Región: Alemania

Straßenverkehrsordnung - Mindestgeschwindigkeit von 130 km/h auf sechsspurigen Autobahnen (äußerste linke Spur)

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
86 Apoyo 86 En. Alemania

No se aceptó la petición.

86 Apoyo 86 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:20

Pet 1-18-12-9213-027190

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Mindestgeschwindigkeit von 130 km/h auf
sechsstreifigen Autobahnen auf der äußerst linken Spur einzuführen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 86 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mehrheit
der Autofahrerinnen und Autofahrer den eigentlichen Sinn der Überholspur aus den
Augen verloren hätten. Überholvorgänge zögen sich daher über mehrere Kilometer
hin. Die überholenden Kfz führen dabei meistens nur geringfügig schneller als die zu
überholenden. Häufig führen sie zudem langsamer, als es die zulässige Richt- oder
Höchstgeschwindigkeit zulasse. Durch dieses Verhalten werde das Unfallrisiko
deutlich erhöht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt einleitend fest, dass er mit dem der Petition
vorgetragenen Vorschlag mit grundsätzlichen Bedenken begegnet. Würde man
diesem folgen und auf dreistreifig ausgebauten Autobahnen Fahrzeugen die

Benutzung des linken Fahrstreifens erst ab einer Tachogeschwindigkeit von 130 km/h
erlauben, hätte dies zur Folge, dass bei einem hohen Verkehrsaufkommen, bei dem
Geschwindigkeiten von 130 km/h gar nicht möglich sind, der linke Fahrstreifen
überhaupt nicht benutzt werden dürfte. Faktisch würde aus einer dreistreifigen eine
zweistreifige Fahrbahn. Dies würde noch mehr Staus erzeugen und bei den
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern berechtigterweise auf
Unverständnis stoßen. Aber auch dann, wenn der Vorschlag nur bei geringen
Verkehrsaufkommen Geltung haben soll, stellt sich die Frage, ab wann nur geringes
Verkehrsaufkommen herrscht und wer dies feststellt. Die Übergänge wären fließend
und damit auch eine effektive Kontrolle und Sanktionierung praktisch unmöglich. Es
wäre vielmehr zu befürchten, dass die Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer verunsichert würden, was sich wiederum nachteilig auf die
Verkehrssicherheit auswirken könnte.
Eine Änderung der bestehenden Vorschriften ist aus Sicht des Ausschusses daher
nicht erforderlich. Eine bessere Durchsetzung der bereits bestehenden Vorschriften ist
seines Erachtens weitaus sinnvoller. Denn Überholmanöver sind schon nach den
bestehenden Vorschriften unzulässig, wenn das überholende Kfz nicht wesentlich
schneller als das zu überholende fährt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrs-
Ordnung — StVO). In den Fällen, in denen nicht überholt wird, liegt ein Verstoß gegen
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) vor.
Darüber hinaus ergänzt der Petitionsausschuss, dass Verstöße gegen diese
Vorschriften Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit Bußgeldern geahndet werden
können. Nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ist für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2
Satz 2 StVO ein Regelbußgeld von 80 Euro und die Eintragung eines Punktes im
Fahreignungsregister vorgesehen. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist
je nach Einzelfall eine Geldbuße zwischen 15 und 80 Euro vorgesehen, bei Geldbußen
ab 60 Euro zusätzlich die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.