Regiune: Germania

Telekommunikationsgesetz (TKG) - Änderung der Kündigungsfrist für Kunden bei Wohnortwechsel

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
100 100 in Germania

Petiția este respinsă.

100 100 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:00

Pet 1-18-09-90201-031143

Telekommunikationsgesetz (TKG)


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes bezüglich der
Kündigungsfrist des Kunden bei Wohnortwechsel für den Fall begehrt, dass der
Vertragspartner seine Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass heutzutage
ein Umzug aus beruflichen, finanziellen oder anderen Gründen sehr schnell
notwendig werden könne. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten verursache für den
Kunden unnötige Mehrkosten, die ungerechtfertigt seien und den Kunden in
unangemessener Weise einseitig benachteiligten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 99 Mitzeichnungen und drei Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die mit dem Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen im Mai 2012 eingeführte Fassung des
§ 46 Absatz 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine spezialgesetzliche

Sonderkündigungsregelung enthält, die den allgemeinen Kündigungsmöglichkeiten
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgeht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) trägt der Kunde, der einen
längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung schließt,
grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner eigenen
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (vgl. Urteil des BGH vom
11. November 2010 – III ZR 57/10).
In seinem Urteil vom 4. Mai 2016 (XII ZR 62/15) zur außerordentlichen Kündbarkeit
von langfristigen Fitness-Studioverträgen hat der BGH u. a. ausgeführt, dass ein
Wohnsitzwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund i. S. v. §§ 314 Absatz 1, 543
Absatz 1, 626 Absatz 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Die
Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt –
liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.
Der Ausschuss hebt hervor, dass die in § 46 Absatz 8 Satz 3 TKG vorgesehene
dreimonatige Kündigungsfrist bei Verträgen über den Zugang zu
Telekommunikationsanschlüssen gegenüber anderen Dauerschuldverhältnissen
(z. B. Abonnement einer örtlichen Tageszeitung oder Mitgliedschaft in einem
Fitnessstudio) nach dem Dafürhalten des Ausschusses somit eine deutliche
Besserstellung darstellt und im Übrigen auch weit über die europarechtlichen
Vorgaben hinausgeht.
Von der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Gesetzgeber mit der
TKG-Novelle bewusst abgewichen, um Verbraucherbeschwerden zu begegnen und
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern.
Wie sich der unter www.bundestag.de einsehbaren Gesetzesbegründung entnehmen
lässt, wird durch die dreimonatige Kündigungsfrist ein angemessener und
unbürokratischer Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und dem Verbraucher
gewährleistet (Drucksache 17/5707, S. 70).
Zudem macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass kürzere Kündigungsfristen
aufgrund der Privatautonomie zwischen Anbieter und Verbraucher von der
Fristenregelung unberührt bleiben (Drucksache 17/5707, S. 70).
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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