Terület: Németország

Tarifvertragsrecht - Einstellung der Arbeiten zur Gesetzgebung für die Tarifeinheit

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
2 746 Támogató 2 746 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

2 746 Támogató 2 746 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:56

Pet 4-18-11-8022-013740

Tarifvertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Gesetz zur Tarifeinheit wieder aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die vom Grundgesetz
garantierte Koalitionsfreiheit nicht nur eingeschränkt, sondern gänzlich
ausgeschlossen werde, wenn nur noch die zahlenmäßig größte Gewerkschaft eines
Betriebes die Verhandlungshoheit ausübe. Sollte die zahlenmäßig unterlegene
Gewerkschaft in einem Betrieb, obwohl sie die betreffende Berufsgruppe mehrheitlich
vertrete, nicht mehr das Streikrecht zum Durchsetzen der Interessen ihrer Mitglieder
erhalten, würde dies gegen alle demokratischen Regeln verstoßen. Der unterlegenen
Gewerkschaft würde die Daseinsberechtigung entzogen.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 2.746 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 123 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2010 (4 AZR 549/08),
den Grundsatz der Tarifeinheit aufzugeben, konnten für dieselbe Beschäftigtengruppe
unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gleichzeitig zur
Anwendung gelangen. Damit waren Tarifkollisionen möglich, die geeignet sind, die im
allgemeinen Interesse liegende Aufgabe der Ordnung und Befriedung des
Arbeitslebens zu gefährden.
Mit dem am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz soll die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden. Der Grundsatz der
Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber greift als Kollisionsregel nur subsidiär ein.
Tarifkollisionen werden nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nur aufgelöst, wenn die
Gewerkschaften die zwischen ihnen bestehenden Interessenkonflikte autonom nicht
zu einem Ausgleich bringen können.
Den Belangen von Minderheitsgewerkschaften wird durch flankierende
Verfahrensregelungen Rechnung getragen.
Das Gesetz greift nicht in das Streikrecht der Gewerkschaften ein.
Arbeitskampfmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Arbeitskampfes im Einzelfall ist nunmehr
das Prinzip der Tarifeinheit zu berücksichtigen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Petition nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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