Suchtgefahren - Beschränkungen für Verkauf, Werbung und öffentlichen Konsum von Alkohol

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
169 Unterstützende 169 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

169 Unterstützende 169 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:09

Pet 2-18-15-2127-010975Suchtgefahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Zugang zu Alkohol zu erschweren sowie positive
Werbung und den öffentlichen Verkauf zu verbieten.
Alkohol muss in Supermärkten (beispielhaft genannt) in gesondert zugänglichen
Bereichen aufbewahrt werden, sodass Kinder nicht damit konfrontiert und Suchtkranke
nicht verführt werden. Ebenso ist der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu verbieten.
Der Zugang zu Alkohol in jedweder Form darf erst ab 21 Jahren erfolgen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 169 Mitzeichnungen sowie 41 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Bundesregierung nimmt den riskanten und missbräuchlichen Alkoholkonsum in
der Bevölkerung, der allzu oft auch in der Öffentlichkeit stattfindet, sehr ernst. Alkohol
in jeder Form stellt eine große Gefahr für Kinder und Jugendliche dar. Neben einer
konsequenten Umsetzung und effektiven Kontrolle des Jugendschutzgesetzes bedarf
es sinnvoller Präventionsaktivitäten, um generell dem Konsum alkoholischer Getränke
unter Minderjährigen, aber ebenso problematischen Konsummustern bei
Erwachsenen in Form exzessiven Trinkens vorzubeugen.
Statt des angeregten Verbots, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zu
konsumieren, hält es die Bundesregierung für erfolgversprechender, die (jungen)

Menschen zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten.
Wichtig ist in diesem Bereich eine nachhaltige Aufklärungs- und Informationsarbeit. Zu
diesem Zweck werden bundesweite Projekte geschaffen, die sich ausdrücklich an
Kinder und Jugendliche richten. Einzelheiten zu den verschiedenen
Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden sich auf der Internetseite
www.drogenbeauftragte.de oder auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen
im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
(www.bzga.de) sowie auf den Internetseiten der Alkoholkampagnen der BZgA.
Die Präventionsmaßnahmen werden durch spezifische gesetzgeberische
Maßnahmen ergänzt, wie die Abgabeverbote und Abgabebeschränkungen
alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Bereich des
Jugendschutzgesetzes. So dürfen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes
(JuSchG) Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG andere alkoholische Getränke, wie
zum Beispiel Wein, Sekt und Bier, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in
Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch
darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Bei allen gesetzlichen Regelungen gilt stets
der Grundsatz, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.
Die Werbung für alkoholische Produkte wird bereits durch zahlreiche gesetzliche
Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene beschränkt:
Für elektronische Medien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke
weder an Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese besonders
ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf.
Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke
werben, dürfen nach § 11 Abs. 5 JuSchG bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur
nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(Richtlinie 2010/13/EU, die konsolidierte Fassung der Richtlinie 89/552/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2007/65/EG, kurz AVMD-RL) Beschränkungen für Werbung
im Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten.
Werbung ist ein legitimes marktwirtschaftliches Instrument. Andererseits ist Alkohol
kein gewöhnlicher Konsumartikel, weil Alkoholmissbrauch schwere
Gesundheitsschäden verursachen kann. Werbende Firmen, Medien, Handel und

Agenturen sind aufgefordert, die "Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die
kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke" einzuhalten. Dort ist u. a.
festgelegt, dass alles zu unterlassen ist, was als Aufforderung zum Missbrauch
alkoholhaltiger Getränke gedeutet werden könnte. Besondere Bestimmungen sichern
den Jugendschutz: So soll beispielsweise die kommerzielle Kommunikation für
alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich
mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richtet; außerdem sollen keine trinkenden
oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den Werbemaßnahmen
gezeigt werden.
An den Deutschen Werberat kann sich jeder Bürger wenden, wenn er eine konkrete
Werbemaßnahme beanstanden möchte. Nach Eingang einer Beschwerde erhält das
von der Kritik betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Gegenäußerung. Überzeugt
dessen Darstellung nicht und wird die Werbemaßnahme weiterhin unverändert
geschaltet, entscheidet das Gremium. Stimmt der Werberat mehrheitlich für eine
Beanstandung, unterrichtet er das Unternehmen und fordert zur Änderung oder
Einstellung der betroffenen Werbung auf. Geschieht dies nicht, wird das Unternehmen
öffentlich für die Werbeaktivität gerügt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern