Reģions: Vācija

Suchtgefahren - Verbot des Kaufs und Verzehrs von Alkohol für Jugendliche

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
338 Atbalstošs 338 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:08

Pet 3-18-17-21651-009251

Jugendschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll ein generelles Alkoholverbot für Jugendliche und
Heranwachsende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erreicht werden, das sowohl
für den Kauf als auch für den Verzehr von allen alkoholischen Getränken gilt.
Es wird ausgeführt, dass Alkohol erhebliche gesundheitliche Schäden verursache.
Jugendliche müssten vor der Suchtgefahr geschützt werden. Da in vielen Fällen
Jugendliche bereits viel Alkohol konsumieren würden, müsse das Alkoholverbot auch
für Wein und Bier gelten. Bereits „in jungen Jahren“ erfolge die Sensibilisierung für
Alkohol. Ein Alkoholverbot würde daher der Prävention dienen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 333 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt wird. Es wird um Verständnis dafür gebeten, wenn
möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden. Der
Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich folgendermaßen darstellen:
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält klare Regelungen für die Abgabe von
Alkohol an Kinder und Jugendliche. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen Branntwein
und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in
Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch
darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG dürfen
andere alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Wein und Bier, an Kinder und

Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Die Kontrolle dieser Regelungen obliegt den zuständigen Behörden der
Bundesländer. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen können gemäß § 28
Abs. 1 Nr. 11 JuSchG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Alkohol in jeder Form stellt eine große gesundheitliche Gefährdung von Kindern und
Jugendlichen dar. Es ist daher erforderlich, sie effektiv zu schützen. Die Forderung
nach einem generellen Alkoholverbot für Jugendliche ist zwar nachvollziehbar,
jedoch muss es zunächst darum gehen, dass die geltenden Verbote auch
eingehalten werden. Zudem bedarf es auch einer nachhaltigen Sensibilisierungs-,
Aufklärungs- und Informationsarbeit. Dies gilt für Gewerbetreibende, für Kinder und
Jugendliche, für Eltern und Erziehende und alle anderen unmittelbar oder mittelbar
Beteiligten.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass mit dem Gesetz zur Verbesserung des
Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom
23. Juli 2004 auf spirituosenhaltige Süßgetränke eine Sondersteuer, die sogenannte
Alkopopsteuer, eingeführt wurde. Mit dieser Sondersteuer wurden die Preise für
alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops, erheblich verteuert. Ziel dieser
Sondersteuer ist es, dass Alkopops von jungen Menschen nicht mehr gekauft
werden. Mit Art. 2 dieses Gesetzes wurde das JuSchG um die
Kennzeichnungsverpflichtung sogenannter Alkopops ergänzt. Diese dürfen seit dem
31. Dezember 2004 gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis: „Abgabe an Personen
unter 18 Jahren verboten, § 9 JuSchG“ in den Verkehr gebracht werden.
Hinsichtlich der erforderlichen Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Informationsarbeit
weist der Petitionsausschuss auf die Aktion „Jugendschutz: Wir halten uns daran!“
hin, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
gemeinsam mit Jugendschutz-, Einzelhandels-, Gastronomie- und
Tankstellenverbänden durchführt. Im Rahmen dieser Aktion wird mit Plakaten, Flyern
und Aufklebern für die Einhaltung geltender jugendschutzrechtlicher Bestimmungen
sensibilisiert. Weiterhin hat das BMFSFJ unter dem Motto „Jugendschutz konsequent
umsetzen“ einen Film und einen Flyer entwickelt, die Gewerbetreibenden praxisnahe
Handlungsempfehlungen im Rahmen der Abgabe bzw. des Verkaufs
jugendschutzrelevanter Produkte geben. Das im Sommer 2009 gestartete
Informations-Portal www.jugendschutzaktiv.de des BMFSFJ bietet Eltern und
Gewerbetreibenden darüber hinaus umfassend und zielgenau Informationen.

Der Petitionsausschuss weist weiterhin auf den Nationalen Aktionsplan
Jugendschutz hin. Unter dem Motto „Jugendschutz aktiv“ wurden in 2011 und 2012
die vielfältigen Aktivitäten und Projekte des Jugendschutzes auf Bundes-, Länder-
und kommunaler Ebene sichtbar gemacht und öffentlichkeitswirksam begleitet.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entwickelt zudem seit vielen
Jahren umfassende und gut aufeinander abgestimmte Angebote unterschiedlicher
Medien und Maßnahmen zu diesem Thema.
Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass sie auch weiterhin umfangreiche
Anstrengungen unternehmen wird, um für einen wirksamen Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor den Gefahren des Alkoholkonsums zu sorgen und Bürgerinnen und
Bürger von der Notwendigkeit hierfür zu überzeugen. Dies begrüßt der
Petitionsausschuss. Das erforderliche Verbot unterstützt er jedoch nicht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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