Region: Niemcy

Straßenverkehrsordnung - Mitnahme von Kindern im Kinderwagen in Bürgerbussen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
111 111 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

111 111 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 1-17-12-9213-049471Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, sogenannte Bürgerbusse von der
Kindersicherungspflicht zu befreien.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mitnahme in Kinderwagen
liegender Kleinkinder sei in Bürgerbussen nach § 21 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) unzulässig. Das Problem sei durch Gleichstellung der Bürgerbusse mit
Kraftomnibussen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu beheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es liegen 111 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, nach § 21 StVO dürfen in Kfz grundsätzlich nicht
mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze
vorhanden sind. Dies gilt nicht in Kraftomnibussen; darin ist auch die Beförderung
stehender Fahrgäste erlaubt. Bürgerbusse gelten nicht als Kraftomnibusse im ÖPNV.
Die Mitnahme stehender Fahrgäste und die Beförderung von Kindern in
Kinderwagen untersagt § 21 Abs. 2 StVO. Für Kinder bis zum vollendeten

12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, gilt § 21 Abs. 1a StVO. Die Kinder dürfen
danach in Kfz nur mitgenommen werden, wenn die vorgeschriebenen
Rückhalteeinrichtungen benutzt werden. Für Kraftomnibusse wird auch hier eine
Ausnahme gemacht.
Der Ausschuss hebt hervor, bei der Beförderung von Kindern muss deren Sicherheit
im Vordergrund stehen. Das Risiko bei Unfällen oder Bremsmanövern im
Straßenverkehr verletzt oder getötet zu werden, wird durch Nutzung
vorgeschriebener Rückhaltesysteme erheblich gemindert. Kinderwagen verfügen
regelmäßig nicht über eine vergleichbare Sicherung des Kindes. Kinderwagen bieten
deshalb keinen hinreichenden Schutz. Es ist nach Dafürhalten des Ausschusses
notwendig, Kinder in Bürgerbussen vorschriftsmäßig zu sichern. Der Ausschuss
weist darauf hin, auch der betreffende Bund-Länder-Fachausschuss hat sich in
seiner Sitzung im Mai 2013 mit dem Thema befasst. Man kam zu dem Ergebnis,
Gründe der Sicherheit sprechen gegen die Schaffung einer Ausnahme für
Bürgerbusse. Soweit keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO vorliegt,
gilt die Sicherungspflicht des § 21 Abs. 1a S. 1StVO. Der Ausschuss begrüßt
bürgerschaftliches Engagement zur Schließung von Lücken des ÖPNV. Er kann
nachvollziehen, dass es unbefriedigend ist, wenn für Betreiber und Fahrgäste die
Nutzung komplizierter ist, als es bei Kraftomnibussen des ÖPNV der Fall wäre. Der
Forderung nachzukommen, würde im Ergebnis ein potenzielles Weniger an
Sicherheit für Kinder bedeuten. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der
Verkehrssicherheit gerade für Kinder kann der Ausschuss der Forderung nicht näher
treten.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der Petitionsausschuss im
Ergebnis nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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