Région: Allemagne

Tierschutz - Verbot des Fischfangs mit Netz und Angel

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Soutien 40 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

40 Soutien 40 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/09/2017 à 04:24

Pet 3-18-10-787-035762

Tierschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – zu überweisen.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass Arten des Fischfangs, die einen Tod durch
Ersticken der Fische zur Folge haben, verboten werden.
Die Petentin fordert humanere Tötungsarten. Sowohl die übliche Praxis des
Fischfangs mit Netzen, die zu einem Tod durch Ersticken führe, als auch die Praxis
des Angelns verstießen gegen Regelungen des Tierschutzgesetzes.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 56 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, die den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Tötung zum Inhalt hat, gilt europaweit, dass die Tiere vor
jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen sind. Nach § 4
Absatz 1 des deutschen Tierschutzgesetzes müssen Fische darüber hinaus bei der
Tötung grundsätzlich betäubt werden. Derjenige, der einen Fisch tötet, muss zudem
auch die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen. Vorgaben zur
Sachkunde und hinsichtlich der Betäubungs- und Tötungsverfahren regelt die
deutsche Tierschutz-Schlachtverordnung.
Diese Vorschriften sind gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 4 jedoch nicht anzuwenden bei
einem Massenfang von Fischen, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung

durchzuführen. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass es im Hinblick auf den
Massenfang von Fischen aufgrund der technischen, personellen und räumlichen
Gegebenheiten vielfach zurzeit noch nicht möglich sei, die große Zahl von Fischen
entsprechend den Anforderungen der Tierschutz-Schlachtverordnung zu betäuben.
Die Frage der Zumutbarkeit der Durchführung einer Beäubung müsse unter
Berücksichtigung der Zahl der gleichzeitig gefangenen Fische, der verwendeten
Fangtechnik und der gefangenen Fischarten beantwortet werden. Eine Betäubung
sei beispielsweise beim Fang mit der Handangel oder von Speisefischen in der
Teichwirtschaft zumutbar.
Die Bundesländer müssen gemäß § 15 des Tierschutzgesetzes prüfen, ob es im
Einzelfall mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die Fische nach dem Fang zu
betäuben. Beim kommerziellen Fischfang muss vor dem Hintergrund des Standes
von Wissenschaft und Technik gefragt werden, ob es möglich ist, die
Beeinträchtigung zu reduzieren. Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass
hinsichtlich der tierschutzgerechten Betäubung und Tötung von Fischen noch
erheblicher Forschungsbedarf bestehe. Der Petitionsausschuss schließt sich dieser
Auffassung an. Auch er sieht die Notwendigkeit wissenschaftlich-technischer
Fortschritte auf diesem Gebiet. Ein Verbot, Fische allein durch die Entnahme aus
dem Wasser zu töten, hält der Petitionsausschuss in Übereinstimmung mit der
Bundesregierung für eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte
Betroffener und damit für rechtlich nicht zulässig. Da das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Projekte in Zusammenhang mit dem
Tierschutz fördert, empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition dem BMEL
zu überweisen.

Begründung (PDF)


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