Tierschutz - Überarbeitung der Jagdgesetzgebung im Sinne des Tier- und Naturschutzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
276 Unterstützende 276 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

276 Unterstützende 276 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 3-17-10-787-048940Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition sollen eine Verschärfung des Jagdrechts und insbesondere ein
Verbot der Vogeljagd erreicht werden.
Die Petentin führt aus, dass die bundesdeutsche Gesetzgebung, die Jagd betreffend,
aus den 1930er Jahren stamme und nie umfassend novelliert worden sei. Daher
hätten moderne ökologische Erkenntnisse keine Berücksichtigung gefunden. Es
würden sowohl Zugvögel gejagt als auch tierquälerische Fallen eingesetzt. Die Jagd
in Schutzgebieten sei fast überall erlaubt. Vögel würden auch während der Brutzeit
legal geschossen. Zudem würden großzügige Ausnahmeregelungen für die Jagd auf
eigentlich geschützte Vogelarten erteilt. Neue Regelungen seien daher erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 276 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarischen Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Jagdrecht in Deutschland hat das Ziel, einen gesunden, artenreichen und
angepassten Wildbestand durch angemessene, jagdliche Nutzung nachhaltig
flächendeckend sicherzustellen. Die Lebensräume sollen erhalten bleiben, und
Wildschäden sind möglichst zu vermeiden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2
Bundesjagdgesetz (BJagdG), der die Pflicht zur Hege normiert. Nach dem
Gesetzestext hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und
landschaftskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden
Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel.

Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer
ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung möglichst
vermieden werden. Es bestehen gesetzliche Beschränkungen der Jagd, wie z. B.
das Bejagungsverbot in Schonzeiten, das Verbot bestimmter Jagdarten und
Fanggeräte sowie die Pflicht, Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu
bewahren. Auch freiwilliger Jagdverzicht und Biotophegemaßnahmen der
Jägerschaft sollen den tier-, natur- und artenschützerischen Aspekten einer
nachhaltigen und waidgerechten Jagdausübung gerecht werden.
Soweit in der Petition ein Verbot der Jagd auf Vögel angesprochen ist, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass die Jagd auf geschützte Vögel in Deutschland
nur unter Beachtung der engen Vorgaben des Art. 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie
(Richtlinie 2009/147/EG) möglich ist. Ausnahmegenehmigungen werden von den
Ländern ausgestellt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 19 Abs. 2 BJagdG. Nach § 21
Abs. 3 BJagdG kann auch die Jagd auf Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, in
bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise
vollständig verboten werden.
Die EU-Vogelschutzrichtlinie regelt die Jagd auf Zugvögel. Die Jagd auf Vögel des
Anhanges 1 ist verboten. Die Vögel des Anhangs 2 dürfen bejagt werden, jedoch
muss auch sichergestellt sein, dass die Population durch die Jagd nicht gefährdet
wird und die „Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch
ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere
der Zugvogelarten, eingehalten werden.“ Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in
Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2009/147/EG. Gemäß § 22 Abs. 4 BJagdG und Art. 7
Abs. 4 dieser Richtlinie ist die Jagd während der Brutzeit verboten. Weiterhin ist es
verboten, bedrohtes oder gefährdetes Wild an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder
Wohnstätten zu stören (§ 19 a BJagdG).
Auch die Jagd mit tierquälerischen Fallen ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG
verboten. Bei der Jagd auf Federwild ist die Verwendung von Fallen jeder Art, z. B.
Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen, verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 5. b
BJagdG).
Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National-
und Wildparks wird gemäß § 20 Abs. 2 BJagdG durch die Länder geregelt, die
individuelle Regelungen zur Jagd treffen können, z.B. um überhöhte Wildbestände
und die von ihnen verursachten Schäden in den Griff zu bekommen. Hierbei

orientieren sich die Bundesländer an den Erfordernissen aus den Zielsetzungen des
Schutzgebietes.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen durch die
gesetzlichen Regelungen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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