Région: Allemagne

Straßenverkehrsordnung - Verbot von Wahlwerbung im Straßenverkehr

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
271 Soutien 271 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

271 Soutien 271 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:12

Pet 1-17-12-9213-055418

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll ein Verbot von Wahlwerbung in direkter Nähe zum
Straßenverkehr erreicht werden.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 271 Mitzeichnungen und 36 Diskussionsbeiträge ein.
Zur Begründung bezieht sich der Petent auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Darin sei festgelegt, dass maximal drei
Verkehrszeichen an einem Pfosten befestigt werden dürften. Bestimmte Zeichen
dürften nur allein aufgestellt sein. Diese Regelungen dienten der Übersichtlichkeit.
Wahlplakate am Straßenrand beeinträchtigten dieses Ziel. Sie wirkten sich negativ
auf die Verkehrssicherheit aus. Teilweise hingen die Plakate deutlich über den
Wahltag hinaus. Aus Sicht des Petenten müsse im Bundesrecht eine Festlegung
getroffen werden. Wahlwerbung solle nur in mindestens zehn Metern Abstand zur
Straße angebracht werden dürfen.
In der Diskussion im Internet wird dem teilweise entgegengehalten, der geforderte
Abstand sei unrealistisch. Für Wahlwerbung dürften nicht strengere Vorgaben gelten
als für andere Ankündigungen und Reklame. Auch müssten Verkehrsteilnehmer
grundsätzlich im Stande sein, für die Verkehrssicherheit relevante Zeichen von
Wahlwerbung zu differenzieren und ihre Aufmerksamkeit auf erstere konzentrieren.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingaben und
die Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht
auf jeden Aspekt eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss schickt voraus, seine Befassung mit dem Thema könnte dem Vorwurf
begegnen, er sei mit Blick auf das spezielle Problem nicht unbefangen. Dem ist zu
entgegnen, der Ausschuss hat die Petition objektiv und allein nach fachlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Neben der Argumentation des Petenten wurden
Aspekte des Straßenverkehrs sowie staats- und verfassungsrechtliche Punkte
beleuchtet. Ferner war es die Entscheidung des Petenten, den Petitionsausschuss
zu befassen, der sich aus erfolgreichen Wahlbewerbern von Parteien
zusammensetzt.
Nach der Rechtslage im Straßenrecht kann für Wahlwerbung an Bundesstraßen in
Wahlkampfzeiten eine Sondernutzungserlaubnis auf der Grundlage des bundesweit
geltenden § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) erteilt werden. Die Entscheidung
obliegt unter Beachtung verfassungsrechtlicher Maßgaben (s. u.) der zuständigen
Straßenbaubehörde. Soweit Wahlplakate und Aufsteller an Landes-, Kreis- oder
Gemeindestraßen stehen sollen, findet nicht das FStrG, sondern sind die jeweiligen
Vorschriften über Sondernutzungserlaubnisse in den Landesstraßengesetzen
Anwendung.
Straßenverkehrsrechtlich ist zudem § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) zu beachten. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist danach jede
Werbung, also auch Parteienwerbung, durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder
erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch dieses
straßenverkehrsrechtliche Verbot steht der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen auf der Grundlage des FStrG bzw. der jeweiligen
Landesstraßengesetze für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen in
Wahlkampfzeiten aus den oben genannten Gründen nicht uneingeschränkt
entgegen. Vielmehr muss anhand des vorliegenden Einzelfalls entschieden werden.
Die Differenzierung im Straßenrecht ist eine Folge der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Es ist Wesensmerkmal der
föderalen Verfassungsstruktur, dass es bei Vorliegen einer Landeszuständigkeit zu
unterschiedlichen Regelungen von Land zu Land kommen kann. In dieser Frage
sieht der Petitionsausschuss keinen Änderungsbedarf.

Weder § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO (straßenverkehrsrechtliches Verbot von Werbung)
noch § 9 Abs. 1 und 6 FStrG (straßenrechtliches Werbeverbot) gelten absolut. Beide
Verbote sind unter bestimmten Voraussetzungen einer Ausnahme zugänglich.
Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 46 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 8 FStrG.
Bei dem Problem spielen verfassungsrechtliche Erwägungen eine
ausschlaggebende Rolle. Der Ausschuss stellt fest, demokratische Wahlen sind von
zentraler Bedeutung für einen demokratischen Staat (vgl. Artikel 28 Abs. 1 und 2 und
Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz – GG). In diesem Zusammenhang haben die Parteien
unstrittig eine herausgehobene Stellung. Ihr spezifischer Status folgt aus Art. 21 GG
und wird in den Vorgaben des Parteiengesetzes ausdifferenziert. Die Stellung der
Parteien schränkt das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über eine
Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien stark ein.
Folge ist, dass bei zeitlicher Nähe zum Wahltermin im Regelfall der Anspruch einer
Partei auf die Sondernutzungserlaubnis besteht und in der Folge aus Gründen der
Gleichbehandlung auch für die Mitbewerber. Deshalb, aber auch mit Blick auf die
zeitliche Beschränkung sowie die vergleichsweise geringe Häufigkeit von Wahlen, ist
der Vergleich mit kommerzieller Werbung nicht überzeugend.
Der Ausschuss stellt fest, Sichtwerbung für Wahlen gehört zu den Mitteln im
Wahlkampf der politischen Parteien und ist wichtiger Bestandteil der
Wahlvorbereitung in einer Demokratie. Sie ermöglicht es auch kleinen Parteien oder
unabhängigen Wahlbewerbern, ihre Popularität zu steigern. Nach Überzeugung des
Ausschusses kommt dies der Meinungsbildung und schließlich der Wahlbeteiligung
zugute.
Die Parteienfreiheit umfasst das Recht einer Partei, frei über ihre Betätigung zu
entscheiden. Dazu gehört auch, weitgehend selbst zu bestimmen, wie sie sich im
Wettbewerb darstellt. Nach Überzeugung des Ausschusses darf die
Wahlsichtwerbung als Wahlkampfmittel grundsätzlich nicht durch Verweigerung von
Sondernutzungserlaubnissen beschnitten werden.
Der Ausschuss erkennt an, dass Verkehrsteilnehmer einer Reihe verschiedener
Reize ausgesetzt sind. Es ist unbestritten, dass die Fülle von Informationen in Zeiten
des Wahlkampfes zunimmt. Der Ausschuss hat auch Verständnis, dass nicht jeder
Gefallen an der Veränderung des Stadt- und Straßenbildes, der Zahl der
Wahlplakate oder deren Gestaltung findet. Es ist jedoch festzuhalten, dass der oben
beschriebene Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungsnutzungserlaubnis unter
der Vorbedingung steht, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Soweit

diese Maßgabe eingehalten wird, muss es Inhaberinnen und Inhabern von
Fahrerlaubnissen möglich sein, die für die Verkehrssicherheit essenziellen
Informationen zu erkennen, zu differenzieren, zu verarbeiten, sich im Straßenverkehr
entsprechend zu verhalten und sich nicht ablenken zu lassen. Sofern einzelne
Werbemittel von Parteien eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, können
diese von den Behörden auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechtes des jeweiligen
Landes beseitigt werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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