Reģions: Vācija

Tierschutz - Überarbeitung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
122 Atbalstošs 122 iekš Vācija

Petīcija ir daļēji pieņemta.

122 Atbalstošs 122 iekš Vācija

Petīcija ir daļēji pieņemta.

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Daļēja veiksme

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

12.10.2019 04:23

Pet 3-18-10-787-042461 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten
und beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
geändert wird, so dass der Tierschutz verstärkt wird.

Es wird ausgeführt, dass nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden
müssten. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung dürfe nicht so
eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(TierSchNutztV) setzen diese Bestimmungen jedoch nur unzureichend um. Bei allen
Nutztierarten würden Zustände bei der Haltung der Nutztiere zugelassen, die mit den
Bestimmungen des TierSchG nicht vereinbar seien.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 122 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat weitere Petitionen mit diesem
Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit der vorliegenden
Petition gemeinsam behandelt werden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem
Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Grundanforderung für die Haltung von Nutztieren ist eine artgemäße und
verhaltensgerechte Haltung der Tiere. Die Regelungen hierfür befinden sich im
TierSchG und in der TierSchNutztV. Weiterhin sind die einschlägigen
Europaratsempfehlungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu beachten. Hierbei handelt es sich um
Mindestvorgaben. Zur Sicherstellung des Tierschutzes kann es erforderlich sein,
hierüber hinaus zu gehen. Verantwortlich für diese Entscheidung ist der Halter der
Tiere.

Mit der TierSchNutztV wurden die Europaratsempfehlungen in nationales Recht
umgesetzt. Zusätzlich wurden auch Anforderungen an die Haltung von Kaninchen und
Pelztieren festgelegt.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mitgeteilt, dass
es im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Tierschutzes mit den Bundesländern
und den Ressortforschungseinrichtungen im ständigen Dialog sei. Sobald sich hieraus
neue Erkenntnisse ergeben, werden sie im Hinblick darauf überprüft, welche
Auswirkungen diese Erkenntnisse haben. Weiterhin hat es ausgeführt, dass der
Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften, die die unionsrechtlichen Vorgaben
übertreffen, das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt habe. Zudem
bestehe das Risiko der Verlagerung von Tierschutzproblemen in das Ausland, indem
betroffene Wirtschaftszweige abwandern. Das BMEL setzt sich daher insbesondere
auf der Ebene der EU für den Erlass weiterer unionsrechtlicher Regelungen für mehr
Tierschutz und die Weiterentwicklung der bestehenden gesetzlichen Regelungen ein.
Entsprechende Initiativen sind gemeinsam mit Dänemark, den Niederlanden, Belgien
und Schweden erfolgt. Weiterhin hat das BMEL mitgeteilt, dass im Rahmen seiner
Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ Vereinbarungen
mit der betroffenen Wirtschaft initiiert wurden, die schwerpunktmäßig den Verzicht auf
bestimmte Eingriffe thematisieren. Die Geflügelwirtschaft hat sich mit der am 9. Juli
2015 beschlossenen Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls, insbesondere
zum Verzicht auf das Schnabelkürzen bei Legehennen und Mastputen, verpflichtet,
seit dem 1. August 2016 keine Schnäbel bei Legehennenküken mehr zu kürzen. Seit
dem 1. Januar 2017 wird regelmäßig auf die Einstallung von schnabelgekürzten
Junghennen in Deutschland verzichtet.

Der Petitionsausschuss setzt sich ebenfalls für eine weitere Verbesserung des
Tierschutzes ein. Er weist diesbezüglich auf den Entschließungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD zur Dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD – Drucksachen 19/5522, 19/6000 – hin. In diesem
Entschließungsantrag (BT-Drucksache 19/6104) werden detaillierte Forderungen
gegenüber der Bundesregierung erhoben. So sollen unter anderem die bestehenden
alternativen Verfahren zur betäubungslosen Ferkelkastration auf deren Praxisreife
überprüft und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Entwurfes eines
Vierten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes alle notwendigen
Maßnahmen ergriffen werden, um diese Praxisreife herzustellen. Die rechtlichen
Voraussetzungen für weitere tierschutz- und praxisgerechte Alternativen zur
betäubungslosen Ferkelkastration sollen geschaffen werden sowie alle zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten genutzt werden, damit das Isofluran-haltige Tierarzneimittel
unverzüglich eine Zulassung in Deutschland erhält. Hierbei sollen die Erfahrungen aus
der Schweiz berücksichtigt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen über die
Vor- und Nachteile der alternativen Verfahren informiert werden. Eine
Aufklärungskampagne soll zudem eine größere Akzeptanz der alternativen Verfahren
ermöglichen. Weiterhin soll dem zuständigen Fachausschuss im Deutschen
Bundestag regelmäßig über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer
Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration berichtet werden. Der
Entschließungsantrag enthält noch einige weitere Anforderungen, die für eine
Stärkung des Tierschutzes sorgen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen durch die dargestellten Maßnahmen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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