Region: Tyskland

Tarifvertragsrecht - Abschaffung der Sechs-Tage-Woche etc.

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 Stödjande 65 i Tyskland

Petitionen har nekats

65 Stödjande 65 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:01

Pet 4-18-11-8022-031963Tarifvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Abschaffung der Sechs-Tage-Woche, eine Mindestanzahl an
freien Tagen im Monat und ein gesetzlicher Feiertagszuschlag gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei nicht hinnehmbar, dass
jemand, der wöchentlich 40 Stunden an fünf Tagen arbeite, genauso viel verdiene, wie
jemand, der die 40 Stunden an sechs Tagen verteilt erbringen müsse.
Bei einer Sechs-Tage-Woche habe der Beschäftigte weniger zusammenhängende
Freizeit und müsse einem größeren Druck standhalten. Die Arbeitsleistung nehme ab.
Es sei nicht möglich, bis zum Erreichen der Rente sechs Tage die Woche zu arbeiten.
Ein gesetzlicher Feiertagszuschlag sollte beschlossen werden, damit Geringverdiener
davon profitieren könnten.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschus-
ses eingestellt. Sie wurde von 65 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 30 Dis-
kussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Beschäftigten sind im
Arbeitszeitgesetz geregelt. Die Regelungen dienen der Sicherheit und dem
Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz ist im Grundsatz
eine werktägliche Arbeitszeit von bis zu acht Stunden vorgesehen. Werktage sind die
Tage von Montag bis Samstag, wodurch eine Sechs-Tage-Woche mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden im Sinne des Gesetzes möglich ist.
Nach § 5 des Gesetzes ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgesehen.
Die Gestaltung der Arbeitszeiten obliegt den Vertragsparteien beziehungsweise
zunächst den Tarifvertragsparteien und den Betriebspartnern, wobei die
Arbeitnehmerinteressen und die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber zu
beachten sind.
Eine gesetzliche Begrenzung auf eine Fünf-Tage-Woche kann vom Ausschuss nicht
unterstützt werden. Die geforderte Regelung würde den Beschäftigten zwar eine
längere Ruhezeit am Stück gewährleisten, nicht aber in der wöchentlichen
Gesamtsumme. Gleichzeitig würde die Anpassung der Arbeitszeit an die betrieblichen
Erfordernisse erschwert. Von der geforderten Regelung wäre insbesondere der
Einzelhandel betroffen, der zum einen seinen Beschäftigten nicht mehr die Möglichkeit
bieten könnte, familienfreundlich nur vormittags und dennoch in Vollzeit zu arbeiten,
und zum anderen gezwungen wäre, ohne Umsatzerhöhung weiteres Personal
einzustellen.
Auch die Forderung nach einer Mindestanzahl von freien Tagen im Monat kann vom
Ausschuss nicht unterstützt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot vor. Demzufolge geht das Gesetz
von 52 freien Sonntagen und weiteren freien Feiertagen zusätzlich zu den
Urlaubstagen aus. Da es Wirtschaftsbereiche, wie beispielsweise die Gastronomie und
die Krankenversorgung gibt, an denen auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird,
sieht das Gesetz für diese Bereiche einen Ersatzruhetag vor. Dabei können diese
innerhalb einer vorgegebenen Zeit auch am Stück gewährt werden, womit neben der
Flexibilität auch der Gesundheitsschutz gewahrt wird.

In Fragen des Entgelts, wozu auch Zuschläge gehören, ist auf die im Grundgesetz
verankerte Tarifvertrags- und Privatautonomie hinzuweisen. Zuschläge für
Wochenend- und Feiertagsarbeit können in einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einer einzelvertraglichen
Vereinbarung begründet sein. Daher sind gesetzliche Regelungen abzulehnen.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Der Ausschuss vermag vor dem dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu unter-
stützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschlie-
ßen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu