Região: Alemanha

Straßenverkehrsordnung - Verkehrsrechtliche Regelung der "Eltern-Kind-Parkplätze" in der Straßenverkehrsordnung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
43 Apoiador 43 em Alemanha

A petição não foi aceite.

43 Apoiador 43 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

21/07/2016 04:22

Pet 1-18-12-9213-022303Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Eltern-Kind-Parkplätze in die Straßenverkehrs-Ordnung

aufzunehmen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es Familien

mit Kleinkindern verwehrt werde, bestehende Eltern-mit-Kind-Parkplätze zu nutzen,

weil diese durch rücksichtslose Verkehrsteilnehmende blockiert seien. Um diese

Parkplätze bestimmungsgemäß nutzen und die dort Parkenden belangen zu können,

bedürfe es einer verkehrsrechtlichen Regelung im Rahmen der Straßenverkehrs-

Ordnung (StVO). Denn Eltern, die auf die Bestimmung eines Parkplatzes als Eltern-

Kind-Parkplatz hinwiesen, würde entgegengehalten, dass es sich hierbei nicht um eine

Parkregelung auf Grundlage der StVO handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt einführend fest, dass Eltern-Kind-Parkplätze

beispielsweise auf privaten Parkplätzen von Einkaufszentren, Supermärkten oder in



Parkhäusern bereits heute zum normalen Parkplatzangebot zählen. Dies ist ein

begrüßenswerter Service der jeweiligen Eigentümer der Stellflächen, um ihre

Parkmöglichkeiten für Eltern mit Kindern attraktiver zu gestalten.

Der verfügungsberechtigte Eigentümer ist auch bereits nach geltendem Recht befugt,

die Benutzung der Eltern-Kind-Parkplätze entsprechend zu kontrollieren oder von

Nachweisen abhängig zu machen. Dem Eigentümer steht damit bereits heute die

Möglichkeit offen, bei Missbrauch durch eine nicht gerechtfertigte Nutzung dieser

Stellflächen zivilrechtliche Vertragsstrafen zu erheben oder sogar das rechtswidrig

geparkte Fahrzeug abschleppen zu lassen. Es handelt sich dabei um die

Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund seiner Eigentümerstellung

(Hausrecht).

Die StVO ist als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht hingegen privilegienfeindlich

(Artikel 3 Grundgesetz). Besondere straßenverkehrsrechtliche Bevorrechtigungen

können daher nur zum Zwecke des Nachteilsausgleichs vorgenommen werden. So im

Fall der Einrichtung von „Behindertenparkplätzen" für schwerbehinderte Menschen mit

außergewöhnlicher Gehbehinderung oder beim Bewohnerparken, die allerdings

ausschließlich aus Gründen der Gewährleistung eines sicheren und flüssigen

Verkehrsablaufs für diese Personengruppen erforderlich waren. Der vorgenommene

Nachteilsausgleich stellt diese beiden Personengruppen erst mit den übrigen

Verkehrsteilnehmern gleich.

Der Parkraumdruck ist besonders im innerstädtischen Bereich besonders hoch. Wollte

man allen Personengruppen, die ein Interesse an der Nutzung von Parksonderrechten

anmelden (ältere Menschen, Kranke etc.), die Benutzung von speziell für sie

reserviertem Parkraum ebenfalls zubilligen, würde sich der Kreis der Berechtigten um

ein Vielfaches erhöhen. Die Konsequenz wäre, dass das Parkraumangebot zu Lasten

derjenigen, die am dringendsten auf diese Erleichterung angewiesen sind, verringert

würde.

Die StVO bedarf vor diesem Hintergrund aus Sicht des Ausschusses keiner Änderung.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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