Region: Tyskland

Straßenverkehrsordnung - Zusatzschild auf Behindertenparkplätzen (Parken nur mit amtlichem EU Parkausweis)

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
41 Stödjande 41 i Tyskland

Petitionen har nekats

41 Stödjande 41 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-02-09 03:25

Pet 1-18-12-9213-009896

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen durch
ein weiteres Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Parken nur mit amtlichem
EU-Parkausweis" zu ergänzen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und 55 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass viele
Personen ohne EU-Parkausweis Schwerbehindertenparkplätze benutzten. Auch
Personen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markzeichen G oder
nur einen Schwerbehindertenausweis verfügten, belegten diese Parkplätze. Die
bisherige Beschilderung von Behindertenparkplätzen, die Verhängung von
Bußgeldern sowie das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge verhinderten
das unberechtigte Parken auf diesen Sonderflächen nicht. Mit dem geforderten
Zusatzschild würden die Schwerbehindertenparkplätze wahrscheinlich nicht mehr
durch Falschparker blockiert. Zudem sollte bereits das Halten auf einem
Schwerbehindertenparkplatz mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Private
Parkplätze von Supermärkten sollten als öffentlicher Verkehrsraum eingestuft
werden, damit die Ordnungsbehörden auch dort kontrollieren könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Anliegen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst stellt der Petitionsausschuss fest, dass Verkehrszeichen im Rahmen der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet werden. Behindertenparkplätze dürfen
in Deutschland nur von einem begrenzten Personenkreis benutzt werden. Das sind:
– schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
(Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis)
– Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen)
– Menschen mit Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen direkt am Schulter- bzw.
Hüftgelenk an)
– Menschen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
– blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis).
Die Berechtigung, Behindertenparkplätze zu benutzen, wird mit dem EU-einheitlichen
(blauen) Parkausweis für behinderte Menschen nachgewiesen.
Behindertenparkplätze werden in der Regel durch das Zeichen 314 („Parken“) oder
315 („Parken auf Gehwegen“) – jeweils mit dem Zusatzzeichen
„Rollstuhlfahrersymbol“ – gekennzeichnet. Damit sind diese Stellplätze bereits heute
eindeutig als Sonderflächen ausgewiesen, auf denen nur berechtigte Personen
parken dürfen.
Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen
getroffen werden, so handelt er ordnungswidrig. Wie in der Petition geschildert, kann
in diesem Fall ein Bußgeld verhängt werden. Werden Behindertenparkplätze ohne
Erlaubnis genutzt, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Petitionsausschuss
betont, dass die Wirkung und der Erfolg von Vorschriften natürlich in erster Linie
davon abhängen, inwieweit sie befolgt werden. Verkehrszeichen, die die rechtliche
Wirkung bereits vorhandener Verkehrszeichen wiederholen, dürfen nicht angeordnet
werden. Sie würden den Bemühungen, den Schilderwald in Deutschland abzubauen,
zuwiderlaufen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
weist in diesem Zusammenhang stets auf die große Bedeutung und Dringlichkeit
einer wirksamen Verkehrsüberwachung durch die zuständigen Landesbehörden hin.
Wie das BMVI dem Petitionsausschuss mitteilte, liegen dem Ministerium keine
Hinweise aus den Ländern vor, dass es bei der Überwachung von
Behindertenparkplätzen zu Problemen kommt.

Letztlich ist das in der Petition geschilderte Fehlverhalten einzelner, eventuell auch
uneinsichtiger Verkehrsteilnehmer nicht auf das Fehlen von Regelungen
zurückzuführen. Vielmehr liegt es daran, dass Verkehrsteilnehmer die Regelungen
nicht beachten. Eine Anordnung des geforderten Zusatzzeichens wäre daher aus
Sicht des Ausschusses nicht zielführend, da es an diesem Verhalten nichts ändern
würde.
Was die Forderung betrifft, die privaten Parkplätze von Supermärkten als öffentlichen
Verkehrsraum auszuweisen, merkt der Ausschuss an, dass die StVO den
öffentlichen Verkehr regelt und lenkt. Auf privaten Parkplätzen findet öffentlicher
Verkehr nur statt, wenn der Verfügungsberechtigte der allgemeinen Nutzung
zustimmt oder diese zumindest duldet. Die StVO gilt also nicht nur auf öffentlichen
Verkehrsflächen, wie gewidmeten Straßen, Gehwegen oder öffentlichen Parkplätzen.
Sie gilt auch auf allen Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr zugänglich
sind, aber im Privateigentum stehen. Diese Verkehrsflächen heißen „öffentliche
Verkehrsflächen“. Das trifft auch auf viele Supermarktparkplätze und Parkhäuser
während der Öffnungszeiten zu. Hier gilt die StVO – unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen – auch ohne besonderen Hinweis. Das bedeutet, dass dort
amtliche Verkehrszeichen (z. B. Verkehrszeichen zum Ausweisen von
Behindertenparkplätzen) nach der StVO nur von den örtlichen
Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden dürfen.
Allerdings darf eine solche Anordnung nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer
bzw. mit dem Verfügungsberechtigten des Grundstücks erfolgen. Besteht
Einvernehmen, können die amtlichen Überwachungsbehörden bereits heute auch
gegen Falschparkende vorgehen und Verstöße entsprechend ahnden – genauso wie
auf öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen.
Die in der Petition geforderte Ahndung von Parkverstößen auf öffentlich
zugänglichen Behindertenparkplätzen ist damit aus Sicht des Ausschusses bereits
gegeben.
Verzichtet aber der Supermarkt- oder Parkplatzbetreiber als Verfügungsberechtigter
auf eine amtliche Beschilderung und weist die Behindertenparkplätze durch nicht
amtliche Hinweiszeichen aus, können die Kontrollbehörden gegen Falschparkende
nicht vorgehen. In einem solchen Fall entscheidet der Eigentümer des Grundstücks
in eigener Verantwortung, ob er gegen diese im Rahmen seines Hausrechts
vorgehen will. Auf die Gestaltung, die Überwachung und Durchsetzung der
Nutzungsbedingungen haben die örtlichen Kontrollbehörden dann keinen Einfluss.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage in ihrer Differenzierung für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen.Begründung (pdf)


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