Région: Allemagne

Straßenverkehrsordnung - Nutzung des Standstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
178 Soutien 178 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

178 Soutien 178 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:10

Pet 1-18-12-9213-005862

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, zur Bildung einer Rettungsgasse auch den
Standstreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung freizugeben.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 176 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt werden solle, dass zur Bildung einer
Rettungsgasse auch der Standstreifen benutzt werden könne, da die Rettungsgasse,
die bislang zwischen der linken und den rechten zwei Fahrspuren gebildet werden
solle, häufig sehr schmal sei. Daher könne sie z. B. von großen Fahrzeugen der
Feuerwehr nur schwer und langsam befahren werden. Beim Ausweichen der
Fahrzeuge von dem rechten Fahrstreifen auf den Standstreifen würde sich eine
normale Fahrstreifenbreite als Rettungsgasse ergeben. Dadurch sei ein schnelleres
Vorankommen der Rettungskräfte möglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in § 11 Abs. 2 StVO die Bildung der
Rettungsgasse im Falle von stockendem Verkehr auf Autobahnen und
Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung geregelt ist. Für
die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen ist bei solchen Verkehrslagen in der
Mitte der Richtungsfahrbahn bzw. bei mehreren Fahrstreifen zwischen dem linken
und dem mittleren Fahrstreifen eine entsprechende Gasse zu bilden.
Ist diese infolge der Größe des Rettungsfahrzeugs nicht breit genug, weichen die
Verkehrsteilnehmer heute bereits aus eigener Verantwortung geringfügig auf den
Seitenstreifen aus, um das ungehinderte Durchfahren zu ermöglichen. Dies verstößt
zwar gegen § 295 der StVO, wird aber unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit
hingenommen.
Der Ausschuss fügt hinzu, dass ein Seitenstreifen als Pannenstreifen gedacht ist, um
den fließenden Verkehr nicht durch stehende, defekte Fahrzeuge zu behindern.
Diese Bestimmung ginge mit der generellen Zulassung des Befahrens bei Stau
verloren, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Außerdem ist nicht
jeder Seitenstreifen aufgrund seiner Breite und seines Ausbauzustands für ein
Befahren außerhalb von Ausfädelungsstreifen geeignet. Die Seitenstreifen müssten
dann für das normale Befahren zunächst entsprechend erweitert werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für die mit der Petition geforderte Gesetzesänderung auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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