Region: Niemcy

Straßenverkehrsordnung - Überarbeitung des § 37 StVO (insbesondere für den Radverkehr)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
53 Wspierający 53 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

53 Wspierający 53 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

06.07.2016, 12:15

Pet 1-18-12-9213-024335Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Lichtzeichenregelung für den Radverkehr in der

Straßenverkehrs-Ordnung zu konkretisieren und bei neuen Lichtzeichenanlagen für

den Fuß- und Radverkehr eine Gelbphase zu installieren.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

wurde, liegen dem Petitionsausschuss 53 Mitzeichnungen und

53 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden

Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass für

Radfahrende bei Lichtzeichen für den Fahrradverkehr häufig nicht erkennbar sei,

welches Lichtzeichen beachtet werden müsse. Der zugrundeliegende § 37 der

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der die Regelungen fürWechsellichtzeichen,

Dauerlichtzeichen und Grünpfeil enthalte,sei zudem sehr kompliziert formuliert.

Beispielsweise sei oft unklar, ob der Radweg an einen Fußweg oder an eine Fahrbahn

angrenze. Auch an Kreuzungen trete dieses Problem auf. Dadurch käme es zu

gefährlichen Verkehrssituationen. Um diese Situationen zu umgehen, nutzten viele

Radfahrende die Fahrbahn. Erschwerend käme hinzu, dass Fußgänger- und

Radfahrerampeln meist kein Gelblicht aufwiesen, dies müsse geändert werden.

Theoretisch müssten sich Radfahrende jeder Ampel in Schrittgeschwindigkeit nähern,

um keinen Rotlichtverstoß zu begehen. Aus Kostengründen sollten nur neue Anlagen

mit einer Gelbphase ausgestattet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie

folgt zusammenfassen:

Der Forderung des Petenten nach einer eindeutigeren Regelung des § 37 StVO wurde

mit dem Neuerlass der StVO bereits Rechnung getragen. Seit 2013 hat der

Radverkehr gemäß § 37 Absatz 2 Nr. 6 Satz 1 StVO grundsätzlich die Lichtzeichen für

den Fahrverkehr zu beachten.

Es sei denn, es ist für eine markierte Radverkehrsführung ein eigenständiges

Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden und der Radfahrer muss diese benutzen,

z. B. bei Fortführung eines benutzungspflichtigen Radweges (vgl. § 37 Absatz 2 Nr. 6

Satz 2 StVO). Nach Satz 3 sind übergangsweise nur noch bis zum 31. Dezember 2016

an Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für

Radfahrer weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger von Radfahrern zu beachten,

soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. Radfahrerfurten sind

Markierungen auf der Fahrbahn (unterbrochene Linien), die einen Radweg gleichsam

über die kreuzende oder einmündende Fahrbahn hinweg fortsetzen.

In den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)

herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Lichtsignalanlagen an Straßen

(RiLSA) ist geregelt, dass im Gegensatz zur Aufstellung der Signalgeber für den

Fußgängerverkehr (hinter dem zu sichernden Konfliktbereich) „bei gesonderter

Signalisierung des Radverkehrs die Signalgeber für den Radverkehr vor dem zu

sichernden Konfliktbereich aufzustellen“ sind. Da es sich um eine gesonderte

Signalisierung von Radverkehr und Fußverkehr handelt (mit unterschiedlichen

Freigabezeiten), wäre ansonsten eine längere Freigabezeit für Radfahrer bei Bedarf

nicht möglich.

Eine Gelbphase bei Lichtsignalanlagen für Fußgänger- und Radfahrer ist aufgrund

eines deutlich kürzeren Bremsweges im Vergleich zum Kfz-Verkehr nicht erforderlich.

Zudem räumen bei der Verfolgung und Ahndung sogenannter Rotlichtverstöße die für

die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden der Länder den

Verkehrsteilnehmern im Allgemeinen eine gewisse Toleranzzeit ein. Damit soll

sichergestellt werden, dass die für Rotlichtverstöße im Bußgeldkatalog (BKat)

vorgesehenen Geldbußen nur bei objektiv groben Zuwiderhandlungen verhängt

werden. Geringfügigen Zuwiderhandlungen wird in der Praxis somit durch die

Einräumung einer gewissen Toleranzzeit entsprochen.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sieht daher keinen

Änderungsbedarf.

Nach den vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen mit dem oben dargestellten

Neuerlass der StVO zur Beachtung der Lichtzeichen durch den Radverkehr, teilweise

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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