Region: Tyskland

Tierschutz - Mehr "Sachkunde" bei der Betreuung von Tieren aus dem Ausland

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
267 Støttende 267 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

267 Støttende 267 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.10

Pet 3-18-10-787-004686

Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass gesetzlich weitergehende Anforderungen an die
Sachkunde von Tierschutzorganisationen und Pflegestellen, die Hunde aus dem
Ausland nach Deutschland einführen sowie gegen eine „Schutzgebühr“ an neue
Halter vermitteln, festgelegt werden.
Im Wesentlichen begründet der Petent sein Anliegen damit, dass das neue
Tierschutzgesetz vom 13. Juli 2013 nicht ausdrücklich regele, unter welchen
Voraussetzungen es Tierschutzorganisationen und Pflegestellen erlaubt sei, Hunde
aus dem Ausland nach Deutschland einzuführen, zu verbringen oder an hiesige
Halter zu vermitteln. Eine behördliche Erlaubniserteilung für diese Tätigkeiten müsse
aber von hinreichend nachzuweisenden Fachkenntnissen der angesprochenen
Tierschutzorganisationen und Pflegestellen abhängig gemacht werden. Auch private
Pflegestellen müssten zwingend über Sachkunde verfügen, wenn sie
Auslandstierschutz betreiben.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 267 Mitzeichnungen sowie
20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass mit der zuletzt am 13. Juli 2013 erfolgten
Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) u.a. auch im Hinblick auf die Einfuhr

und so genannte Verbringung von Hunden aus dem Ausland in das Inland und die
anschließende Vermittlung solcher Hunde eine neue Rechtslage geschaffen worden
ist.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a Tierschutzgesetz besteht ab dem
1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für das Einführen, Verbringen oder Vermitteln
von Hunden aus dem Ausland gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung. Die
Entgeltlichkeit setzt keine Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden
Tierschutzorganisationen und Pflegestellen voraus.
Die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung sind in § 11 Abs. 2 TierSchG (alte
Fassung) festgelegt, der nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiter anzuwenden ist.
Dies bedeutet, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die für die Tätigkeit
verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen oder
sonstigen Umgangs mit Tieren über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in
einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Die hier entsprechend
anzuwendende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV Tierschutzgesetz) konkretisiert die
Anforderungen dahingehend, dass ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde
insbesondere dann zu verlangen ist, wenn die verantwortliche Person keine
abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Fort- oder Weiterbildung
vorweisen kann. Bei dem Fachgespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse
über die Biologie, die Aufzucht, die Haltung, die Fütterung, die allgemeine Hygiene,
die wichtigsten Krankheiten und die einschlägigen tierschutzrechtlichen
Bestimmungen nachzuweisen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es von den konkreten Umständen des
Einzelfalls abhängt, ob die betreffenden Pflegestellen und Tierschutzorganisationen
unter die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG fallen und
folglich eine Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (alte Fassung)
nachzuweisen haben. Dies zu prüfen, obliegt den für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden. In der Regel sind dies die
Veterinärämter.
Im Ergebnis stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Gesetzgeber auf Grundlage
der neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ab dem 1. August
2014 weitergehende Anforderungen an die Sachkunde von Tierschutzorganisationen

und Pflegestellen, die Hunde aus dem Ausland ins Inland einführen, verbringen und
anschließend an neue Halter vermitteln, festgelegt hat.
Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen teilweise entsprochen wurde.Begründung (pdf)


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