Περιοχή: Γερμανία

Telemediengesetz (TMG) - Offenlegungspflicht bzgl. einer maschinell verarbeitbaren Liste aller indexierten Domains (bei großen Suchmaschinenbetreibern)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Υποστηρικτικό 42 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

42 Υποστηρικτικό 42 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

19/07/2019, 4:32 π.μ.

Petitionsausschuss

Pet 1-19-09-22630-013366
86159 Augsburg
Telemediengesetz (TMG)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, marktführende Suchmaschinen gesetzlich zu
verpflichten, ihre indexierten Domains in einer Liste zum Download bereitzustellen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass stets die
Monopolstellung bei den großen Suchmaschinenbetreibern kritisiert werde, jedoch
würden durch den Gesetzgeber keine sinnvollen Lösungsansätze erfolgen. Ein
Hauptproblem für neue Suchmaschinen sei das Problem, dass sich niemand bei ihnen
eintrage. Es dauere daher sehr lange, bis eine neue Suchmaschine eine ausreichend große
Zahl an Seiten indexiert habe. Ohne einen ausreichend großen Index würde niemand
diese neue Suchmaschine nutzen.
Eine einfache Lösung wäre die Schaffung eines Gesetzes, das die großen
Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichte, alle indexierten Domains in einer Liste zum
Download bereitzustellen. Die Liste müsse so beschaffen sein, dass sie auch tatsächlich
maschinell verarbeitet werden könne. Eine solche Liste könnten dann neue
Suchmaschinenbetreiber nutzen, um damit ihre „Crawler“ (Computerprogramme, die
automatisch das Internet nach Inhalten durchforsten) anzuweisen, eben diese Domains
nach Inhalten zu durchsuchen und zu indexieren. Auf diese Weise könnte ein
erleichterter Marktzugang für neue Suchmaschinen erreicht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Petitionsausschuss

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
37 Mitzeichnungen und sieben Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der erstmalige Aufbau und die
fortlaufende Aktualisierung der Liste indexierter Domains seitens der
Suchmaschinenbetreiber erhebliche Investitionen erfordert, während für das Abfragen
und Kopieren dieser Liste nur ein Bruchteil der Kosten entsteht. Hierdurch sind
Investitionen gefährdet, weshalb das Urheberrecht Datenbanken und deren wesentlichen
Teilen, worunter auch die entsprechenden Listen zu fassen sind, einen entsprechenden
Schutz gewährt.
Abgesehen von einer solchen Investitionsgefährdung sieht der Petitionsausschuss die
Zurverfügungstellung der Domain-Liste nicht als geeignete Maßnahme, den Marktzugang
für neue Suchmaschinen zu erleichtern.
Diesbezüglich stellt der Ausschuss fest, dass die Indexierung neuer Domains
grundsätzlich nicht nur reaktiv auf eine entsprechende Eingabe des Domain-Betreibers
erfolgt, wenn dieser seine Webseite bei der Suchmaschine anzeigt. Crawler können
vielmehr aktiv und selbstständig ausgehend von einer Start-URL, der seed page, über
darin enthaltene Hyperlinks zu neuen Webseiten gelangen und diese dann sukzessive
abarbeiten und indexieren. Durch die sorgfältige Auswahl der abzuarbeitenden
Start-URLs sowie den Einsatz themenspezifischer bzw. fokussierter „Web Crawler“, die
sich auf klar umrissene Teilbereiche des Internets fokussieren, kann somit ein großer Teil
des Internets durch den Einsatz eigener Crawler abgedeckt werden.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass ausschlaggebender Faktor bei der
Entscheidung des Nutzers für eine Suchmaschine letztlich auch nicht die Quantität der
möglichen Suchergebnisse, sondern deren Qualität und Aktualität ist. Diese wiederum
wird beeinflusst durch unternehmerische Entscheidungen hinsichtlich der Reihenfolge,
in welcher die URLs erneut abgearbeitet werden sowie einer globalen Gewichtung
Petitionsausschuss

relevanter Webseiten und ist damit in gewisser Weise unabhängig von der
ursprünglichen, begehrten URL-Liste.
Mit Blick auf die Funktionsweise einer Suchmaschine und dem zugrunde liegenden
Mechanismus der Indexierung und Aktualisierung von Domains, kann der
Petitionsausschuss nicht erkennen, dass eine Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber,
künftigen Wettbewerbern eine Liste ihrer indexierten Domains zur Verfügung zu stellen,
geeignet ist, neuen Suchmaschinen den Markteintritt zu erleichtern, ohne die
umfangreichen Investitionsbemühungen etablierter Suchmaschinen in ungerechtfertigter
Weise zu gefährden. Ein Blick auf den Suchmaschinenmarkt zeigt zudem, dass alternative
Suchmaschinen durch entsprechende Profilschärfung, etwa im Bereich des
Datenschutzes oder durch ökologische Initiativen, im Stande sind, neue Nutzer zu
gewinnen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die
Forderung der Petition nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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