Regiune: Germania

Telemediengesetz (TMG) - Ergänzung des TMG bezüglich der Anschluss-Sperrung aufgrund Zahlungsverzugs analog der TKG-Regelungen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Petiția a fost inchisa

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Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:04

Pet 1-18-09-90201-034894

Telekommunikationsgesetz (TKG)


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird eine analoge Anwendung der Regelungen des § 45k
Telekommunikationsgesetz bezüglich der Sperre des Anschlusses wegen
Zahlungsverzuges für den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Gesellschaft das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium wie einst das
Telefon, den Hör- und Rundfunk im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes (GG)
angenommen habe. Für den überwiegenden Teil der Bevölkerung gehöre das Internet
zum täglichen Leben dazu und werde dringend benötigt. Inzwischen würden
Informationen auch ausschließlich über das Internet beschafft und Verträge,
Bankkonten oder die Organisation von Sachen des täglichen Bedarfs über das
Medium Internet geregelt.
Die Hauptproblematik bestehe darin, dass im Gesetz nicht eindeutig erkennbar sei, ob
das Internet vom Anwendungsbereich des § 45k Telekommunikationsgesetz (TKG)
erfasst sei. Internetanbieter würden in der Praxis regelmäßig darauf verweisen, dass
sie nicht unter die Regelungen des § 45k TKG fielen. Dies führe dazu, dass das
Internet auch bei einem Zahlungsverzug mit geringen Beträgen (z. B. 29 Euro)
gesperrt werde. Diese Praxis sei aufgrund der Wandlung des Internets nicht mehr
zeitgemäß. Bestimmte soziale Schichten würden dadurch benachteiligt, da sie von der
gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen würden. Deshalb sei vom Gesetzgeber
eine dem § 45k TKG sinngemäße Regelung für den Anwendungsbereich des
§ 2 Telemediengesetz zu schaffen, da gewährleistet sein müsse, dass Personen trotz

„widriger Umstände“ (wie vorübergehender Zahlungsengpass, schwerwiegende
Krankheit) bei Zahlungsverzug nicht sofort vom Medium Internet ausgeschlossen
werden dürften.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 30 Mitzeichnungen und 33 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass die vielfältigen
Zugangsmöglichkeiten zum Internet (u. a. über Internet-Cafés oder öffentlich
zugängliche Hotspots/WLAN) die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht von der
Möglichkeit abschneiden, unabwendbare Transaktionen über diese
Zugangsmöglichkeiten abzuwickeln; dazu zählt auch die Kontaktaufnahme zu
Kundenportalen oder die Ausführung von Geschäften im Online-Banking, sofern eine
Beauftragung des gewählten Kreditinstituts nicht auf andere Weise (z. B. an den
Selbstbedienungsterminals in den Filialen) möglich ist.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass Zweck des § 45k TKG zum einen ist, die
Verbraucherinnen und Verbraucher (Schuldner) vor unberechtigten, nicht titulierten
Forderungen durch die Androhung einer Anschlusssperre zu schützen, sowie zum
anderen den Anbietern (Gläubigern) durch die Möglichkeit der kaskadierten
Anschlusssperre die Möglichkeit zu eröffnen, berechtigte Forderungen gegenüber den
Schuldnern durchzusetzen.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die Nebenleistungen des
„Telefonanschlusses“ – dies sind z. B. die Internetzugangsdienste – derzeit nicht von
der Schutzwirkung erfasst werden (§ 45k Absatz 5 Satz 1 TKG). Die Bestimmung
entspricht den europarechtlichen Vorgaben des Artikels 10 und des Anhanges I
Teil A lit. e) der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, geändert durch die
Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. November 2009, wonach die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen für den Fall
der Nichtzahlung von Rechnungen für die Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes an
festen Standorten vorsehen sollen.
Der Ausschuss hebt hervor, dass die europarechtlichen Regelungen derzeit auf ihre
weitere Anpassungsbedürftigkeit betrachtet werden (sogenannter Review).
Zudem macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Regelungen des
§ 45k TKG seit der TKG-Novelle 2012 auch für die Mobilfunktelefonie gelten. Die
Anbieter von Internetzugangsdiensten sind nach überwiegender Ansicht indes nicht
vom Anwendungsbereich des § 45k TKG erfasst. Demgegenüber kommt nach
Auffassung des Landgerichts (LG) Baden-Baden eine analoge Anwendung des
§ 45k TKG hinsichtlich der Sperre von Internetzugängen in Betracht (vgl. Urteil des
LG Baden-Baden vom 3. Dezember 2013 – 2 T 65/12).
In diesem Zusammenhang stellt der Petitionsausschuss fest, dass Information,
Meinungsbildung und Meinungsäußerung, politische, soziale, kulturelle und
ökonomische Teilhabe im 21. Jahrhundert ohne Internet nicht mehr vorstellbar sind.
Der Ausschuss misst dem Internet in der modernen Informations- und
Wissensgesellschaft eine hohe Bedeutung bei.
Diese Bedeutung hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) betont und ausgeführt, das
Internet habe sich „zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung
entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im
Alltag bemerkbar“ mache (vgl. Urteil des BGH vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der derzeit laufenden Prüfung der
maßgeblichen europarechtlichen Regelungen auf ihre weitere
Anpassungsbedürftigkeit empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material zu überweisen, damit sie
in die weiteren Untersuchungen einbezogen wird.
Zugleich empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, um auf das Anliegen der Petition besonders
aufmerksam zu machen und weil die Petition möglicherweise als Anregung für eine
parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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