Περιοχή: Γερμανία

Testament - Errichtung eines maschinenschriftlichen Testaments zur Hinterlegung beim Nachlassgericht

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 4-18-07-4042-013630Testament
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, die Errichtung eines maschinenschriftlichen Testaments zu
ermöglichen, wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wird.
Zur Begründung trägt er vor, dass ein Erblasser sein Testament eigenhändig
schreiben und unterschreiben müsse. Dies stelle für viele Erblasser einen enormen
Aufwand an Kraft und Zeit dar. Es bestünde die Gefahr, dass Erblasser wegen dieses
Aufwandes davor zurückschreckten, ein Testament zu verfassen und von ihrer
Testierfähigkeit Gebrauch zu machen. Weiterhin bestünde die Gefahr, dass Erblasser
darauf verzichteten, ihren letzten Willen im Detail zu regeln, weil dies zu viel
Schreibaufwand wäre. Mit der von ihm vorgeschlagenen Änderung im § 2231 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Einfügung von Neuregelungen als §§ 2246
und 2266a BGB könnte der Erblasser ein Testament in Textform errichten. Die
fehlende handschriftliche Form werde dadurch kompensiert, dass die Identität des
Erblassers bei der Hinterlegung vom Rechtspfleger geprüft werde. Damit sei die
Testamentserrichtung durch Hinterlegung sogar sicherer als die Errichtung eines
handschriftlichen Testaments.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 94 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Tatbestandsmerkmal der Eigenhändigkeit ist das Indiz der geistigen
Urheberschaft und der Ernsthaftigkeit des Testamentsinhalts. Dieses Erfordernis ist
eine konkrete Ausprägung des in § 2064 BGB enthaltenen Gebots der
höchstpersönlichen Errichtung und soll Willensverfälschungen ausschließen. Die
Eigenhändigkeit schützt vor Übereilung und grenzt das Testament von
Vorüberlegungen und Entwürfen ab. Durch die handschriftliche Niederlegung seines
letzten Willens ist der Erblasser gezwungen, sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen
und sich diesen zu eigen zu machen. Die bloße Unterschrift unter einen
maschinengeschriebenen Text sowie die Identitätsprüfung durch das Nachlassgericht
können diese Aufgabe nicht in gleichwertiger Weise erfüllen. Die Handschriftlichkeit
lässt darüber hinaus Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit des Erblassers zu. Der
Petitionsausschuss hat daher erhebliche Bedenken, dass die Möglichkeit der
Hinterlegung eines maschinengeschriebenen Testaments das Fälschungs- und
Beeinflussungsrisiko erhöhen würde.
Der europäische Vergleich spricht ebenfalls gegen den Regelungsvorschlag des
Petenten. Soweit in den jeweiligen Staaten das Privattestament als ordentliche
Testamentsform vorgesehen ist, gibt es dort entweder die Variante des eigenhändigen
(holographischen) Testaments oder aber die des sog. allographischen Testaments.
Letzteres erfordert die Unterzeichnung einer – nicht notwendigerweise
handgeschriebenen – Urkunde durch den Erblasser in Gegenwart von Zeugen
(vgl. Hosemann RNotZ 2010, 520, 521 Fn. 7). Allein die Unterzeichnung eines
maschinenschriftlichen Textes genügt in diesen Rechtsordnungen zur Sicherung des
Erblasserwillens also nicht. Der Petitionsausschuss hält es für nicht wünschenswert,
wenn Deutschland sich von den europäischen Standards abkoppeln und hinsichtlich
der Formvorschriften für das Testament einen Sonderweg einschlagen würde.
Die mit dem Vorschlag vergleichbare Übergabe einer verschlossenen Schrift an den
Notar gemäß § 2232 Satz 1, 2. Alt. BGB mit der Erklärung des Erblassers, dass die
Schrift seinen letzten Willen enthalte, hat kaum praktische Bedeutung, weil die hierfür
entstehenden Kosten genauso hoch sind wie die Kosten einer Beurkundung

