Region: Tyskland

Straßenverkehrsordnung - Konkretisierung des Begriffs "Schrittgeschwindigkeit"

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
171 Stödjande 171 i Tyskland

Petitionen har nekats

171 Stödjande 171 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:53

Pet 1-17-12-9213-036832Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend
gefordert, dass der Begriff der Schrittgeschwindigkeit mit einer
Geschwindigkeitsangabe von maximal fünf km/h konkretisiert wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in
Verkehrsbereichen, in denen Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben sei, um ein
Vielfaches schneller gefahren würde. Dies gefährde u. a. spielende Kinder und ältere
Fußgänger. Könnten Radfahrer nicht langsamer als fünf km/h fahren, ohne
umzufallen, sollten sie ihr Fahrrad schieben, um eine Gefährdung zu vermeiden.
Eine Konkretisierung des Begriffes Schrittgeschwindigkeit in der Straßenverkehrs-
Ordnung erleichtere die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der Eingabe, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, gingen 171 Mitzeichnungen und 156 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um
Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass es der mit der Petition vorgeschlagenen
Regelung nicht bedarf, da die geforderte Konkretisierung bereits durch eine

gefestigte Rechtsprechung, die eine Schrittgeschwindigkeit von sieben bis maximal
elf km/h zulässt, erfolgt ist.
Da Fahrräder gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mit Tachos
ausgerüstet sein müssen, ist eine Festlegung von Höchstgeschwindigkeiten bei
Radfahrern aufgrund nicht vorhandener Überprüfungsmöglichkeiten nur bedingt
sinnvoll, denn auf der Vollzugsseite ist mit erheblichen Problemen zu rechnen. Der
Ausschuss ergänzt, dass schon jetzt Radverkehr, der auf Fußwegen mit dem
Zeichen 239 oder in Fußgängerbereichen mit dem Zeichen 242 zugelassen ist, nur
diese eingegrenzte Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
Die mit der Petition vorgetragene Argumentation, dass Radfahrer ihr Rad aus
Sicherheitsgründen schieben sollten, wenn ihre Geschwindigkeit zu niedrig ist,
widerspricht dem Sinn der Zulassung des Radverkehrs auf Fußgängerflächen.
Radfahrer, die ihr Rad schieben, gehören zum Fußverkehr. Deshalb bedürfte es in
diesem Fall keiner Öffnung von Fußgängerflächen für den fahrenden Verkehr.
Der Petitionsausschuss vermag somit das Anliegen der Petition aus den genannten
Gründen nicht zu unterstützen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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