Terület: Németország

Straßenverkehrsordnung - Regelungen für Reiter beim Führen eines Pferdes auf öffentlichem Gelände

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
60 Támogató 60 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

60 Támogató 60 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 05. 14. 4:23

Pet 1-18-12-9213-020934



Straßenverkehrs-Ordnung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Eingabe wird ein Verbot im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert,

wonach Reiter unter 16 Jahren nicht alleine mit Pferden im öffentlichen Gebiet

ausreiten dürfen.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutsche Bundestages veröffentlicht

wurde, liegen dem Petitionsausschuss 60 Mitzeichnungen und

15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden

Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass Jugendliche, die das

16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, unmittelbare Gefahrensituationen nicht

richtig einschätzen könnten, um angemessen darauf zu reagieren. Gerade auf

öffentlichem und weitem Gelände stellten sie damit nicht nur eine Gefahr für sich und

das Pferd, sondern auch für Dritte dar. Selbst für erfahrene erwachsene Reiter sei es

problematisch, wenn ein Pferd aufgrund seines Fluchtreflexes durchgehe, da Pferde

dem Menschen sowohl in Größe und als auch in Stärke überlegen seien. In Österreich

bestehe nach § 79 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Regelung, dass Reiter

körperlich geeignet und des Reitens kundig sein sowie das 16. Lebensjahr vollendet

haben müssten. Jüngere Menschen seien dort nur in Begleitung eines Erwachsenen

berechtigt zu reiten. An einer solchen Regelung fehle es in der deutschen StVO.

Der Petitionsausschuss hat zu der Beschwerde eine Stellungnahme der

Bundesregierung eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt

zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass sich allgemeine

Verhaltensregeln im Straßenverkehr aus der StVO ergeben. Gemäß § 1 Absatz 2

StVO haben sich alle Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer

Teilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar,

behindert oder belästigt wird. Nach § 28 Absatz 1 StVO sind Haus- und Stalltiere, die

den Straßenverkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur

zugelassen, soweit sie von einer Person begleitet werden, die ausreichend auf sie

einwirken kann. Wer ein Pferd reitet oder führt unterliegt ebenfalls den geltenden

Verkehrsregeln und Anordnungen. Dies geht aus § 28 Absatz 2 StVO hervor.

Gemäß § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde im

Einzelfall die Möglichkeit, das Führen von Tieren im öffentlichen Straßenverkehr zu

untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen, wenn der Betroffene sich als

ungeeignet oder nur als bedingt geeignet erweist.

In den Richtlinien „Reiten und Fahren“ der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind

Voraussetzungen für die Ausbildung von Reiter und Pferd unter anderem im Gelände

aufgeführt. Hierzu zählen beispielsweise die Fähigkeit des Reiters, auch bei

unvorhergesehenen Situationen sicher im Sattel zu bleiben, die Begleitung eines im

Geländeritt erfahrenen Reiters und ein gelände- und verkehrssicheres Lehrpferd.

Diese Regelung ist jedoch nicht rechtlich bindend, sie sind als Empfehlung zu

verstehen. Eine Altersgrenze ist hier nicht festgelegt.

Auch im Tierschutzgesetz (TierSchG) ist keine allgemein gültige Altersgrenze geregelt.

Eine Ausnahme stellt § 11c TierSchG mit der Abgabe von Tieren an Minderjährige dar.

Dies darf bei Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr lediglich

mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfolgen.

Die Einführung einer allgemein gültigen Altersgrenze ab dem vollendeten

16. Lebensjahr für das Führen oder Reiten von Pferden auf öffentlichem Gelände ist

nicht vorgesehen, da bereits entsprechende Regelungen zum Schutz der

Verkehrsteilnehmer bestehen und sich seit Jahrzehnten bewähren. Zudem stehen den

zuständigen Behörden bei der Bewertung von Einzelfällen Ermessens- und

Handlungsspielräume wie beispielsweise in § 3 FeV zu.

Der Petitionsausschuss sieht vor diesem keine Veranlassung tätig zu werden und

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht

entsprochen werden kann.

Begründung (pdf)


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