Область: Германия

Tierschutz - Tierkrankenversicherung

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 Поддерживающий 65 через Германия

Петиция была отклонена.

65 Поддерживающий 65 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

19.07.2019, 04:28

Pet 3-19-10-787-004881 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine gesetzliche Krankenversicherung für Tiere erreicht werden.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch eine gesetzliche
Krankenversicherung für Tiere Tierheime entlastet und viele Tiere vor dem Tod
bewahrt würden. Tiere seien Lebewesen wie Menschen und bräuchten daher auch
eine entsprechende medizinische Betreuung. Zum Teil würden umfangreichere
Behandlungen von Tieren die Halter zu viel kosten. Tierhalter müssten sich daher
oftmals aus finanziellen Gründen dafür entscheiden, das Tier einschläfern zu lassen.
Bestenfalls würden kranke Tiere in ein Tierheim gebracht, in dem sie erneut Kosten
verursachen würden. Der Petent ist der Ansicht, dass sowohl das Einschläfern aus
Kostengründen, als auch die Unterbringung in einem Tierheim aus demselben Grund
dadurch verhindert werden würden, dass jedes Tier gesetzlich krankenversichert wäre.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 65 Mitzeichnungen sowie zehn
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:

Nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) muss jeder Tierhalter sein Tier
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Aus dieser
gesetzlichen normierten Regelung lässt sich auch die Pflicht zur Gesundheitsvorsorge
und -fürsorge ableiten. Damit obliegt die tiermedizinische Verpflichtung zur
Behandlung im Fall von Erkrankungen oder Unfällen allein dem Tierhalter.
Dementsprechend ist jeder Tierhalter verpflichtet, auch eine ausreichende finanzielle
Vorsorge zu treffen, um im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls die Kosten einer
erforderlichen tierärztlichen Behandlung tragen zu können. Dabei steht es jedem
Tierhalter frei, das finanzielle Risiko durch den – freiwilligen – Abschluss einer
Tierkrankenversicherung auszuräumen. Dementsprechend geht mit der Haltung eines
Tieres eine entsprechende soziale und vor allem finanzielle Verantwortung einher, der
sich jeder Tierhalter bewusst sein muss.

Soweit der Petent ausführt, Tiere würden manchmal aufgrund der hohen Kosten
eingeschläfert werden, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Tötung eines
Tiers aus finanziellen Motiven strafbar ist. Gem. § 17 Nr. 1 TierSchG ist die Tötung
eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ein vernünftiger Grund im Sinne
des § 17 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn das Tier an einer unheilbaren Krankheit leidet
oder wenn von dem Tier eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Eine Tötung darf
demnach nur erfolgen, wenn nach tierärztlichem Urteil keine Heilungsaussichten
bestehen und ein Weiterleben des Tieres nur unter Schmerzen und Leiden möglich
ist.

Die Einführung einer gesetzlichen Tierkrankenversicherung im Sinne des Petenten
würde nach Auffassung des Petitionsausschusses zu einem erheblichen, kaum zu
bewältigenden bürokratischen Aufwand führen. Im Kalenderjahr 2017 lebten
schätzungsweise 30 bis 35 Millionen Tiere in deutschen Haushalten. Der
Verwaltungsaufwand, den eine gesetzliche Krankenversicherung für jedes einzelne
Haustier mit sich brächte, wäre nicht tragbar. Zudem würde eine gesetzliche
Krankenversicherung für Tiere zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen.

Der Ausschuss hält unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erläuterungen die
zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht und spricht sich nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten aus.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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