Region: Tyskland

Straßenverkehrsrecht - Reform des Straßenverkehrsrechts (Halterhaftung bei Verkehrsdelikten)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Støttende 54 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

54 Støttende 54 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

12.10.2019 04.26

Pet 1-19-12-921-004629 Straßenverkehrsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, im Straßenverkehrsrecht eine Halterhaftung
einzuführen. Dadurch solle der Straßenverkehr sicherer, die Ahndung von Delikten
günstiger für den Steuerzahler und gerechter für alle Verkehrsteilnehmer werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 54 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Deutschland
bei vielen Delikten im Straßenverkehr die Fahrerhaftung gelte. Innerhalb der
Europäischen Union sei die Halterhaftung Standard. Sie führe zu größerer
Gerechtigkeit bei der Ahndung von Straßenverkehrsdelikten und habe zudem weitere
Vorteile: So seien Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren einfacher zu
bearbeiten, langwierige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren könnten vermieden
werden. Ferner ließen sich Steuergelder sparen. Zudem erschwere die Fahrerhaftung
es ausländischen Verkehrsteilnehmern, der Strafverfolgung zu entgehen. Gleiches
würde für Motorradfahrer gelten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass die Einführung einer
Halterhaftung bei Verstößen im Straßenverkehr in verfassungsrechtlicher Hinsicht
problematisch ist. Dem Täter wird ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf
gemacht. Solch ein Vorwurf setzt aber die persönliche Schuld des Täters voraus.
Anderenfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare
Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat. Eine
Haftung des Halters ohne eigenes Verschulden zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit wäre auch aus folgendem Grund nicht sinnvoll:

Ziel einer Geldbuße oder Strafe ist es, Verhaltensänderungen beim Täter zu erzielen
und dafür zu sorgen, dass dieser sich in Zukunft verkehrskonform verhält. Dieser
Erziehungsgedanke würde bei der Sanktionierung des Fahrzeughalters, der selbst
keinen Verkehrsverstoß begangen hat, nicht greifen.

Im Übrigen ist der Halter, der angibt, nicht gefahren zu sein, als Zeuge grundsätzlich
zur Auskunft verpflichtet. Nur unter den in § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung
(StPO) aufgeführten Voraussetzungen kann sich der Halter auf ein
Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Danach darf jeder Zeuge die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Verkehrsverstöße von Motorradfahrern werden — wie die anderer Kfz-Führer — im
Rahmen allgemeiner Kontrollen und der Beobachtung des Verkehrs durch die Polizei
festgestellt und geahndet. Die Überwachungsintensität unterscheidet sich insoweit
nicht von der im Pkw-Bereich. Verstöße von Motorradfahrern können allerdings in der
Regel dann nicht verfolgt werden, wenn die Kontrollen automatisiert (ohne das
Anhalten des Kraftfahrers) ablaufen. Das betrifft insbesondere
Geschwindigkeitskontrollen. Der Verfolgung stehen hier in der Regel entgegen,

− dass auf dem Beweisfoto das Kennzeichen nicht abgebildet ist und
− dass die Identifizierung des Fahrers wegen des Tragens des Helmes auch dann
nicht möglich ist, wenn das Kennzeichen bekannt ist.

Mit den Ländern wurden in der Vergangenheit wiederholt Möglichkeiten für deren
verstärkte Überwachung diskutiert. Dabei kam man zu der Auffassung, dass es
erforderlich sei, vermehrt Anhaltekontrollen durchzuführen, insbesondere an den
örtlich bekannten Unfallschwerpunkten. Dies haben die Länder zugesagt. Außerdem
sollen die Länderbehörden Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen so ausstatten,
dass sie zusätzlich zur Frontfotografie Heckfotos ermöglichen, um das Kennzeichen
festzustellen. Dann können die Behörden den Halter befragen.

Gibt der Halter den Verstoß nicht zu und benennt er auch den Fahrer nicht, so kann
bei bedeutenden Zuwiderhandlungen die Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.
Der Halter muss dann für einen bestimmten Zeitraum registrieren, wer das Fahrzeug
gefahren hat und ist verpflichtet, so z. B. bei einem erneuten Verstoß, diese Angaben
der Behörde vorzulegen. Tut er dies nicht, so kann seine Weigerung geahndet werden.

Nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) können dem Halter des Kraftfahrzeugs in
bestimmten Fällen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sofern in einem
Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes (ruhender Verkehr) der
Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit
unangemessenem Aufwand vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden.
Halt- oder Parkverstöße sind nicht nur Ordnungswidrigkeiten durch Zuwiderhandlung
gegen die §§ 12, 13 oder 18 Absatz 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die speziell
Halt- oder Parkvorgänge im Straßenverkehr regeln oder verbieten, sondern darüber
hinaus auch alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder
Parken erfüllt werden. Der Halter hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Die
Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a StVO beruht auf dem
Veranlassungsprinzip. Sie ist grundrechtskonform, da es sich um eine Kostenregelung
und nicht um eine Sanktion mit strafähnlichem Charakter handelt. Das Schweigerecht
des Betroffenen sowie das Schuldprinzip werden von der Kostentragungspflicht nicht
berührt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen, im Straßenverkehrsrecht eine Halterhaftung einzuführen, aus den
dargestellten Gründen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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