Terrorismusbekämpfung - Intensivere Überwachung des Internets zur Gefahrenabwehr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Unterstützende 28 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

28 Unterstützende 28 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

23.02.2019, 03:23

Pet 1-18-06-21901-034246 Terrorismusbekämpfung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Internet zur Gefahrenabwehr intensiver
überwacht wird und alle Seiten mit terroristischem Hintergrund gesperrt werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Internet
von terroristischen Gruppierungen zur Radikalisierung von Einzelpersonen oder
Gruppen benutzt werde. Um zu verhindern, dass Menschen in der Bundesrepublik
Deutschland Zugriff auf solche Internetseiten haben, sei es notwendig, diese Seiten
durch Behörden aufzufinden und abzuschalten. Es sei undenkbar, dass terroristische
Gruppierungen zum Beispiel über das deutsche Fernsehen, Radio oder Zeitungen
zum Terror aufrufen dürften. Es sei insofern erforderlich, das Internet genauso zu
überwachen und zu behandeln wie alle anderen Medien. Zudem solle der Datenschutz
in besonderen Gefahrenlagen in seiner Priorität nachrangig behandelt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 36 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Bekämpfung des internationalen
Terrorismus für ihn ein sehr wichtiges Anliegen darstellt.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bundesregierung bereits eine Vielzahl von
gesetzgeberischen, organisatorischen und gesellschaftspolitischen Maßnahmen zur
Terrorismusbekämpfung ergriffen hat.

Es ist zutreffend, dass das Internet insbesondere durch terroristische Gruppierungen
intensiv zur Propaganda und zur Radikalisierung und Rekrutierung von Anhängern
genutzt wird. Dieses Problem ist sowohl den Providern, den Anbietern von Social
Media Diensten als auch den Sicherheitsbehörden bekannt. Der Ausschuss hebt
hervor, dass seitens der Sicherheitsbehörden bereits aktuell vielfältige Maßnahmen
ergriffen werden, um dieses Problem zu bewältigen.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass
Äußerungen in sozialen Netzwerken und auf sonstigen Internetseiten – unabhängig
von ihrem Inhalt – als Meinungen und Werturteile grundsätzlich von der
Meinungsfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz umfasst sind. Eine Beschränkung durch
staatliche Maßnahmen kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn es sich bei
einer Meinungsäußerung um einen strafrechtlich relevanten Inhalt handelt (z. B.
Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch). In Fällen, in denen ein Verstoß
gegen Strafgesetze vorliegt, können weitere Maßnahmen und Ermittlungen eingeleitet
werden. Hier bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Wenn der Server, von dem aus derartige Inhalte verbreitet werden, in Deutschland
steht, können die Behörden in aller Regel veranlassen, dass der Inhalt rasch aus dem
Internet entfernt wird und Ermittlungen zur Identifikation des Urhebers der Inhalte
aufgenommen werden.

Sofern der Server jedoch im Ausland steht, müssen die Behörden – teilweise unter
Einbindung ausländischer Stellen – mit dem ausländischen Provider Kontakt
aufnehmen und ihn bitten, die entsprechenden Inhalte aus dem Netz zu entfernen.
Darüber hinaus besteht in der Regel die Möglichkeit, für weitere Ermittlungen
erforderliche Informationen, wie beispielsweise die IP-Adresse des Urhebers, zu
übermitteln. Die Zusammenarbeit mit diesen ausländischen Providern erfolgt auf
freiwilliger Basis; eine Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen besteht nicht.

Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass seit dem 1. Oktober 2017 das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz) gilt, das darauf abzielt, Hasskriminalität, strafbare
Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer
Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Danach sind offensichtlich rechtswidrige Inhalte
innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu löschen oder der Zugang zu ihnen zu
sperren; für alle anderen rechtswidrigen Inhalte gilt eine Frist von 7 Tagen.

Die Bundesregierung steht darüber hinaus fortlaufend in Kontakt zu in- und
ausländischen Internetdiensteanbietern, um die Zusammenarbeit mit den
Unternehmen im Kampf gegen rechtswidrige Inhalte und terroristische Propaganda zu
verbessern.

Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung auch für eine effektivere
Bekämpfung rechtswidriger, insbesondere terroristischer Internetinhalte ein.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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