Región: Alemania

Telekommunikationsgesetz (TKG) - Recht auf eine feste Handynummer (bzgl. Anbieterwechsel)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
70 Apoyo 70 En. Alemania

No se aceptó la petición.

70 Apoyo 70 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 4:26

Pet 1-19-09-90201-004180 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass jeder Bürger das Recht auf eine feste
Handynummer hat, die nicht durch einen Wechsel des Anbieters oder des Tarifes
innerhalb des Netzes verlorengeht.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass man seine alte
Handynummer zwar grundsätzlich in einen neuen Tarif mitnehmen könne, jedoch nicht
garantiert sei, dass die Portierung wirklich funktioniere oder zeitnah stattfinde. Zudem
gebe es viele Ausnahmen, z. B. werde vorausgesetzt, dass es sich um einen
Anbieterwechsel und um ein anderes Netz handeln müsse. Dies schränke die Auswahl
erheblich ein. Hierunter leide auch der Wettbewerb, da Kunden aus Angst vor dem
Verlust oder der nicht zeitnahen Portierung ihrer Nummer nicht auf günstige Tarife
umsteigen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 70 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass § 46 Absatz 4 Satz 3 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) bereits die Verpflichtung der Anbieter von
öffentlich zugänglichen Mobilfunkdiensten zur Portierung der Rufnummer zu einem
anderen Anbieter von öffentlich zugänglichen Mobilfunkdiensten enthält.

Die Möglichkeit der Mitnahme der Rufnummer (sogenannte Rufnummernportierung)
gilt auch für Prepaid-Verträge.

Nähere Informationen zur Portierung im Mobilfunknetz vor und nach Vertragsende
können der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) unter dem Link
www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher
/Anbieterwechsel/Rufnummermitnehmen/rufnummermitnehmen-node.html
entnommen werden.

Zur Durchsetzung der Verpflichtung kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der
Bundesnetzagentur beantragen. Bei Feststellung von Verstößen gegen die Regelung
des § 46 Absatz 4 TKG kann durch die Bundesnetzagentur ein Bußgeld gemäß § 149
Absatz 1 Nummer 7j TKG in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 TKG in Höhe von bis
zu 10.000 Euro verhängt werden.

Von einem Anbieterwechsel unberührt bleiben gemäß § 46 Absatz 4 Satz 4 TKG die
vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem abgebendem Anbieter öffentlich
zugänglicher Mobilfunkdienste und dem Endnutzer, d. h. dass z. B. noch bestehende
Restzeiten einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit vom Endnutzer zu erfüllen sind,
ohne dass eine weitere Nutzung des öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienstes beim
abgebenden Anbieter erfolgt. Entsprechende Hinweispflichten der Anbieter gegenüber
den Endnutzern über alle anfallenden Kosten sind u. a. in § 46 Absatz 4 Satz 5 TKG
enthalten.

Die vom Petenten als Ausnahmen bezeichneten Fälle betreffen nach Kenntnis der
Bundesregierung Vertragsausgestaltungen, in denen die Anbieter von öffentlich
zugänglichen Mobilfunkdiensten unter verschiedenen Logos ihre Produkte bzw.
Dienstleistungen vertreiben. Der Umstieg auf ein anderes Produkt des gleichen
Anbieters stellt regelmäßig keinen Anbieterwechsel dar.

Der Ausschuss hebt hervor, dass hier der Grundsatz der Privatautonomie gilt, d. h. die
Ausgestaltung der Vertragsbedingungen und die Festlegung von Optionen zur
Beibehaltung der Rufnummer obliegt den beteiligten Vertragsparteien. Es besteht kein
Kontrahierungszwang, da der aufnehmende Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet ist,
jeden Kunden zu akzeptieren.

Ob eine Nebenabrede über die Möglichkeit der Portierung einer im Netz des Anbieters
von öffentlich zugänglichen Mobilfunkdiensten zugeteilten Rufnummer zu anderen
Tarifoptionen des gleichen Anbieters – bzw. der Unmöglichkeit einer solchen
Portierung – die Verbraucher einseitig und unzumutbar benachteiligt, ist in einem
Zivilverfahren zu klären.

Der Ausschuss merkt an, dass die Unternehmen in einem wettbewerblichen Umfeld
grundsätzlich bestrebt sind, ihre Leistungen möglichst kundenfreundlich anzubieten,
um am Markt agieren zu können. Hierzu zählt auch die Ausgestaltung von
Serviceleistungen (wie der Portierbarkeit von Rufnummern), Kundennähe oder
Beschwerdemanagement.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen.
Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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