Região: Alemanha

Straßenverkehrsordnung - Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW unter 3,5t zul Ges.gew. mit Anhängern

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
149 Apoiador 149 em Alemanha

A petição foi terminada.

149 Apoiador 149 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 1-17-12-9213-038796Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung – als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des § 30 Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend
gefordert, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen mit Anhänger aufgehoben wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es Vereinen
und Sportlern mit hohem Transportaufwand ermöglicht werden solle, kurzfristig und
ohne zusätzliche Kosten Fahrzeuge und Anhänger von Sponsoren oder
Vereinsmitgliedern für Transporte im Rahmen sportlicher oder kultureller
Veranstaltungen oder Aktivitäten zu nutzen. Derzeit sorge die unterschiedliche
Handhabung des § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Bundesländer
für unnötige Kosten und Komplikationen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen verweist der Ausschuss auf
die eingereichten Unterlagen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt.
Dem Petitionsausschuss liegen dazu 149 Mitzeichnungen und
32 Diskussionsbeiträge vor.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Ansicht zu der Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO für Lkw
über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen in der Zeit

von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot gilt. Für Lkw mit Anhänger gilt keine
Gewichtsbegrenzung.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw dient insbesondere dazu, die Straßen
zugunsten des Ausflugsverkehrs zu entlasten. Das Fahrverbot gilt nicht für Lkw mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, die einen Wohnanhänger
ziehen oder einen Anhänger, der keine Güter befördert. Dies dürfte in der Regel,
z. B. bei der Teilnahme an einer Sportveranstaltung der Fall sein. Damit würden die
genannten Fahrzeuge nicht in den Geltungsbereich der Reglung fallen. Anders
verhält es sich, wenn beispielsweise ein Imbissbetrieb im Rahmen einer
Sportveranstaltung mit Gütern versorgt werden soll. Hier müsste im Einzelfall geprüft
werden, ob diese Fahrt gewerblichen Zwecken dient, denn dann würde sie dem
Fahrverbot unterliegen.
Der Ausschuss stellt fest, dass der Bundesrat bereits 2009 einen Initiativantrag zum
Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorgelegt hat (BRats-Drs. 391/09). Gegenwärtig ist
vorgesehen, dass eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe diese Thematik näher beleuchtet
und die Verbotsvorschriften für Lkw prüft. Im Rahmen des genannten Initiativantrags
wird im Sinne der Petition auch vorgeschlagen, für „Wohnanhänger und Anhänger,
die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
zu 3,5 Tonnen geführt werden“ einen Ausnahmetatbestand zu schaffen. Bevor
weitere Ausnahmen genehmigt werden können, müssen unterschiedliche Interessen
gegeneinander abgewogen werden: Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der
Lärmschutz, die Verkehrssicherheit für den Ausflugsverkehr, die allgemeine Sonn-
und Feiertagsruhe, die Interessen der christlichen Kirchen sowie die aktuelle
Rechtsprechung zur Sonn- und Feiertagsarbeit und andererseits die Interessen
derjenigen, die eine Freistellung wünschen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung –
als Material zu überweisen, damit sie in die Entscheidungen der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe mit einbezogen werden kann.

Begründung (PDF)


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