Tierschutz - Verbot des Einsatzes von Tieren in Fernsehshows

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
114 Unterstützende 114 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

114 Unterstützende 114 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

27.10.2016, 04:22

Pet 3-18-10-787-020882



Tierschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin möchte erreichen, dass Tiere in Fernsehshows nicht zu

Unterhaltungszwecken eingesetzt werden dürfen.

Sie begründet dies damit, dass Tiere nicht zur Belustigung von Menschen dienen

dürften. Die Verwendung von Tieren zu diesem Zweck sei ethisch nicht zu

rechtfertigen und zeuge von mangelndem Respekt für das Leben des Tieres.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des

Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 114 Mitzeichnende

haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte unter

Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte das im

Folgenden dargestellte Ergebnis:

Nach § 3 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier zu einer

Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen

heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier

verbunden sind. Dies bedeutet, dass im Tierschutzgesetz bereits Anforderungen an

das Zurschaustellen von Tieren festgelegt sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d des

Tierschutzgesetzes bedarf zudem derjenige, der gewerbsmäßig Tiere zur Schau

stellt oder für solche Zwecke zur Verfügung stellt, der vorherigen Genehmigung, die

von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden erteilt

wird.



Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach § 1 Satz 2 des

Tierschutzgesetzes niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,

Leiden oder Schäden zufügen darf. Vernünftige Gründe stellen beispielsweise die

Verwendung als Lebensmittel, die Tierseuchenbekämpfung oder unheilbare

Krankheiten des Tieres dar. § 4 des Tierschutzgesetzes enthält für Wirbeltiere

Anforderungen an das Töten wie das vorherige Betäuben und das Erfordernis eines

Sachkundenachweises für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig

Wirbeltiere töten oder betäuben.

Verstöße gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes können durch die

zuständigen Behörden der Länder abgestellt und geahndet werden. Die

erforderlichen Maßnahmen bei Fernsehsendungen sind in der Regel durch das für

den Produktionsort zuständige Veterinäramt zu treffen. Die Bundesregierung hat

deutlich gemacht, dass das Veterinäramt auch auf entsprechende Hinweise aus der

Bevölkerung angewiesen ist. Weiterhin hat sie darauf hingewiesen, dass bei

Fernsehproduktionen im Ausland die Tierschutzvorschriften des jeweiligen Staates

Anwendung finden, auf deren Gestaltung und auf dessen Vollzug Deutschland nur

sehr begrenzten Einfluss hat.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine Verschärfung der bestehenden

tierschutzrechtlichen Anforderungen an das Zurschaustellen von Tieren in

Deutschland nicht erforderlich ist und dass auf die Regelungen in anderen Staaten

kein Einfluss besteht. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern