Regija: Njemačka

Straßenverkehrswesen - Aufhebung der Einschränkungen in R-FGÜ 2001 - Fußgängerüberwege auch in 30er Zonen -

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Potpora 22 u Njemačka

Peticija je odbijena.

22 Potpora 22 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:04

Pet 1-18-12-92-034089Straßenverkehrswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird die Aufhebung der Einschränkungen in der Richtlinie für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) -
Fußgängerüberwege auch in 30er-Zonen - gefordert. Darüber hinaus soll das
Zeichen 341 (Wartelinie) auch an einfachen „Rechts-vor-links“-Kreuzungen ermöglicht
werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass zur Betonung
der Rechte von Fußgängern auch in Tempo-30-Zonen Fußgängerüberwege erlaubt
werden sollten. Die Einschränkung in der Richtlinie für die Anlage von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sollte aufgehoben werden. Dies würde den
umweltschonenden Verkehr fördern. Des Weiteren sollten Wartelinien (Zeichen 341)
auch an einfachen Rechts-vor-links-Kreuzungen angeordnet werden können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 29 Mitzeichnungen und 8 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Voraussetzungen für die Anlage
von Fußgängerüberwegen in den R-FGÜ (2001) festgelegt sind. Diese dienen den

örtlich zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden als Leitfaden zur
sachgerechten Planung von Fußgängerüberwegen. Die rechtlichen Grundlagen
ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den diese begleitenden
Verwaltungsvorschriften. Zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist in Kapitel 2.1 der
R-FGÜ ausgeführt, dass Fußgängerüberwege nicht an Straßen angeordnet werden
dürfen, die mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
betrieben werden. Bei niedrigeren Geschwindigkeiten, z. B. Tempo-30-Zonen, sind
Fußgängerüberwege in der Regel nicht erforderlich, wobei eine Einzelfallbetrachtung
aber auch zu anderen Ergebnissen führen kann. Bei der Prüfung sind insbesondere
die Belange der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Die Entscheidung zur
Anordnung eines Fußgängerüberweges trifft dabei die Verkehrsbehörde in eigener
Zuständigkeit. Demnach stehen die R-FGÜ einer Anordnung von
Fußgängerüberwegen bei niedrigeren zulässigen Höchstgeschwindigkeiten im
Ergebnis grundsätzlich nicht entgegen. Zu bedenken ist aber auch, dass eine
Bündelung des Fußgängerverkehrs außerhalb der Hauptverkehrsstraßen in der Regel
nicht erforderlich ist. Aus gutem Grund erwägt der Verordnungsgeber daher, § 25
Absatz 3 StVO zu ändern mit der Folge, dass Fußgänger in Tempo-30-Zonen künftig
auch im Straßenverlauf die Fahrbahn queren können. Eine Änderung der Vorschriften
ist damit nicht erforderlich.
Generell weist der Ausschuss darauf hin, dass Tempo-30-Zonen als Instrument des
Straßenverkehrsrechts der Verkehrssicherheit dienen und nicht dem Umweltschutz.
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO gilt, dass an Kreuzungen und Einmündungen die
Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch
Verkehrszeichen (Zeichen 205, 206, 301, 306) geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus
einem Feld- oder Waldweg kommen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StVO). Mit der
Eingabe wird angeregt, dass zu der grundsätzlichen Regelung Rechts-vor-links zur
Verdeutlichung zusätzlich Wartelinien auf die Straße aufgebracht werden. Bei der
Wartelinie (Zeichen 341) handelt es sich um eine reine Empfehlung. Sie kann nach
derzeitiger Rechtslage angebracht sein, wo bereits Zeichen 205 anordnet: „Vorfahrt
gewähren“. Sie kommt laut begleitender Verwaltungsverordnung zur StVO (VwV-
StVO) bislang nur in Betracht:
1. wo bereits das Zeichen 205 anordnet: „Vorfahrt gewähren“,
2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen und

3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Zeichen 294 oder vor einem
Bahnübergang eine Straße oder Zufahrt einmündet.
Die zuständigen Behörden können den Anwendungsbereich bei Bedarf aber auch
erweitern (vgl. VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO). Damit ist dem Anliegen bereits
Rechnung getragen. Die Wartelinien gehören damit mancherorts zum Teil in Tempo-
30-Zonen bereits zum anzutreffenden Markierungsfeld. Der Ausschuss hält fest, dass
eine verpflichtende Aufbringung unter Verkehrssicherheitsaspekten nicht erforderlich
erscheint.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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