einschließlich Entwurfserstellung und notarieller Beratung. Aufgrund der
möglicherweise fehlenden Handschriftlichkeit und des Umstandes, dass der Notar den
Inhalt nicht kennt und insoweit auch nicht beraten kann, entspricht das Fälschungs-
und Beeinflussungsrisiko dem der vorgeschlagenen Neuregelung, welche sich
bewusst an die Regelung in § 2232 BGB anlehnt. Von einer Testamentserrichtung
durch Übergabe einer verschlossenen Schrift wird daher grundsätzlich abgeraten.
Diese Form der Testamentserrichtung ist nur in solchen Fällen relevant, in denen der
Erblasser den Inhalt seines Testaments nicht einmal mit dem Notar teilen möchte und
trotzdem die Vorteile eines öffentlichen Testaments in Anspruch nehmen möchte, z. B.
als Erbnachweis im Grundbuchverfahren. Für diese kleine und praktisch kaum
relevante Gruppe ist die Möglichkeit der Testamentserrichtung durch Übergabe einer
verschlossenen Schrift an den Notar hinreichend. Diese Form der
Testamentserrichtung sollte jedoch angesichts des gesteigerten Fälschungs- und
Beeinflussungsrisikos nicht vom Gesetzgeber weiter aufgewertet werden.
Der Regelungsvorschlag des Petenten begegnet auch im Hinblick auf das mit dem
Beurkundungsgesetz von 1970 eingeführte Beurkundungsmonopol des Notars
Bedenken. Die Fertigung einer Niederschrift über die Hinterlegung des Testaments
und vor allem die Erklärung des Erblassers, dass die übergebene Schrift seinen letzten
Willen enthalte, würde die Nachlassgerichtsbarkeit mit einer
Beurkundungszuständigkeit und dazugehörigen Prüfungs- und Belehrungspflichten
belasten.
Die Auffassung des Petenten, durch den technischen Fortschritt sei eine
regelungsbedürftige Lücke entstanden, wird vom Petitionsausschuss nicht geteilt. Der
BGB-Gesetzgeber hat in Kenntnis des Umstands, dass zumindest wohlhabendere
Erblasser sich eines Privatsekretärs zur Verfassung von Schriftstücken bedienen
konnten, für die Errichtung eines Privattestaments die eigenhändige Niederschrift als
zwingendes Formerfordernis ausgestaltet. Die „Demokratisierung“ aufgrund des
technischen Fortschritts, der in vielerlei Hinsicht Menschen (wie z. B. den genannten
Privatsekretär) durch Maschinen ersetzt bzw. ersetzbar gemacht hat, die sich auch
weniger begüterte Teile der Bevölkerung leisten können, hat mit der getroffenen
Grundentscheidung des Gesetzgebers nichts zu tun. Der technische Fortschritt steht
den oben dargestellten Erwägungen betreffend das Tatbestandsmerkmal der
Eigenhändigkeit nicht entgegen, eher im Gegenteil. Der Umstand, dass Texte heute
sehr schnell und leicht(-fertig), auch unter Zuhilfenahme der Computerfunktion

"Kopieren/Einfügen", verfasst werden können, spricht für eine „Entschleunigung“ bei
der Testamentserrichtung, um deren Bedeutung und Wichtigkeit Rechnung zu tragen.
Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Handschriftlichkeit
weitergehende Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit des Erblassers zulässt, als dies
bei einem maschinenschriftlichen Text möglich wäre.
Soweit der Petent meint, die eigenhändige Errichtung eines Testaments stelle für viele
Erblasser einen enormen Aufwand an Kraft und Zeit dar, ist darauf hinzuweisen, dass
es sich beim eigenhändigen Testament um die in Deutschland gebräuchlichste Form
der letztwilligen Verfügung handeln dürfte (vgl. Hosemann RNotZ 2010, 520, 529). Ein
Testament kann sehr knapp gehalten werden und sich z. B. auf die Einsetzung eines
Alleinerben beschränken. Dies ist mühelos auch handschriftlich möglich. Will der
Erblasser hingegen detaillierte Regelungen treffen, hat er bereits jetzt die Möglichkeit,
ein notarielles Testament zu errichten (§ 2232 BGB).
Die Umsetzung des Vorschlages dürfte auch zu zahlreichen formnichtigen
Testamenten führen. Es wird den Testierenden nicht zu vermitteln sein, dass sie nur
ein handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren dürfen und nur insoweit die
Kosten für die Hinterlegung einsparen können.
Die von dem Petenten angesprochene Gebührenbelastung des Erblassers betrifft
Fälle, in denen der Erblasser zunächst von einem Rechtsanwalt einen
Testamentsentwurf ausarbeiten und diesen anschließend von einem Notar
beurkunden lässt. Es ist einem Erblasser aber unbenommen, sogleich einen Notar
aufzusuchen; dies ist die insgesamt deutlich kostengünstigere Variante: Die Höhe der
Notargebühren für den Entwurf und die Beurkundung eines Testaments ist gesetzlich
festgelegt und richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über das im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung letztwillig verfügt wird. Die Anwaltsgebühren für den Entwurf
eines Testaments sind dagegen nicht gesetzlich geregelt, sondern bestimmen sich
nach einer zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelten
Vergütungsvereinbarung. Ein Vergleich von Anwalts- und Notargebühren ist in diesem
Bereich daher nicht möglich. Beachtlich ist jedoch, dass die Höhe der Notargebühren
unabhängig davon ist, ob der Notar das Testament selbst entworfen hat oder den
Entwurf eines Rechtsanwaltes beurkundet. Die vorherige Entwurfserstellung durch
einen Rechtsanwalt und die darauffolgende Beurkundung durch einen Notar ist daher

