Suchtgefahren - Kontrollierte Abgabe von Betäubungsmitteln aus Pharmaziehäusern

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
251 Ondersteunend 251 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

251 Ondersteunend 251 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 2-18-15-2127-001928Suchtgefahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent spricht sich für eine kontrollierte Abgabe von Betäubungsmitteln durch
"Pharmaziehäuser" aus.
Zur Begründung wird ausgeführt, dies würde zu einer Entkriminalisierung Abhängiger
und zur Verringerung der Anzahl Drogentoter aufgrund verunreinigter
Betäubungsmittel führen und darüber hinaus der Bekämpfung des organisierten
Verbrechens dienen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 251 Mitzeichnungen sowie
75 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch "Pharmaziehäuser" ist mit dem Ziel der
Bundesregierung, den Konsum illegaler Drogen mit allen seinen negativen

gesundheitlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu verringern und deren
Verfügbarkeit einzuschränken, nicht zu vereinbaren.
Die Bundesregierung verfolgt in der Drogenpolitik einen ausgewogenen Ansatz, der
auf Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur
Schadensreduzierung sowie Bekämpfung der Drogenkriminalität basiert. Die
deutsche Drogenpolitik setzt an erster Stelle auf Präventionund Hilfezum Ausstieg.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist das Ergebnis eines gesellschaftlichen
Konsenses zum Schutz bestimmter schützenswerter Güter (Gesundheit von Kindern
und Jugendlichen oder der Schutz der Gesellschaft vor besonders gefährlichen
Suchtmitteln) oder zur Verhinderung unerwünschter Folgen für die Gesellschaft
(Unfällen oder Kriminalität). In diesem Sinne erfüllt das BtMG eine wichtige
präventive Aufgabe. Dafür spricht nicht nur der hohe Anteil von Personen, die
niemals illegale Drogen konsumieren, sondern auch die Wirkung der Unterstellung
neuerpsychoaktiver Substanzen, die in nur scheinbar harmlosen Kräutermischungen
enthalten sind, unter das Betäubungsmittelrecht. Die Unterstellung führte zu einer
Einschränkung der Verbreitung bei den jeweiligen Substanzen, wie eine
Wiederholungsbefragung von Schülerinnen und Schülern bestätigte. Aus Sicht der
Bundesregierung wäre es deshalb verfehlt, die dem Betäubungsmittelrecht
unterstellten psychoaktiven Substanzen von den derzeitigen Handlungsverboten und
Strafbewehrungen freizustellen. Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei nicht nur
Verhaltensweisen, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind.
Vielmehr geht es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise,
die es von schädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält.
Das BtMG ist zugleich ein Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur
internationalen Kontrolle der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe im Rahmen der
internationalen Suchtstoffübereinkommen sowie zur Bekämpfung des illegalen
Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen. Es dient damit
auch der Abwehr von Beeinträchtigungen für die wirtschaftlichen, kulturellen und
politischen Grundlagen der Gesellschaft (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom
09.03.1994, BVerfGE 90, 145ff.).
Das BtMG verfolgt im Übrigen auchden Zweck, die notwendige medizinische
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Durch die Aufnahme von Stoffen in die
Anlage III des BtMG (verschreibungsfähige Betäubungsmittel) ermöglicht das
Betäubungsmittelrecht die medizinische Nutzung von Betäubungsmitteln. Der Erwerb
bzw. die Abgabe verschiedener Betäubungsmittel ist in begründeten Fällen bei

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Substitutionstherapie
Opioidabhängiger durch ärztliche Verschreibung (§ 13 BtMG) oder aufgrund einer
Erlaubnis (§ 3 BtMG) möglich. Eine kontrollierteVergabe erfolgt daher derzeit in dem
Rahmen, der durch das geltende Recht gewährt wird. Eine darüber hinausgehende
Abgabe ist nicht mit den Zielsetzungen und Schutzzwecken des BtMG vereinbar und
daher nach Aussage der Bundesregierung nicht geboten und auch nicht erforderlich.
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als solcher als bloße Selbstgefährdung bzw.
Selbstschädigung nicht strafbar. Unerlaubter Erwerb und Besitz gefährden fremde
Rechtsgüter jedoch insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe
der Droge an Dritte eröffnen. Die Gefahr einer solchen Weitergabe besteht selbst
dann, wenn der Erwerb und der Besitz der Droge nur den Eigenverbrauch
vorbereiten sollen. Das BtMG sieht jedoch die Möglichkeit vor, von der
Strafverfolgung abzusehen, wenn der Erwerb oder Besitz geringer Mengen Drogen
lediglich dem Eigenverbrauch dient und keine Fremdgefährdung gegeben ist.
Insofern trägt der Gesetzgeber bereits zu der vom Petenten geforderten
Entkriminalisierung bei. Auch die Regelung, bei betäubungsmittelabhängigen
Straftätern eine Strafaussetzung nach § 35 BtMG ("Therapie statt Strafe") zu
ermöglichen, verdeutlicht, dass der Gesetzgeber zu einer Entkriminalisierung von
Drogenabhängigkeit beiträgt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


Help mee om burgerparticipatie te vergroten. We willen je kwesties kenbaar maken en daarbij onafhankelijk blijven.

Nu ondersteunen