Región: Alemania

Tierschutz - Kein Tiersterben für die Pelzgewinnung

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
970 Apoyo 970 En. Alemania

No se aceptó la petición.

970 Apoyo 970 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:12

Pet 3-18-10-787-004300Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll ein Verbot der Verarbeitung von Tieren zu Pelzen erreicht
werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 970 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin haben den Petitionsausschuss
62 Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die wegen des
Sachzusammenhanges mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden.
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen
Gesichtspunkte dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen
darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert und muss von
der Politik und Gesetzgebung entsprechend berücksichtigt werden. Die
Anforderungen an die Pelztierhaltung in Deutschland wurden deshalb im Jahr 2006
schrittweise erhöht. Das Inverkehrbringen von Produkten aus Hunde-, Katzen- und
Robbenfellen ist EU-weit und in Deutschland verboten. Andere Pelze dürfen aber im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet werden. Eine tiergerechte
Haltung von Pelztieren ist nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland
möglich. Ein grundsätzliches Verbot der Haltung von Pelztieren und der Verarbeitung
von Pelzen würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die

verfassungsrechtlich geschützten Rechte, wie z.B. die Berufs- und Eigentumsfreiheit,
bedeuten.
Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass diejenigen, die die
Verarbeitung von Pelzen zu Kleidungsstücken aus Tierschutzgründen ablehnen,
durch ihre Kaufentscheidung derartige Produkte meiden können. Enthalten
Textilerzeugnisse nichttextile Teile tierischen Ursprungs, wie z.B. Leder, Pelz, Horn
oder Ähnliches, muss dies unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile
Teile tierischen Ursprungs“ gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich aus der
Verordnung (EU) 1007/2011 über die Bezeichnung von Textilfasern, die seit dem
8. Mai 2012 diesbezüglich verbessert wurde. Lediglich Produkte, die ausschließlich
aus Pelz bestehen, unterliegen in der EU und in Deutschland keiner gesetzlichen
Kennzeichnungspflicht, da das Material dieser Produkte in der Regel für den
Verbraucher als Echtpelz erkennbar ist.
Der Petitionsausschuss unterstützt das in der Petition vorgetragene Anliegen nicht,
da es einen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsmäßig geschützte
Grundrechte bedeuten würde. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen,
da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – zur
Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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