Regione: Germania

Telemediengesetz (TMG) - Entschärfung der Impressumspflicht für Webseiten-, Blogbetreiber

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Supporto 48 in Germania

La petizione è stata respinta

48 Supporto 48 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

07/03/2019, 03:26

Pet 1-19-09-22630-001155 Telemediengesetz (TMG)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Impressumspflicht im Telemediengesetz u. a. für
Webseiten- und Blogbetreiber zu entschärfen, so dass diese grundsätzlich keine
Privatadressen im Klartext angeben müssen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die derzeitige
Regelung im Telemediengesetz (TMG) inländische Privatpersonen und Personen
ohne Geschäftsadresse im Hinblick auf deren verfassungsrechtlich geschützte
Meinungsfreiheit benachteilige.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 48 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass geschäftsmäßige
Online-Diensteanbieter, die Telemedien in der Regel gegen Entgelt anbieten, gemäß
§ 5 TMG verpflichtet sind, auf ihrer Website ein Impressum einzufügen. In diesem sind
bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten, etwa der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Vertragspartnern eine erleichterte
Identitätsfeststellung für die Kontaktaufnahme, aber auch für etwaige Klage- und
Vollstreckungsverfahren möglich ist. Die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz
dienen zum einen dem Verbraucher, dem es im E-Commerce-Umfeld ansonsten nicht
möglich ist, die Seriosität eines Geschäftspartners zu überprüfen. Zum anderen dienen
die Angaben der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs. Denn auch vertragliche oder
deliktische Ansprüche bzw. datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Zwecke
der Strafverfolgung oder der Kammeraufsicht erfordern im Allgemeininteresse eine
Anbieterkennzeichnung im Internet.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses sowie auch aus Sicht der
Bundesregierung besteht derzeit keine Interessenlage für eine Änderung der
Impressumspflicht insgesamt oder für bestimmte Marktteilnehmer.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich die
Vorschrift des § 5 TMG nur an geschäftsmäßige Anbieter richtet, die ihre Leistung in
der Regel gegen Entgelt anbieten. Rein private Webseiten oder Blogs, die rein
persönlichen oder familiären Zwecken dienen, fallen somit nicht darunter und können
zudem durch ein Passwort geschützt werden. Darüber hinaus steht es jedem
geschäftsmäßigen Anbieter frei, seine Geschäftsadresse unabhängig von seiner
privaten Wohnanschrift zu wählen, so dass er auf diese Weise seine Privatsphäre
schützen kann.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Impressumspflicht im TMG einer
europäischen Vorgabe folgt, nach der die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass
Diensteanbieter ihren Nutzern unter anderem den Namen und die Anschrift ihres
Unternehmens mitteilen (Artikel 5 Absatz 1 Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr 2000/31/EU). Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen, die
in jedem Mitgliedstaat der EU einheitlich Geltung finden und insofern auch nicht zu
unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen kleiner Unternehmen in Deutschland
führen. Darüber hinaus verfügen auch Nicht-EU-Staaten, wie die Schweiz, über
ähnliche Regelungen. Aufgrund der europarechtlichen Verpflichtung stünde es
Deutschland nicht frei, auf diese Pflichtangaben gegenüber bestimmten Unternehmen
zu verzichten.

Dem Ausschuss sind darüber hinaus bislang keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf
schließen lassen, dass die deutsche Start-Up-Szene, inklusive Blogger oder andere
kleine Unternehmen, durch diese Vorgabe über Gebühr beansprucht würde. Zudem
merkt der Ausschuss an, dass es jeder Privat- oder Geschäftsperson freisteht und
zumutbar ist, Rechtsschutz gegenüber unseriöser Korrespondenz und insgesamt
unlauteren Geschäftspraktiken zu suchen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhoben Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher
im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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