Região: Alemanha

Telemediengesetz (TMG) - Speicherung persönlicher Nutzerdaten für einen längeren Zeitraum durch Online-Marktplatz-Anbieter

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
13 Apoiador 13 em Alemanha

A petição não foi aceite.

13 Apoiador 13 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:04

Pet 1-18-09-22630-031964Telemediengesetz (TMG)
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Online-Marktplatz-Anbieter persönliche
Daten ihrer Nutzer (wie z. B. Internet-Provider, IP-Adresse, Name und Anschrift,
Telefonnummer, ggf. auch Postident oder Personalausweis) erfassen und für längere
Zeit speichern.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Diebstähle und
Einbrüche in Deutschland massiv zunähmen. So würden jährlich über
30.000 Motorräder in Deutschland gestohlen. Die gestohlenen Motorradteile würden
dann über Online-Marktplätze als Ersatzteile zum Verkauf angeboten. Dies sei ein
lukratives Geschäft für die Täter. Die Polizei sei machtlos und begründe das mit
Gesetzeslücken: Da sie mit alten und gelöschten Daten arbeiten müsse, schwinde der
Erfolg, gegen mutmaßliche Täter vorzugehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 13 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass sich die Petition im
Spannungsfeld zwischen der Bekämpfung von Online-Kriminalität im weiteren Sinne,
d. h. der Begehung von Straftaten unter Nutzung des Internets, und dem Schutz der
personenbezogenen Daten bewegt. Es ist offensichtlich zutreffend, dass immer mehr
gestohlene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen und wohl auch Motorräder)
ausgeschlachtet und die Ersatzteile dann verkauft werden. Dafür werden auch Online-
Kleinanzeigen-Märkte genutzt, da diese von Verkäufern und Käufern anonym genutzt
werden können.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Ausschuss jedoch
fest, dass daraus kein gesetzlicher Handlungsbedarf dahingehend folgt, die Anbieter
solcher Kleinanzeigenmärkte mit Speicherpflichten zu belegen. Es liegt nach
Auffassung des Ausschusses auch keine Gesetzeslücke vor, denn der Gesetzgeber
hat der Verarbeitung persönlicher Daten im Online-Bereich und den
Eingriffsbefugnissen der Strafverfolgungsbehörden bewusst enge Grenzen gesetzt.
Die Bestimmungen zum Datenschutz, des Strafgesetzbuches (StGB), der
Strafprozessordnung (StPO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu den in
diesem Zusammenhang bestehenden Speicherpflichten sind nach dem Dafürhalten
des Ausschusses ausreichend.
So ist der Online-Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugteilen als Hehlerei sowohl für
den Verkäufer als auch für den Käufer strafbar (§ 259 StGB).
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Anbieter von Online-
Märkten als Vermittler zwar nach § 10 Telemediengesetz (TMG) grundsätzlich nicht
verantwortlich sind. Sie sind aber verpflichtet, solche rechtswidrigen Angebote zu
entfernen, denn gegen sie gerichtete Beseitigungsansprüche (sog. Störerhaftung)
bleiben uneingeschränkt. Die Haftungsprivilegierung des TMG greift auch nur dann,
wenn Diensteanbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine
Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder
die Information offensichtlich wird und sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben. Um der Haftung zu entgehen, haben Online-Marktplätze ein eigenes
Interesse daran, unverzüglich tätig zu werden, wenn ihnen rechtswidrige Inhalte
bekannt werden.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Marktplatzbetreiber – neben der
Verpflichtung zur Entfernung rechtswidriger Inhalte – als Zeugen verpflichtet sind,

Auskunft über vorhandene Daten an Strafverfolgungsbehörden zu erteilen. § 14
Absatz 2 TMG ermächtigt sie, die Daten für diese Zwecke zu verwenden. Über
vorhandene IP-Adressen können Strafverfolgungsbehörden von den
Telekommunikationsanbietern über die Strafprozessordnung und das
Telekommunikationsgesetz Auskunft erhalten. Nach dem Ende 2015 in Kraft
getretenen Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist
für Verkehrsdaten wurden insbesondere § 100g StPO und § 113b TKG neu gefasst.
Nach § 113b TKG müssen u. a. die Erbringer öffentlich zugänglicher
Internetzugangsdienste die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene
Internetprotokoll-Adresse, eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die
lnternetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung sowie Datum und
Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone für
10 Wochen speichern. Bei diesem Gesetz wurden insbesondere die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zur Speicherung von Verkehrsdaten umgesetzt. Unter
den dort genannten strengen Voraussetzungen kommt eine Auskunftserteilung u. a.
auch zur Bekämpfung gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in Betracht.
Zudem hebt der Ausschuss hervor, dass die Betreiber von Online-Marktplätzen
Telemedienanbieter im Sinne des TMG sind. Nach den Datenschutzbestimmungen
der §§ 11 ff. TMG dürfen Telemedienanbieter ohne Einwilligung des Nutzers nur in den
engen Grenzen des TMG Daten verarbeiten. Es besteht keine Speicherpflicht. Im
Gegenteil sind Telemedienanbieter nach § 13 Absatz 6 TMG verpflichtet, die Nutzung
von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Bei kostenlosen
Kleinanzeigenmärkten dürfte dies der Fall sein. Bei Beendigung der Nutzung sind
vorhandene Daten, wie z. B. gespeicherte IP-Adressen der Nutzer, zu löschen, soweit
nicht einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen (§ 13 Absatz 4 TMG). Vermutlich werden
Nutzungsdaten vorhanden sein und für eine Auskunftserteilung zur Verfügung stehen,
solange die Nutzung andauert, d. h. betreffende Kleinanzeigen auf der Seite eingestellt
sind. In allen anderen Fällen muss damit gerechnet werden, dass keine Daten mehr
vorhanden sind. Hier weitergehende Speicherpflichten zur Bekämpfung von Hehlerei
einzuführen, erscheint nicht sehr aussichtsreich. Um an die hinter den IP-Adressen
stehenden Informationen zu gelangen, müsste zusätzlich die Auskunft des
Internetzugangsanbieters eingeholt werden, der diese aber nur unter engen

Voraussetzungen im Fall der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei erteilen darf (vgl.
§ 100g Absatz 2 Nr. 1g StPO).
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass Speicherpflichten im TMG auch vor dem
Hintergrund der Rechtsentwicklung im Bereich des Datenschutzes nicht angebracht
erscheinen. Telemedien sind auf europäischer Ebene als Dienste der
Informationsgesellschaft definiert. Die ab Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-
Grundverordnung enthält keine Befugnis der Mitgliedstaaten, eigenständige, von der
Verordnung gegebenenfalls abweichende Regelungen für Dienste der
Informationsgesellschaft zu treffen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob
der Telemediendatenschutz überhaupt bestehen bleiben kann. Diese Frage ist noch
nicht entschieden und wird im Zuge der weiteren Gesetzgebung zur Anpassung des
deutschen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung geprüft.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss aus den oben dargelegten
Gründen derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und
Forderung der Petition mithin im Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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