Region: Tyskland

Tierschutz - Trennung von Hundewelpen vom Muttertier erst nach 12 Wochen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
1.265 Støttende 1.265 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

1.265 Støttende 1.265 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.50

Pet 3-17-10-787-032378Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte eine Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung dahingehend
erreichen, dass Hundewelpen erst nach zwölf Wochen vom Muttertier getrennt
werden dürfen.
Er führt aus, dass eine Änderung des § 2 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
erforderlich sei sowie eine Änderung des § 5, damit diese Regelung auch für
gewerbsmäßige Händler in deren Verkaufsräumen gilt. Die Sozialisierungsphase
finde bei einem Hund zwischen der sechsten und zwölften Woche statt. Durch eine
Abgabe in ihrer Sozialisierungsphase, d.h. wie derzeit bereits nach der achten
Woche, erlitten sie erhebliche Schäden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 1.265 Mitzeichnende
haben die Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingeholt, dem der „Entwurf eines Dritten
Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ der Bundesregierung – Drucksache
17/10572 – sowie der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Tierschutzgesetzes“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/9783
– zur federführenden Beratung überwiesen worden waren, eingeholt. Dies ist
erforderlich, wenn eine Petition einen Gegenstand der Beratung des
Fachausschusses betrifft. Das Verfahren stellt sicher, dass der Petitionsausschuss
bei seinen Entscheidungen die Erfahrungen und Erkenntnisse der Fachausschüsse
einbeziehen kann und der Fachausschuss seine Entscheidungen in Kenntnis der

vorliegenden Petitionen trifft. Die Änderung des Tierschutzgesetzes ist durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, das am 13. Juli 2013 in Kraft
getreten ist, erfolgt. Dem Anliegen des Petenten wurde nicht entsprochen. Der
Petitionsausschuss hat der Bundesregierung weiterhin Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellt Ergebnis:
Hundewelpen im Alter zwischen der vierten und der zwölften Lebenswoche befinden
sich in einer sensiblen Entwicklungsphase, die als Sozialisationsphase bezeichnet
wird. In dieser Phase entwickelt sich nach den Ausführungen des BMELV das Gehirn
sehr schnell. Die weitere Entwicklung des Tieres hängt davon ab, was der Welpe in
dieser Zeit erlebt. Er soll in dieser Phase möglichst viele Erfahrungen machen und
vielfältige Kontakte mit der Umwelt haben. Dies schließt – wie das BMELV
ausgeführt hat – neben den Sozialkontakten mit den anderen Tieren aus demselben
Wurf und dem Muttertier auch Kontakte zu anderen Menschen, zu anderen Hunden
und Tieren ein. Ebenfalls sei ein Kontakt mit der alltäglichen, belebten Umwelt
sinnvoll. Dieser Kontakt wird in der Regel erst beim neuen Besitzer umfassend
angeboten. Das BMELV hat ausgeführt, dass das in der TierSchHuV vorgegebene
Mindestalter von über acht Wochen (§ 2 Abs. 4) für ausreichend angesehen wird.
Der Petitionsausschuss hält dies für sachgerecht. Erkenntnisse dahingehend, dass
ein weiteres Verbleiben in der bisherigen Umgebung bis zur zwölften Lebenswoche
zwingend erforderlich ist, liegen nicht vor. Soweit mit der Petition eine Anwendung
der Regelungen für gewerbsmäßige Händler und deren Verkaufsräume verlangt
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Anforderungen der
TierSchHuV, auch was die Abgabe an den neuen Besitzer betrifft, bereits nach
derzeitiger Rechtslage für gewerbliche Händler gelten. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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