Tierschutz - Lebendfütterung bei Auswilderung von Wildtieren

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 Støttende 73 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

73 Støttende 73 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

09.02.2019, 03:29

Pet 3-18-10-787-046293 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Lebendfütterung mit Wirbeltieren bei
denjenigen Tieren erlaubt wird, die zur Auswilderung bestimmt sind.

Er führt aus, dass eine Lebendfütterung sicherlich eine Ausnahme darstellen würde.
Das Töten von Tieren als Nahrung gehöre jedoch zu einer artgerechten Haltung und
müsse aus Gründen des Tierschutzes ermöglicht werden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 73 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Als vernünftiger Grund
für eine Tötung wird dabei auch das Verfüttern angesehen. Gemäß § 4 Abs. 1 des
TierSchG dürfen Wirbeltiere grundsätzlich nur unter Betäubung oder sonst, soweit
unter den gegebenen Umständen zumutbar, unter Vermeidung von Schmerzen getötet
werden. Derjenige, der ein Wirbeltier tötet, muss zudem über die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Eine Lebendverfütterung geht für die Futtertiere in der Regel mit höheren Schmerzen
und Leiden einher als die sachkundige Tötung der Tiere vor der Verfütterung. Ein
vernünftiger Grund für eine Tötung durch Verfüttern kann z.B. bei jungen oder kranken
Tieren notwendig sein. Dies gilt auch für Tiere, die tote Futtertiere nachhaltig
verweigern. Es muss darauf geachtet werden, dass die Belastungen für die Futtertiere
möglichst gering gehalten werden, z.B. indem nur nachweislich hungrige Tiere
gefüttert werden.

Die Beurteilung, ob eine Lebendfütterung notwendig und zulässig ist, obliegt den für
den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden. Bei der
Beurteilung müssen die Umstände des konkreten Einzelfalles sorgfältig abgewogen
werden. In der Regel treffen die Veterinärämter diese Entscheidung. Die
Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass in die Abwägung auch das im § 3 Nr.
4 TierSchG geregelte Verbot einbezogen werden muss, ein aufgezogenes Tier einer
wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, ohne dass es
zuvor auf die zum Überleben erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet
ist. Dies bedeutet, dass die Veterinärbehörden bereits die Möglichkeit haben, die
Lebendfütterung bei Tieren in Auffangstationen zu gestatten, wenn dies für die
Auswilderung notwendig ist.

Aufgrund dessen stellt der Petitionsausschuss fest, dass eine Änderung des
Tierschutzgesetzes insoweit nicht erforderlich ist. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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