen, da sie
als Verkehrszeichen im Sinne der StVO zu werten sind. Die Zeichen der StVO
müssen nach den geltenden Vorschiften gestaltet sein, damit ein einheitliches
Erscheinungsbild gewährleistet ist. Dies ermöglicht insbesondere den
Überwachungskräften, die Parkscheibe auf den ersten Blick zu erkennen und zu
überprüfen.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung keine Hinweise vorliegen, wonach andersfarbige
Parkscheiben von den meisten kommunalen Ordnungsbehörden anerkannt werden.
Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten liegt die Verfolgung einer
Ordnungswidrigkeit im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen zuständigen
Verfolgungsbehörde. Diese kann von der Verfolgung und Ahndung absehen, wenn
hierfür stichhaltige Gründe vorliegen (Opportunitätsprinzip). Ob im Einzelfall eine
Ordnungswidrigkeit geahndet wird, entscheidet die zuständige Polizei- oder
Ordnungsbehörde. Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Vollzug der
StVO und die Überwachung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gemäß
Artikel 83 und 84 Grundgesetz ausschließlich Landessache und demnach dem
Zuständigkeitsbereich des Bundes entzogen ist. Wegen der verfassungsmäßigen
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern können der Deutsche
Bundestag und sein Petitionsausschuss hierauf keinen Einfluss nehmen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene
Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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