Region: Niemcy

Telefondienst - Mitnahme von Festnetznummern nach § 46 Abs. 4 S. 1 TKG analog zur Regelung für Mobilfunknummern nach § 46 Abs. 4 S. 3 TKG

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Wspierający 53 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

53 Wspierający 53 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:02

Pet 1-18-09-90210-033598Telefondienst
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass die Mitnahme von Festnetzrufnummern
nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) künftig entsprechend den
Regelungen für Mobilfunkrufnummern nach § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG jederzeit möglich
sein soll. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem
Festnetzanbieter soll davon unberührt bleiben.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Amtsgerichts (AG) Aurich vom 14. August 2014,
Az. 12 C 321/14) eine Mitnahme zu einem neuen Festnetzanbieter nur zum Ende der
Laufzeit des Vertrages bei dem bisherigen Festnetzanbieter möglich sei. Bei einem
Wechsel des Anbieters unter Beibehaltung des Wohnsitzes des Endnutzers sei die
bisherige Regelung vertretbar, da der Endnutzer auch in der Zeit bis zum Ende der
Vertragslaufzeit weiterhin unter der bestehenden Rufnummer erreichbar sei. Sei der
Wechsel des Anbieters jedoch mit einem Umzug an eine Anschrift verbunden, für die
der bisherige Anbieter keine Versorgung sicherstellen könne (insbesondere bei
Kabelnetzbetreibern), führe diese Regelung zu Problemen für den Endnutzer. Der
Endnutzer könne seinen Vertrag aufgrund eines Sonderkündigungsrechts gegenüber
dem Kabelnetzanbieter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende beenden.
Der Vertrag ende allerdings erst dann, wenn der Umzug durch eine
Meldebescheinigung gegenüber dem Kabelnetzanbieter nachgewiesen worden sei.
Dies habe zur Folge, dass der Inhaber der Rufnummer über einen längeren Zeitraum
nicht über die gewohnte Rufnummer erreichbar sei, was wiederum zu Folgeproblemen
führen könne. Der Endnutzer selbst könne die Versorgungssituation nicht
beeinflussen. Dennoch gingen die mangelnde Erreichbarkeit, die Folgeprobleme und

die notwendige Information zu Lasten der Endnutzer. Die Rechtslage solle daher
entsprechend geändert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 53 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass sich der Deutsche Bundestag
mit der Thematik der Durchsetzung von Verbraucherrechten beim
Telefonanbieterwechsel befasst hat. Er nimmt diesbezüglich insbesondere Bezug auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/10688, die im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden kann. Der Ausschuss hebt hervor, dass der
Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich für ihn ein sehr wichtiges Anliegen
darstellt.
Bi dem Anliegen des Petenten handelt es sich um die vorkommende Problematik, dass
sich die Rufnummernübertragung bei einem Wohnsitzwechsel und gleichzeitig
erforderlichem Wechsel des Anbieters verzögert. Für den Bereich des Festnetzes gibt
es keine dem § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG vergleichbare Regelung, dass der Endnutzer
jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der Ausschuss
stellt fest, dass der Gesetzgeber im Rahmen der TKG-Novelle 2012 in Kenntnis der
Problematik diese Möglichkeit für Festnetznummern ausgeschlossen hat (vgl. Urteil
des AG Aurich vom 14. August 2014, Az. 12 C 321/14).
Die Rechte des Verbrauchers beim Anbieterwechsel und beim Umzug im
Telekommunikationsbereich sind in § 46 TKG geregelt. Ob eine Rufnummer bei einem
Umzug mitgenommen werden kann, hängt u. a. davon ab, ob der Anbieter die
vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort erbringen kann oder ob dem
Teilnehmer ein Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 TKG zusteht. Wenn ein
Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seinen Anbieter mit dem Umzug seiner

Telekommunikationsdienste beauftragt, dann ist dieser gemäß § 46 Abs. 8 TKG
verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des
Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen
Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese Leistung dort angeboten wird.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Rufnummer des
Teilnehmers regelmäßig Bestandteil des Vertrages zwischen Teilnehmer und Anbieter
ist. Dies bedeutet für Ortsnetzrufnummern, dass in der Regel ein vertragsrechtlicher
Anspruch auf Mitnahme der Rufnummer besteht, allerdings nur soweit der
Ortsnetzbezug der Rufnummer eingehalten wird. Anspruchsinhaber ist auch immer nur
der Teilnehmer, dem die betreffenden Rufnummern zugeteilt wurden, also derjenige,
der den Vertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber abgeschlossen hat.
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur
Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Sofern das Kündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 TKG greift und der Teilnehmer
berechtigt ist, den alten Vertrag zu kündigen und er im weiteren Verlauf seinen
Anbieter wechselt, besteht kein Anspruch auf (vorzeitige) Portierung der Rufnummer
nach § 46 Abs. 1 bis Abs. 4 TKG. Ein Anbieterwechsel liegt vor, wenn der Endnutzer
einen Vertrag mit einem neuen Anbieter an seinem bisherigen Netzzugangspunkt
abgeschlossen hat und die Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Anbieter dort
beendet ist. Bei einem Anbieterwechsel im Zusammenhang mit einem Umzug wird der
neue Anbieter beauftragt, den Anschluss mit der bisherigen Rufnummer an der neuen
Adresse und damit an einem anderen Netzzugangspunkt zu schalten.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rufnummernportierung vor diesem Zeitpunkt
besteht nicht. Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die bisherigen Erfahrungen auf
dem Markt zeigen, dass die Portierung innerhalb einer Ortsnetzkennzahl in der Regel
von den Anbietern durchgeführt wird. Der Teilnehmer ist gehalten, den neuen Anbieter
aufzufordern, sich beim bisherigen Anbieter für eine vorzeitige Portierung einzusetzen.
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass die Portierung einer Rufnummer ein
komplexer Vorgang mit vielen Prozessschritten und einer Vielzahl von
Verfahrensbeteiligten ist. Der Prozess ist in technischen und operativen
Spezifikationen beschrieben und bei allen Anbietern von Festnetzzugängen in deren
Informationstechnik (IT) implementiert. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung von
Spezialfällen würde eine Änderung der Spezifikationen und deren technische

Umsetzung in der IT aller Anbieter und eine Anpassung der operativen Prozesse
erfordern. Hierdurch entstünde bei allen Anbietern ein hoher Aufwand, der nach
Einschätzung des Ausschusses nicht zu rechtfertigen wäre.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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