Region: Niemcy

Suchtgefahren - Verbot aller synthetisch hergestellten Cannabinoide

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
84 Wspierający 84 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

84 Wspierający 84 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.07.2017, 04:24

Pet 2-18-15-2127-016627Suchtgefahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot synthetischer Cannabinoide durch eine
Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 84 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
eingeleitet und eine Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der
Ausschuss hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 86. Sitzung am 21.09.2016
beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
In den vergangenen Jahren galt die besondere Aufmerksamkeit der Bundesregierung
u.a. neuen psychoaktiven, meist synthetischen Stoffen. Diese werden auch
"Designerdrogen", "Research Chemicals" oder fälschlicherweise "Legal Highs"

genannt. Im 2011 veröffentlichten Briefing "Drogen im Blickpunkt" definiert die
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) diese
Substanzen als neuen Suchtstoff oder psychotropen Stoff in reiner Form oder als
Zubereitung, der nicht nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von
1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971
über psychotrope Stoffe kontrolliert wird, welcher aber eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit darstellen kann, vergleichbar mit den Substanzen, die in diesen
Abkommen aufgelistet sind (Beschluss 2005/387/JI des Rates). Es handelt sich hierbei
um bislang unbekannte oder bekannte, nicht in Verkehr gebrachte Stoffe, die dem
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) teilweise noch nicht unterstellt sind.
In den vergangenen Jahren sind immer wieder neue derartige Substanzen
aufgetaucht: Die EBDD hat im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems zwischen
2005 und 2011 mehr als 164 neue psychoaktive Substanzen ermittelt. In den Jahren
2012, 2013, 2014 und 2015 wurden Rekordzahlen von 73, 81, 101 bzw. 100 erstmals
in der Europäischen Union aufgetretenen Stoffen gemeldet. Synthetische
Cannabinoide und synthetische Phenylethylamine/Cathinone machen seit 2005 zwei
Drittel aller neuen Substanzen aus, die über das Frühwarnsystem gemeldet werden.
Zudem gibt es vermehrt Meldungen über Substanzen aus eher seltenen chemischen
Gruppen. Oft ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur bereits unterstellter
Betäubungsmittel so verändert, dass der neue Stoff nicht mehr dem BtMG unterliegt.
Die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche bleibt jedoch erhalten
oder wird sogar verstärkt.
Diese psychoaktiven Substanzen werden nach bisheriger Erkenntnislage maßgeblich
im asiatischen Raum produziert. Zahlreiche Internetseiten sowie eine Vielzahl von
Sicherstellungen deuten darauf hin, dass im asiatischen Raum eine Industrie
herangewachsen ist, die gezielt die westlichen Märkte mit Rauschsubstanzen beliefert.
Die europäischen Händler verkaufen die erworbenen Substanzen oder Produkte
häufig in kleineren Mengen über sogenannte Head- und Online-Shops an kleinere
Händler oder direkt an Konsumenten. Die Drogen werden häufig als
Kräutermischungen, Badesalze, Lufterfrischer oder Pflanzendünger verpackt und
verkauft, ohne die wirklichen Inhaltsstoffe anzugeben. Dabei wird fälschlicherweise der
Eindruck vermittelt, sie seien ungefährlich und gesundheitlich unbedenklich.
Tatsächlich zieht ihr Konsum teilweise schwere Folgen nach sich: Die Symptome
reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über
Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis

hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene mussten künstlich beatmet oder
reanimiert werden. In Deutschland wurden bereits Todesfälle bekannt, bei denen der
vorherige Konsum einer oder mehrerer dieser neuen psychoaktiven Substanzen
nachgewiesen werden konnte.
Bislang war es aufwändig, neue psychoaktive Substanzen dem BtMG zu unterstellen.
So entstand ein Wettlauf zwischen immer neuen Varianten einer Substanz und ihrer
betäubungsmittelrechtlichen Regelung. Das Bundesministerium für Gesundheit
arbeitete daher in Abstimmung mit zuständigen Bundesministerien und unter
Heranziehung naturwissenschaftlichen Sachverstandes daran, mittels einer
Stoffgruppenregelung einen Lösungsansatz zu entwickeln, mit dem den
Herausforderungen durch neue Substanzen rechtlich effektiver begegnet werden
kann, als dies mit der enumerativen Lösung des BtMG bislang möglich war.
Bis zu einer derartigen gesetzlichen Regelung wurden u.a. mit der
28. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (BtMÄndV) vom 05.12.2014 dem
BtMG 32 neue psychoaktive Substanzen unterstellt.
Um die Verfügbarkeit riskanter neuer psychoaktiver Substanzen für Konsumenten auf
EU-Ebene zu reduzieren, hat die EU-Kommission im September 2013
Legislativvorschläge für ein schnelleres, effektiveres und verhältnismäßiges Vorgehen
vorgelegt. Diese werden im EU-Parlament und im Rat verhandelt. Die
Bundesregierung arbeitet daran mit, eine möglichst effiziente Regelung zu finden, die
geeignet ist, auf das grenzüberschreitende Phänomen dieser Stoffe effektiver als
bislang EU-weit zu reagieren.
Mit Urteil vom 10.07.2014 (Erfassung von gesundheitsschädlichen und einen
Rauschzustand hervorrufenden Stoffen durch die europäische Richtlinie zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel - C-358/13 u.a.) hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) im Übrigen eine strittige Frage zur Auslegung des
europäischen Arzneimittelbegriffs geklärt. In der Sache ging es darum, ob Stoffe wie
synthetische Cannabinoide, die die Körperfunktionen beeinflussen, zusätzlich auch
einen gesundheitsfördernden Zweck haben müssen, um als Arzneimittel zu gelten. Der
EuGH hat diese Frage bejaht. Dabei ist der EuGH nicht der Auslegung gefolgt, die von
der Mehrheit der Stellung nehmenden Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland,
vertreten wurde. Es ist jedoch zu begrüßen, dass der EuGH selbst ausdrücklich auf
die gesundheitsschädliche Wirkung der Präparate hinweist.

Vor dieser EuGH-Entscheidung konnte das Inverkehrbringen von synthetischen
Cannabinoiden und anderen "Neuen psychoaktiven Substanzen" (NPS), auch wenn
diese dem BtMG noch nicht unterstellt waren, zum Schutze der Gesundheit der
Bevölkerung und des Einzelnen nach den Vorschriften des Arzneimittelstrafrechts
verfolgt werden. Auch nach der EuGH-Entscheidung sind NPS, die dem BtMG noch
nicht unterstellt sind, nicht ohne Weiteres legal. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen,
inwieweit andere gesetzliche Vorschriften anwendbar sind, wie beispielsweise das
Tabakrecht oder bei NPS, die keine synthetischen Cannabinoide sind, weiterhin das
Arzneimittelgesetz.
Zwischenzeitlich wurde vom Deutsche Bundestag am 22.09.2016 das "Gesetz zur
Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe" beschlossen. Im Neue-
psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) werden ein verwaltungsrechtliches Verbot des
Umgangs mit NPS und eine Strafbewehrung des Handeltreibens mit NPS, des
Inverkehrbringens, Verabreichens sowie des Herstellens und des Verbringens von
NPS in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens
geregelt.
In das NpSG werden zudem nicht, wie es bislang im BtMG der vorherrschende Fall
ist, einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen aufgenommen. Durch diese
Regelung soll der Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer chemischer
Varianten bekannter Stoffe und den anzupassenden Verbotsregelungen im
Betäubungsmittelrecht durchbrochen und ein klares Signal an Händler und
Konsumenten gegeben werden, dass es sich um verbotene und
gesundheitsgefährdende Stoffe handelt.
§ 2 Nr. 1 NpSG bestimmt den für den Anwendungsbereich des Gesetzes
maßgeblichen Begriff „neuer psychoaktiver Stoff“ durch Verweisung auf die in der
Anlage genannten Stoffgruppen. Danach sind NPS alle chemischen Verbindungen,
die unter eine der in der Anlage aufgeführten Stoffgruppen fallen, sowie auch alle
Zubereitungen solcher Verbindungen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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