Regiji: Nemčija

Suchtgefahren - Verbot aller synthetisch hergestellten Cannabinoide (Stoffgruppenverbot)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 podpornik 51 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

51 podpornik 51 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

17. 05. 2019 04:27

Pet 2-19-15-2127-002662 Suchtgefahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung einer generischen Klausel (Stoffgruppenverbot)
für alle synthetisch hergestellten Cannabinoide (Kräutermischungen oder so
genannte "Legal Highs") in das Betäumbungsmittelgesetz gefordert.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, diese Kräutermischungen enthalten
synthetische Cannabinoide, deren Wirkungen unerforscht, bedenklich und vor allem
für Kinder lebensbedrohlich seien.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 51 Mitzeichnungen sowie 3 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Petent spricht sich für ein Verbot synthetischer Cannabinoide durch eine
Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aus. Synthetische
Cannabinoide gehören zu den neuen psychoaktiven Stoffen (NPS), die gelegentlich
auch "Designerdrogen", "Research Chemicals" oder "Legal Highs" genannt werden
und eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.

Um die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, vor den
häufig unkalkulierbaren Gesundheitsgefahren, die mit dem Konsum von NPS
verbunden sind, besser zu schützen, wurde ein eigenständiges Gesetz erlassen.
Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
enthält das "Neue psychoaktive-Stoffe-Gesetz, NpSG", das am 26. November 2016
in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen
Ansatz des BtMG eine Stoffgruppenregelung, um NPS rechtlich effektiver begegnen
und die Verbreitung und Verfügbarkeit dieser Stoffe bekämpfen zu können.

Mit dieser Stoffgruppenregelung soll der Wettlauf zwischen dem Auftreten immer
neuer chemischer Varianten bekannter Stoffe und den anzupassenden
Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht durchbrochen und ein Signal an
Händler und Konsumenten gegeben werden, dass es sich um verbotene und
gesundheitsgefährdende Stoffe handelt.

Zu diesem Zweck enthält das Gesetz ein strafbewehrtes Verbot des auf Weitergabe
zielenden Umgangs mit NPS. Die Verbots- und Strafvorschriften des Gesetzes zielen
insbesondere auf die Hersteller, Händler und Inverkehrbringer von NPS ab. Das
Verbot erfasst das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die
Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von NPS.
Anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen
Zwecken sind von dem Verbot ausgenommen.

Die Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in einer Anlage
aufgelistet:

1. von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d. h. mit Amphetamin verwandte
Stoffe, einschließlich Cathinone)

2. Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide (d. h. Stoffe, die die Wirkung von
Cannabis imitieren).

Je nach Entwicklung des Marktes kann es angezeigt sein, weitere Stoffgruppen den
Regelungen des NpSG zu unterwerfen oder aber Stoffgruppen auszuweiten oder
einzuschränken. Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in
besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen sowie in größerem Ausmaß
missbräuchlich verwendet werden, sollen weiterhin in die Anlagen des BtMG
aufgenommen werden. In diesen Fällen gehen die Regelungen des BtMG denen des
NpSG vor. Damit ist das Anliegen des Petenten, ein Stoffgruppenverbot für
synthetische Cannabinoide einzuführen, erfüllt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Pomagajte okrepiti sodelovanje državljanov. Želimo, da bi bili vaši pomisleki slišani in hkrati ostali neodvisni.

Promovirajte zdaj