Région: Allemagne
Dialogue

Tierschutz - Änderung von § 3 TierSchG (Verbot von Hilfsmitteln bei Ausbildung und Erziehung von Heimtieren)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
216 Soutien 216 en Allemagne

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216 Soutien 216 en Allemagne

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  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue avec le destinataire
  5. Décision

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

02/11/2019 à 03:26

Petitionsausschuss

Pet 3-19-10-787-005351
21644 Sauensiek
Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die Forderung nach einer
Überwachung der tierschutzrechtlichen Vorgaben betroffen ist,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung des Tierschutzgesetzes erreicht werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bestimmte Hilfsmittel bei der
Ausbildung und Erziehung von Heimtieren auch ohne aktive Handlungen eines
Menschen dem Tier erhebliche Schmerzen und Leiden zufügen würden. Er nennt
Stachelhalsbänder und so genannte unsichtbare „Zäune“ als Beispiel. Diese Schmerzen
würden teilweise allein durch das Verhalten und die Aktivität des Tieres hervorgerufen.
Hinsichtlich eines Verbotes für Hilfsmittel dürfe es nicht davon abhängen, ob die
konkreten Schmerzen durch Handlungen eines Menschen oder durch Bewegungen des
Tiers verursacht werden. Nach der geforderten neuen Regelung im Tierschutzgesetz
würde es keine Probleme hinsichtlich des Nachweises einer Nutzung eines Hilfsmittels
mehr geben. Diese Nachweisbarkeit sei für die straf- oder ordnungsrechtliche Verfolgung
derzeit nach den §§ 17, 18 TierSchG zwingend erforderlich.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 216 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Nach dem in § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) enthaltenen Leitgedanken liegt es in der
Verantwortung des Menschen, das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden
zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen. Insbesondere darf, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, die
Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass dem Tier
Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Der Petitionsausschuss hat sich in der letzten Wahlperiode bereits mit der Thematik
befasst und empfohlen, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die
Forderung nach einer Unterbindung der Anwendung von Stachelhalsbändern und ihren
Abwandlungen betroffen ist und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, da er
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund
der geltenden Gesetzeslage eine ausdrückliche Erwähnung eines dahingehenden Verbots
nicht erforderlich ist. Das im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelte Anwendungsverbot
reicht aus, um die Verwendung der genannten Halsbänder, von Elektroreizgeräten sowie
anderen Hilfsmitteln aus Gründen des Tierschutzes zu unterbinden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen dieses Petitionsverfahrens erneut die
Bundesregierung gebeten, zu dem Anliegen Stellung zu nehmen. Die Prüfung des
Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Gemäß § 3 Nr. 5 TierSchG ist es verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern
damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Dieses
allgemeine Verbot umfasst sämtliche Tierarten und Arten von Hilfsmitteln. Dies bedeutet,
dass auch Hilfsmittel, die durch das Verhalten bzw. die Aktivität des Tieres erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorrufen, von dem Verbot erfasst sind. Im Hinblick
auf die Verwendung von Geräten mit Stromeinwirkung ist es nach § 3 Nr. 11 TierSchG
verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt. Das Gerät
darf das Tier auch nicht zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dies gilt, sofern keine
besonderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorliegen. Derartige
Vorschriften gibt es derzeit nicht. Das Verbot umfasst daher auch Stachelhalsbänder,
unsichtbare Zäune und Anti-Bell-Halsbänder.
Petitionsausschuss

Da der Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften, d.h. auch die Auslegung,
Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts, den zuständigen Landesbehörden
obliegt, empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition allen Landesvolksvertretungen
zuzuleiten, soweit die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben
betroffen ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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