Reģions: Vācija

Telekommunikationsinfrastruktur - Gleiche DSL-Leistungen durch Monopolanbieter für alle Internetanbieter

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 Atbalstošs 66 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.05.2019 04:31

Petitionsausschuss

Pet 1-19-09-9020-010200

65326 Aarbergen

Telekommunikationsinfrastruktur

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass alle Internetanschlussanbieter die gleichen
Vorteile des verfügbaren Netzes genießen, d. h. ein Monopolanbieter müsse auch
Fremdanbietern die gleichen DSL-Leistungen gewähren wie seinen eigenen Kunden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Internet- und
Festnetzprodukte der Wettbewerber der Deutschen Telekom aufgrund deren
Monopolstellung oftmals nur eine eingeschränkte Bandbreite hätten. So bekomme man
z. B. beim Monopolanbieter eine 50.000 DSL-Leitung, während dem Fremdanbieter nur
eine 25.000 DSL-Leitung zugewiesen werde. Mit der Petition wird daher gefordert, den
uneingeschränkten Zugang der Wettbewerber zu den Netzleistungen der Deutschen
Telekom zu regeln.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
106 Mitzeichnungen und 14 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) Folgendes mitgeteilt:

Nach Kenntnis der Bundesnetzagentur hat der Petent einen DSL-Vertrag mit der Vodafone
GmbH, über den er lnternetzugangsdienste mit einer Bandbreite von 28 bis 50 Mbit/s
beziehen kann. Ferner liegt der Anschluss des Petenten im sogenannten HVt-Nahbereich.
Hierzu zählen alle die Anschlüsse, die von Kabelverzweigern (KVz) versorgt werden, die
in einem Radius von 550 m um die Hauptverteiler (HVt) der Telekom Deutschland GmbH
gelegen sind. Bislang war innerhalb dieser Nahbereiche eine VDSL-Versorgung nur von
dem HVt aus mit Bandbreiten von überwiegend weniger als 50 Mbit/s möglich. Aufgrund
der inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigten
Regulierungsverfügung BK3g-15/004 vom 1. September 2016 wurden die Regelungen für
den VDSL2-Betrieb innerhalb der Nahbereiche 2016 so neu gefasst, dass nunmehr auch
ein VDSL2-Vectoring-Betrieb möglich ist. In diesem Rahmen findet die Einspeisung von
VDSL-Signalen nicht mehr am HVt statt, sondern es erfolgt ein Vectoring-Ausbau der
Nahbereichs-KVz. Hierdurch erhöht sich die verfügbare Bandbreite je nach
Vectoring-Technologie auf 50 bis 250 Mbit/s.

Da aufgrund der Vectoring-Technologie aber der Ausbau eines Nahbereichs nur durch ein
Unternehmen möglich ist, hat die Bundesnetzagentur durch die Ausgestaltung der
regulatorischen Rahmenbedingungen für den Vectoring-Ausbau im HVt-Nahbereich
sichergestellt, dass jedem Unternehmen im Falle eines Vectoring-Ausbaus durch ein
anderes Unternehmen ein Angebot mit hochbitratigen VDSL2- und
VDSL2-Vectoring-Produkten weiterhin möglich bleibt. Dabei war und ist es Anliegen der
Bundesnetzagentur, dass es für die Endkunden zu keiner Verschlechterung der eigenen
Versorgung kommt, sondern ihnen eine breite Auswahl zwischen den Angeboten
verschiedener Produkte und Unternehmen erhalten bleibt.
Petitionsausschuss

Aus diesem Grund ist das jeweils ausbauberechtigte Unternehmen – im konkreten Fall
die Telekom Deutschland GmbH – nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur
verpflichtet, anderen Vorleistungsnachfragern einen sogenannten virtuell entbündelten
Zugang als Ersatzprodukt zur HVt-(VDSL)-TAL anzubieten, der in seiner
Leistungsfähigkeit dem Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung möglichst
nahe kommt. Zudem besteht die Verpflichtung, anderen Unternehmen einen
Bitstromzugang an zentraleren Punkten im Netz des ausbauenden Unternehmens
anzubieten.

Ob und inwieweit solche Vorleistungsprodukte nachgefragt werden, ist grundsätzlich
eine Entscheidung des jeweiligen Unternehmens. Soweit für die Bundesnetzagentur
ersichtlich, nutzt die Vodafone GmbH als Vertragspartnerin des Petenten die
entsprechenden Vorleistungsprodukte, da sie auf eine entsprechende
Verfügbarkeitsanfrage für die Adressdaten des Petenten eine Verfügbarkeit auch von
VDSL2-Vectoring-Produkten vermerkt hat.

Angesichts der rechtlichen und fachlichen Ausführungen der Bundesnetzagentur, die
vom BMWi als zuständiger Aufsichtsbehörde geteilt werden, stellt der Petitionsausschuss
fest, dass die mit der Petition geforderte Regelung aus seiner Sicht nicht erforderlich ist,
da das Telekommunikationsgesetz bereits hinreichende Zugangsansprüche zu
Telekommunikationsnetzen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht absichert.
Nach Erkenntnis der Bundesnetzagentur greifen diese Ansprüche in der von ihr
festgelegten Ausgestaltung. Auch mit Blick auf den Fall des Petenten ist keine andere
Bewertung erforderlich.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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