Région: Allemagne

Tierschutz - Umfassende Novellierung des Tierschutzgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
180 Soutien 180 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

180 Soutien 180 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

24/07/2019 à 04:27

Pet 3-18-10-787-039993 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine umfassende Änderung des Tierschutzgesetzes und
insbesondere eine Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen das Gesetz
erreicht werden.

Es wird kritisiert, dass Tiere weiterhin als Sache gelten würden. Lediglich Wirbeltiere
seien ausreichend geschützt. Da Tiere Lebewesen seien, sollten die Strafen für
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz an die Strafen bei Körperverletzung angenähert
werden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 180 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat dem Petenten bereits mitgeteilt, dass
die Gleichstellung von Tier und Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der
Zivilprozessordnung (ZPO) bereits 1990 durch das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtstellung des Tieres im bürgerlichen Recht aufgehoben und anerkannt wurde,
dass Tiere keine Sachen sind.

Der Petitionsausschuss hat weitere Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen
erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt werden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung, soweit eine Erhöhung des Strafrahmens gefordert wurde,
eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Anliegen eingeholt. Die Prüfung des
Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Tierquälerei oder die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund verstoßen gegen
das Tierschutzgesetz. Hierfür sind Sanktionen vorgesehen. Mit den strengen
Straf- und Bußgeldvorschriften des Tierschutzgesetzes liegt das notwendige
rechtmäßige Instrumentarium vor, um Tierquälerei und andere Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz angemessen zu ahnden.

Eine Erhöhung des Strafrahmens wird von der Bundesregierung nicht als geeignet
angesehen, um entsprechende Verstöße gegen die Tierschutzvorschriften zu
verhindern. Es wird davon ausgegangen, dass hier eher kein Zusammenhang
zwischen der Verschärfung von strafrechtlichen Normen und der
Abschreckungswirkung existiert. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass z. B.
statistische Untersuchungen, die einmal vor und einmal nach einer
strafverschärfenden Norm durchgeführt wurden, nachweisen, dass sich keine
Verringerung der Straftaten nach der Erhöhung der Strafandrohung feststellen ließe.
Gründe für die fehlende Abschreckungswirkung werden u. a. darin gesehen, dass viele
Taten nicht rational geplant werden. Zudem gehen die Täter häufig davon aus, nicht
entdeckt zu werden. Auch die Folgen ihrer Handlungen sind den Tätern häufig nicht
bewusst.

Der Petitionsausschuss schließt sich dieser Auffassung an. Zudem ist der Strafrahmen
des § 17 Tierschutzgesetz im Verhältnis zu den Strafrahmen anderer Straftatbestände
zu sehen. Das Strafmaß des § 17 Tierschutzgesetz wurde im Jahr 1998 auf bis zu drei
Jahre angehoben. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt von Verstößen
gegen das Tierschutzgesetz entsprechend gewürdigt. Zudem wurde eine deutliche
und notwendige Unterscheidung zu anderen Straftatbeständen, wie z. B. der
Sachbeschädigung, vorgenommen.

Der Petitionsausschuss verweist noch darauf, dass die zuständigen Behörden der
Bundesländer die Möglichkeit haben, nach § 16 a Tierschutzgesetz unter den dort
genannten Voraussetzungen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten
oder jeder Art zu untersagen.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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