Область: Германия

Tierschutz - Lückenlose Videoüberwachung in allen Schlachtbetrieben

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
129 Поддерживающий 129 через Германия

Петиция была отклонена.

129 Поддерживающий 129 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2016
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

15.06.2019, 04:23

Pet 3-18-10-787-031821 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Videoüberwachung bei der Schlachtung von Tieren
gefordert.

Es wird ausgeführt, dass es in Schlachthöfen häufiger zu schweren Verstößen gegen
gesetzliche Bestimmungen komme. Hierzu würden Stress- und Qualsituationen beim
Ausladen der Tiere und in den Wartezonen gehören, aber auch Fehlbetäubungen.
Durch eine lückenlose Videoüberwachung könne ein Fehlverhalten beweisbar
gemacht und letztlich verhindert werden. Dies gelte z. B. für den Einsatz defekter und
funktionseingeschränkter Bolzenschussapparate. Eine Überwachung sei eine
vorbeugende, aber auch eine abschreckende Maßnahme.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 129 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Petition
mit einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges
mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wurde. Der Petitionsausschuss
hat die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben.
Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die geltenden Bestimmungen der Europäischen Verordnung Nr. 1099/2009 und der
Nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung beinhalten eine Vielzahl von Maßgaben
zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. U.a. ist vorgeschrieben, dass an
Schlachtbetrieben der Umgang mit den Tieren von der Anlieferung bis zum Tod im
Einklang mit betriebsspezifischen Standardarbeitsanweisungen erfolgen muss. In
diesen ist festzuhalten, welche Maßnahmen im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
Betäubung zu ergreifen sind. Tierschutzrelevante Tätigkeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
haben. Diese müssen sie in einer theoretischen und praktischen Prüfung, dem
Sachkundenachweis, unter Beweis gestellt haben. Die Bundesregierung hat
mitgeteilt, dass über die Verantwortlichkeit dieser Personen hinaus, bei jedem Tier
eine anhaltende Bewusstlosigkeit ab der Betäubung bis zum Tod sicherzustellen,
auch ein schriftlich festgelegtes übergeordnetes betriebliches Kontrollverfahren
anzuwenden ist, das auf der Basis von Stichproben erfolgt.

Die Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung sind entsprechend den
Herstellerangaben zu warten. Hierüber müssen Aufzeichnungen geführt und
aufbewahrt werden. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass an größeren
Schlachtbetrieben diese Maßnahmen von betrieblichen Tierschutzbeauftragten
begleitet werden. Es ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden, die
Einhaltung der genannten Anforderungen zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.

Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
setzten einige Schlachtbetriebe Videoaufzeichnungen in bestimmten Bereichen im
Rahmen der betrieblichen Tierschutzmaßnahmen ein. Fehlfunktionen von Geräten
sowie eine unsichere Betäubungswirkung seien jedoch nicht stets sicher darauf zu
erkennen. Weiterhin hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass
Filmaufnahmen am Arbeitsplatz einen erheblichen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten darstellen. Hierauf muss verzichtet werden,
wenn der beabsichtigte Zweck auch mit milderen Mitteln erreichbar ist. Das BMEL
hat daher über die Innovationsförderung Forschungsvorhaben unterstützt, die
Grundlagen zur weiteren Minimierung des mit der Petition dargestellten Risikos
geliefert haben. Zudem hat die EU-Tierschutz-Schlachtverordnung einen
abschließenden Charakter, so dass auch nur auf EU-Ebene Änderungen erfolgen
können.

Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass die dargestellten rechtlichen
Bestimmungen ausreichend sind und von den nach Landesrecht zuständigen
Behörden entsprechend umgesetzt werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Der von der Fraktion DIE LINKE. und von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem BMEL – als Material zu
überweisen, soweit Verstöße gegen die Tierschutz- und Schlachtverordnung
verhindert werden sollen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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