insgesamt erheblich kostspieliger, als wenn der Erblasser den Entwurf gleich vom
Notar erstellen lässt.
Der Vergleich mit den geringeren Formerfordernissen bei Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung geht fehl.
Die besondere Formstrenge des Testamentes rechtfertigt sich, weil das Testament
erst nach dem Tode des Testierenden Wirkung entfaltet. Eine Korrektur, ein Widerruf
oder eine Befragung des Testierenden über die Auslegung ist dann nicht möglich. Bis
zum Erbfall ist das Testament auf Geheimhaltung angelegt, vgl. § 2256 Absatz 2 Satz 2
BGB. Die strenge Form dient damit neben dem Übereilungsschutz auch dem
Rechtsverkehr, der vor Unsicherheiten geschützt werden soll.
Dagegen entfaltet die Vorsorgevollmacht Wirkungen zu Lebzeiten des
Vollmachtgebers. Er muss sie gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten
erklären, damit sie wirksam wird (§ 167 Absatz 1 BGB) und die entsprechende
Erklärung vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit abgeben, § 130 Absatz 2 BGB. Soll die
Vollmacht zu Grundstücksgeschäften ermächtigen, ist sie notariell zu beurkunden. Zur
Überwachung des Bevollmächtigten kann ein Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Absatz
3 BGB bestellt werden.
Auch die Patientenverfügung entfaltet Wirkungen zu Lebzeiten des Verfügenden. Die
angeordnete Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Patientenverfügung
hat vorrangig das Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Festlegungen
zu warnen. Das erscheint im Hinblick auf die zum Teil weitreichenden Folgen der in
einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen für Gesundheit und Leben der
Betroffenen erforderlich. Zudem kann das Formerfordernis auch zur Klarstellung des
von dem Betroffenen Gewollten beitragen. Während sich der behandelnde Arzt mit
einem einwilligungsfähigen Patienten im Dialog Klarheit über dessen auch mündlich
abgegebene Erklärung verschaffen kann, ist dies mit einem nicht einwilligungsfähigen
Patienten nicht möglich. Deshalb wird bewusst in Kauf genommen, dass gewisse
Wertungswidersprüche dadurch entstehen, dass aktuelle Einwilligungen oder
Nichteinwilligungen in ärztliche Maßnahmen (z. B. wegen einer am nächsten Tage
anstehenden Operation) keiner Form bedürfen (BT-Drs. 15/8442 S. 13). Darüber
hinaus kann sie gem. § 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB jederzeit formfrei widerrufen
werden, also auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten; erforderlich ist nur,

dass die Willensänderung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, vgl. BT-Drs.
15/8442 S. 13.
Der Petitionsausschuss hält daher die geltende Rechtslage für sachgerecht und
angemessen und vermag sich nicht für eine Änderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Βοήθεια για την ενίσχυση της συμμετοχής των πολιτών. Θέλουμε, να ακούσουμε τα αιτήματα σας παραμένοντας ανεξάρτητοι.

Προωθήστε τώρα