Région: Allemagne

Tierschutz - Gesetzliche Regelungen zur Behandlung von (toten) Tieren bei öffentlichen und nicht öffentlichen Darstellungen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
1 646 Soutien 1 646 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

1 646 Soutien 1 646 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 13:01

Pet 3-18-10-787-029436

Tierschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Die Petentin fordert gesetzliche Bestimmungen zur Behandlung von toten Tieren bei
Darbietungen in Anwesenheit von Kindern.
Sie möchte durch Regelungen im Tierschutzgesetz und Jugendschutzgesetz
erreichen, dass Bräuche wie das „Gänsereiten“ reglementiert werden, damit Kinder
einer nach ihrer Auffassung verantwortungs- und würdelosen, brutalen und blutigen
Darstellung nicht ausgesetzt werden. Das Abreißen des Kopfes einer toten Gans
stelle nach der geltenden Rechtslage leider keinen Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz dar. Auch sei von den zuständigen Behörden keine
gewaltverherrlichende Darstellung im Sinne des Jugendschutzgesetzes
angenommen worden. Gesetzliche Regelungen, die eine derartige Darbietung
verhindern, gebe es daher nicht. Diese seien jedoch erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 1.646 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass
der geschilderte Brauch in moralischer Hinsicht durchaus in Frage gestellt werden
könne. Sofern bei der Tötung der Gänse der Tierschutz beachtet wurde, bestehe
jedoch aus tierschutzrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf. Der Tierschutz sei dann
beachtet worden, wenn für das Töten des Tieres ein vernünftiger Grund im Sinne des
Tierschutzgesetzes vorlag. Als vernünftiger Grund wird u.a. die Gewinnung von
Lebensmitteln angesehen. Sofern die betroffenen Gänse als Lebensmittel verzehrt
würden, liege daher der erforderliche vernünftige Grund vor. Falls bei der Tötung
zudem die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit

der EU-Tierschutz-Schlachtverordnung (EG) Nr. 1099/2009 und der nationalen
Tierschutzschlachtverordnung eingehalten wurden und u. a. eine wirksame
Schmerzausschaltung vor der Tötung vorgenommen wurde, liege kein Verstoß
gegen das Tierschutzgesetz vor. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seiner
Entscheidung zum Verbot des Tötens von Gänsen anlässlich eines traditionellen
Reiterspiels (Az. 16 L 221/16) zu der Frage, ob für die Tötung von Gänsen für das
Gänsereiten ein vernünftiger Grund vorliegt, ausgeführt, dass es sich hier um
Wertungsfragen handelt. Die Veranstalter hätten keine unmittelbare Veranlassung
gehabt, für das Gänsereiten ihr Konzept zu verändern oder sich auf einen
alternativen Festverlauf vorzubereiten, da in der Vergangenheit die Tötung von
Gänsen für das Gänsereiten keinen Bedenken begegnet sei. Letztlich handele es
sich bei dem Gänsereiten nicht einfach um ein Spiel, sondern es beruhe auf einer
jahrhundertealten Tradition. Der Umstand, dass es sich um eine Veranstaltung der
Traditionspflege handelt, sei im vorliegenden Fall mit zu berücksichtigen. Derartige
Veranstaltungen seien unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise
anders zu bewerten als Veranstaltungen, die neu ins Leben gerufen wurden. Auch
würden die Gänse nach der Veranstaltung gegessen. Letztlich ist das Gericht zu
dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen des einstweiligen Verfahrens bei der
dann erfolgenden summarischen Prüfung die Tötung von Gänsen aus Anlass des
Gänsereitens 2016 (noch) keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes darstellt.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass auch ausreichende Regelungen zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Veranstaltungen oder
jugendgefährdenden Darstellungen bestehen. Dies betrifft auch den Schutz vor
blutigen, brutalen und gewaltverherrlichenden Darstellungen. Das
Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt sowohl den Jugendschutz in der Öffentlichkeit
als auch den Jugendschutz im Bereich der Medien. Es enthält Vorschriften, die von
Veranstaltern und Gewerbetreibenden, aber auch von den zuständigen
Jugendbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Polizei zu beachten sind, wenn
Kinder und Jugendliche sich in der Öffentlichkeit, also an allgemein zugänglichen
Orten und Plätzen, aufhalten. Weiterhin enthält es Vorschriften für alle
Trägermedien, einschließlich Verbreitungs- und Werbebeschränkungen für indizierte
oder schwer jugendgefährdende Medien.
§ 7 JuSchG regelt, dass die zuständige Behörde anordnen kann, dass der
Veranstalter Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn

von einer öffentlichen Veranstaltung eine Gefährdung für das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Die zuständige
Behörde bestimmt das jeweilige Landesrecht. Oft handelt es sich dabei um das
Jugendamt.
Medien werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gemäß § 17
JuSchG u. a. dann als jugendgefährdend eingestuft und indiziert, wenn sie verrohend
wirken oder zu Gewalttätigkeit anreizen. Als verrohend bzw. zu Gewalttätigkeit
anreizend gelten dabei zwar hauptsächlich solche Medien, in denen gegen
Menschen gerichtete Gewalt geschildert wird. Nach der Spruchpraxis der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann u. U. jedoch auch gegen Tiere
gerichtete Gewalt als verrohend einzustufen sein, so z. B., wenn es sich um
drastische Quälereien handelt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die
Auffassung vertreten, dass die Vermittlung von Respekt und Empathie für alle
Lebewesen an Kinder eine wichtige und grundlegende Aufgabe ist, die aber gemäß
Art. 6 des Grundgesetzes allein das Recht und die Pflicht der Eltern ist. Aufgabe des
Staates sei es demgegenüber vor allem, einen Schutz vor öffentlichen
Veranstaltungen oder Medieninhalten zu bieten, wenn diese
entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend und dadurch geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
Das Jugendschutzgesetz bietet auch nach Auffassung des Petitionsausschusses mit
den o. g. Regelungen eine ausreichende Grundlage für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen.
Die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften und auch die
Verfolgung und Ahndung von Verstößen und Vergehen gegen das Tierschutzgesetz
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies gilt, wie bereits
dargestellt, auch für die Versagung von jugendgefährdenden Veranstaltungen und
Betrieben. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition allen
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, um diese auf die Problematik derartiger
Veranstaltungen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für der körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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