Regiune: Germania

Tierschutz - Verbot der Einzelhaltung von geselligen Tieren

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
467 467 in Germania

Petiția este respinsă.

467 467 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 3-17-10-787-056098

Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin möchte ein Verbot der Einzelhaltung von geselligen Tieren, wie z. B.
Meerschweinchen, Chinchillas und Kaninchen, erreichen.
Sie führt aus, dass die Einzelhaltung von geselligen Tieren nicht artgerecht sei. Dies
sei als Empfehlung auf den Merkblättern der Tierärztlichen Vereinigung für
Tierschutz bereits vermerkt. Eine Empfehlung halte sie jedoch nicht für ausreichend.
Auch in Tierhaltungen würden zahlreiche Tiere alleine gehalten. Eine gesetzliche
Regelung sei daher erforderlich. In der Schweiz sei die Einzelhaltung von geselligen
Tieren bereits verboten.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 467 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu
betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die für das Tier
verantwortliche Person muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im
Umgang mit dem Tier verfügen. Konkrete Vorgaben zur Einzel-, Paar- oder
Gruppenhaltung von Tieren enthält das Tierschutzgesetz nicht.
Für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere gelten die Vorschriften der
TierschutzNutztierhaltungsverordnung. Landwirtschaftliche Nutztiere werden

üblicherweise nicht einzeln, sondern in der Regel in Gruppen gehalten. Bei der
Heimtierhaltung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der möglichen Tierarten eine
einheitliche Vorschrift zur tierschutzgerechten Haltung nicht möglich. Zahlreiche
dieser Tierarten können einzeln gehalten werden, ohne dass dadurch deren
Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dies gilt z.B. für Hunde. Manche Tierarten
wiederum sind in ihrer natürlichen Lebensweise überwiegend einzeln lebende Tiere
und benötigen keine Haltung zusammen mit Tieren der gleichen oder einer anderen
Art. Andere, wie z.B. insbesondere bestimmte Vogelarten wie Papageien und
Sittiche, sollen aufgrund ihrer Verhaltensansprüche in der Regel mindestens
paarweise gehalten werden, um ihr Wohlbefinden zu gewährleisten. Nur im
begründeten Ausnahmefall, z.B. bei Unverträglichkeit mit anderen Tieren der
gleichen Art, kann auch eine Einzelhaltung möglich sein.
Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) wurde von Sachverständigen aus Wissenschaft und
Praxis ein Gutachten für eine tierschutzgerechte Haltung zahlreicher Tierarten
erstellt. Dieses Gutachten für eine tierschutzgerechte Haltung berücksichtigt aus
verhaltenskundlicher Sicht die Ansprüche an die Einzel-, Paar- oder Gruppenhaltung.
Entsprechende Gutachten existieren u.a. für Papageien, Kleinvögel, Reptilien,
Zierfische und Säugetiere. Diese Sachverständigengutachten sind nicht
rechtsverbindlich. Sie sind jedoch von den Vollzugsbehörden – und auch vom
Tierhalter – bei der Beurteilung der Tiergerechtheit der jeweiligen Tierhaltung
zugrunde zu legen. Durch die Beachtung dieser Sachverständigengutachten wird
eine flexible, auf den Einzelfall bezogene Anwendung tierschutzrechtlicher
Beurteilungsmaßstäbe gewährleistet.
Die geforderte rechtsverbindliche Vorschrift wäre angesichts der Vielzahl der als
Heimtiere gehaltenen Tierarten und ihrer sehr unterschiedlichen Lebens- und
Verhaltensansprüche nicht zweckmäßig. Die zuständigen Behörden haben bereits
nach geltendem Recht die Möglichkeit, abhängig von den Umständen des
Einzelfalles eine Gruppenhaltung geselliger Tiere zu fordern, wenn dies aus Gründen
des Tierschutzes erforderlich ist.
Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – als

Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit die Petition auf die Notwendigkeit art- und
bedürfnisangemessener Haltungsvorgaben aufmerksam macht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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