Tabaksteuer - Höhe des Bundesanteils an der Tabaksteuer von lediglich 9,82 Ct/Stk. Zigaretten/Zuleitung des weiteren Anteils an die Sozialkassen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Støttende 50 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

50 Støttende 50 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6133-007806
45145 Essen
Tabaksteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass der Anteil des Bundes an der Tabaksteuer nur noch
9,82 Ct/Stk. Zigaretten betragen soll und der weitere Anteil des Bundes an der
Tabaksteuer in Höhe von 21,69% des Kleinverkaufspreises den Sozialkassen zugeleitet
wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesellschaft entstünden durch das Rauchen
erhebliche finanzielle Kosten. Ein Großteil entfalle auf die Sozialversicherung,
beispielsweise Kosten im Gesundheitswesen durch Arbeitsausfälle und
Rehaaufwendungen sowie Verluste für die Rentenversicherung. Zwar würden die
Raucher auf die Zigaretten Steuern zahlen müssen, doch führe dies zu ungebundenen
Einnahmen für den Staat. Er sei dafür, dass die Einnahmen zweckgebunden verwendet
würden.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 13 Diskussionsbeiträge und 52
Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Grundsätzlich ist bei der Verwendung von Steuermitteln das sog. Nonaffektions- oder
Gesamtdeckungsprinzip nach § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) maßgeblich,
wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Hinter diesem
Prinzip steckt die Auffassung, dass die Ausgaben nicht von der Entwicklung bestimmter
Einnahmen abhängig gemacht werden und der Gesetzgeber frei in der Verwendung der
Mittel sein soll. Dies gilt auch für die Tabaksteuer. Allerdings erhalten die gesetzlichen
Krankenkassen schon heute Steuermittel. 14 Mrd. Euro aus dem Tabaksteueraufkommen
werden ohne eine konkrete Zweckbindung auch zur Finanzierung der gesetzlichen
Krankenkassen verwendet.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung sich der
gesamtgesellschaftlichen Herausforderung der Verbesserung des Gesundheitswesens
sowie der Bekämpfung der Drogen- und Suchtproblematik in ihrer gesamten Bandbreite
stellt. Die Aufgabe der hierfür eigens zuständigen Drogenbeauftragten der
Bundesregierung liegt vor allem darin, den gesellschaftlichen und politischen Konsens
zur Verringerung der Suchtproblematik zu fördern und mit den entsprechenden
Maßnahmen auch die Sozialversicherungen zu entlasten.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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