Region: Tyskland

Straßenverkehrsordnung - Parkerlaubnis für bestimmte Elektrofahrzeuge auf Gehwegen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
30 Stödjande 30 i Tyskland

Petitionen har nekats

30 Stödjande 30 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:15

Pet 1-17-12-9213-042858Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, das Parken auf öffentlichen Gehwegen mit einer
Mindestbreite von 2,50 Meter für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einer
Maximalbreite von 1,50 Meter zu erlauben.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Parken
alternativ (elektrisch) angetriebener Fahrzeuge auf ausreichend großen
Fußgängerflächen die Parkplatznot in deutschen Städten und Gemeinden reduzieren
würde. Zudem könnte auf diese Weise erreicht werden, dass mehr ökologische
Fahrzeuge genutzt würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 30 Mitzeichnungen und 44 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst begrüßt der Petitionsausschuss das in der Petition zum Ausdruck
kommende Engagement hinsichtlich der Förderung ökologischer Kraftfahrzeuge. Die
Elektromobilität voranzutreiben, stellt aus Sicht des Ausschusses ein wichtiges
Anliegen dar, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie den Ausstoß von

Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffen zu reduzieren. In diesem
Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass die Förderung der
Elektromobilität sowohl im Individual- als auch im öffentlichen Personennahverkehr
Gegenstand zahlreicher Anfragen und Anträge in den Gremien des
Deutschen Bundestages ist (vgl. Drucksachen 17/3479, 17/3647, 17/6434,17/9846).
Die entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
Ferner macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Bundesregierung
am 3. Mai 2010 die Nationale Plattform Elektromobilität ins Leben gerufen und
am 18. Mai 2011 das „Regierungsprogramm Elektromobilität“ verabschiedet hat, um
die Markteinführung innovativer Elektrofahrzeuge zu beschleunigen.
Der Vorschlag, den elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen das Parken auf
öffentlichen Gehwegen generell zu gestatten, begegnet aus Sicht des Ausschusses
jedoch sowohl rechtlichen als auch praktischen Bedenken. Das
Straßenverkehrsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht ist grundsätzlich
privilegienfeindlich, sodass für alle Verkehrsteilnehmer dieselben Verkehrsregeln zu
gelten haben. § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbietet grundsätzlich das
Parken auf Gehwegen. Ausnahmen werden in der Straßenverkehrs-Ordnung nur in
beschränktem Umfang zugelassen.
Um Parkmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge zu schaffen, hat das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Bundesländer eine
Verkehrsblattverlautbarung zur einheitlichen Beschilderung von Parkflächen
insbesondere an Ladetankstellen im öffentlichen Verkehrsraum veröffentlicht
(siehe Verkehrsblatt Heft 5, 2011, S. 199 f.). Die dort enthaltenen Zusatzzeichen
können in Verbindung mit den Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot),
314 (Parkplatz) und 315 (Parken auf Gehwegen) angeordnet werden.
Der mit der Petition unterbreitete Vorschlag würde aber weit über diese
Möglichkeiten hinausgehen. Im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit vermag
der Ausschuss dies nicht zu befürworten, da die verbleibende Restbreite der
Gehwege nur noch einen Meter betragen würde und dementsprechend zu knapp
bemessen wäre. Schließlich müssen neben den Fußgängern auch die Nutzer der in
§ 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittel, wie etwa Schiebe- und
Greifreifenrollstühle, aber auch Kinderwagen berücksichtigt werden. Diese
Verkehrsteilnehmer sind in besonderem Maße auf die öffentlichen Gehwege als
Verkehrsfläche angewiesen. Darüber hinaus müsste die Breite des Gehweges vor

dem Abstellen eines Elektrofahrzeuges im konkreten Einzelfall vom jeweiligen
Fahrzeugführer ausgemessen werden. Das würde jedoch einen nicht zumutbaren
Aufwand erfordern und könnte außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs
insofern gefährden, als dass das Fahrzeug für die Dauer dieses Ausmessens
„zwischengeparkt“ werden müsste.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er hält die bestehenden
straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für sachgerecht und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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