Reģions: Vācija

Straßenverkehrsordnung - Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h für Fahrzeuge über 2,8 t

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
776 Atbalstošs 776 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:09

Pet 1-18-12-9213-003969

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent begehrt eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
Fahrzeugen über 2,8 t, ausgenommen Sonderfahrzeuge, auf 130 km/h.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 776 Mitzeichnungen und 51 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Fahrzeuge
mit mehr als 2,8 t eher Transporter oder Nutzfahrzeuge seien als Pkw. Bei Unfällen
mit hoher Geschwindigkeit brächten sie entsprechend mehr Energie mit. Derart
genutzte Fahrzeuge könnten aber als Pkw angemeldet werden, daher solle für sie
eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingeführt werden. Nur so könne
verhindert werden, dass beispielsweise Kuriere schneller als 130 km/h fahren
könnten. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung entspräche im Übrigen der
empfohlenen Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen. Die 2,8 t-Gewichtsgrenze sei
eigentlich aufgrund einer Parkregelung für Gehwege festgelegt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die in der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) damals festgelegte Gewichtsgrenze für Lkw von 2,8 t im Jahr 1997 auf 3,5 t
angehoben wurde. Diese Änderung erfolgte in Anerkennung der Vergleichbarkeit des
technischen (Sicherheits-) Standards kleiner Nutzfahrzeuge mit dem der Pkw.
Darüber hinaus aber auch im Einklang mit der im europäischen Recht festgelegten
Klasseneinteilung der Nutzfahrzeuge, wo die Grenze zwischen der Kategorie N1 und
N2 ebenfalls bei 3,5 t liegt. Diese Grenze ist inzwischen im Fahrerlaubnisrecht
übernommen worden; die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen bis 3,5 t. Eine „Rückänderung" auf 2,8 t ist schon wegen diesen
internationalen Vorgaben nicht sinnvoll.
Die 2,8 t-Grenze bei Verkehrszeichen 315 – Parken auf Gehwegen – hängt allein mit
der baulichen Belastbarkeit von Bürgersteigen zusammen.
Im Hinblick auf Kleintransporter ergänzt der Ausschuss Folgendes: Kleintransporter
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, die zur Beförderung von Gütern
bestimmt, geeignet sind und tatsächlich auch eingesetzt werden, unterliegen bereits
den Verkehrsvorschriften für Lkw, auch wenn sie als Pkw zugelassen sind. In Bezug
auf die Geschwindigkeitsvorschriften bedeutet dies, dass auf Autobahnen und
Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften dann 80 km/h gilt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a
i. V. m. § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO). Für Kleintransporter zwischen 2,8 und 3,5 t
zulässiges Gesamtgewicht (zGG) gelten dagegen dieselben
Höchstgeschwindigkeiten wie für Pkw. Sie dürfen außerhalb geschlossener
Ortschaften 100 km/h fahren; auf Autobahnen gilt die Richtgeschwindigkeit von
130 km/h.
Der Ausschuss ergänzt, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im
Rahmen einer bereits damals geführten Diskussion um eine
Geschwindigkeitsbegrenzung für diese Fahrzeuge, im Auftrag der Bundesregierung
die Unfallbeteiligung von Kleintransportern in den Jahren zwischen 1996 und 2008
untersucht hat. Kleintransporter zwischen 2,8 und 3,5 t zGG waren nach diesen
Untersuchungen zwar unfallauffällig, wenngleich das hohe Niveau aus dem
Jahr 2001 zwischenzeitlich gesenkt werden konnte. Nach Auskunft der BASt lag im
Jahr 2012 die Unfallbeteiligungsrate (Unfallbeteiligte je 1000 Fahrzeuge) von
Kleintransportern im Vergleich zum Pkw zwar ebenfalls höher (Kleintransporter: 10,1,
Pkw: 8,6), allerdings weisen Kleintransporter deutlich höhere Fahrleistungen als Pkw
auf.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass auch die verbindlichen
Vorgaben über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern
durch die Richtlinie 92/24/EWG über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte
Kraftfahrzeugklassen für alle EU-Mitgliedstaaten gegen diesen Vorschlag sprechen.
Demnach sind Geschwindigkeitsbegrenzer bereits für Fahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
(Fahrzeugklassen M2 und M3) und Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 t (Fahrzeugklassen N2 und N3)
vorgeschrieben.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für die mit der Petition geforderte Gesetzesänderung auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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