Regija: Njemačka

Tierschutz - Verbot von Gewalt bei gewerblichem Training von Tieren

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
782 Potpora 782 u Njemačka

Peticija je odbijena.

782 Potpora 782 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:13

Pet 3-17-10-787-045375Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin möchte ein ausdrückliches Verbot von Gewalt bei dem gewerblichen
Training von Tieren sowie im Falle der Zuwiderhandlung die Verhängung eines
Berufsverbotes erreichen.
Auch sollten die Ausbildungspraktiken, die im gewerblichen Bereich verboten sind,
für private Tierhalter und Vereine ebenfalls verboten werden. Die Petentin bezieht
sich auf die Regelungen des Tierschutzgesetzes und führt aus, dass Hunde und
Pferde diejenigen Tierarten seien, die am häufigsten trainiert würden. Die Ausbildung
von Hunden habe sich zu einer Branche mit Umsätzen in Milliardenhöhe entwickelt.
Derzeit sei es noch gängige Praxis, dass Hunde gewürgt, geschlagen, getreten und
so massiv bedroht würden, dass sie unter Todesängsten litten. Die Tierhalter würden
diese Praktiken von den Tiertrainern übernehmen. Derartige gewalttätige
Handlungen müssten daher untersagt werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 782 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Personen, die Hunde ausbilden, sind verpflichtet, bei der Ausbildung der Hunde die
Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten. Gemäß § 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen. Weiterhin haben diejenigen Personen insbesondere
die Regelungen des § 3 des Tierschutzgesetzes zu beachten. Hiernach sind

verschiedene Ausbildungsmethoden verboten. Dazu zählt das Verbot, ein Tier
auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier verbunden sind, wie sie durch unsachgemäß häufige oder
starke sowohl physische als auch psychische Einwirkung auf das Tier entstehen
können (§ 3 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes). Zudem ist es verboten, einem Tier außer
in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes nicht
gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen (§ 3 Nr. 1 des
Tierschutzgesetzes). Auch die Anwendung elektrischer Erziehungshilfsmittel ist
gemäß § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes verboten. Die dargestellten Bestimmungen
gelten sowohl für eine gewerbliche als auch für eine private Hundeausbildung.
Dies stellen die besonders gewichtigen und erfahrungsgemäß häufigen
Verbotstatbestände dar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alles, was nicht
ausdrücklich als verboten aufgenommen wurde, tiergerecht und damit zulässig ist.
§ 3 des Tierschutzgesetzes bestimmt lediglich die Grenze, ab der ein
tierschutzwidriges Verhalten mindestens als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1
Nr. 4 dieses Gesetzes zu ahnden ist. Die Beurteilung, ob ein Hundeausbilder
tierschutzwidrig handelt oder gehandelt hat, ist eine Einzelfallentscheidung und
obliegt – ebenso wie die Verhängung von Sanktionen – den für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden, im Regelfall den örtlichen
Veterinärämtern.
Die Sachkunde der Ausbilder stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gute und
tiergerechte Ausbildung von Hunden dar. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes wird daher eine Erlaubnispflicht für das gewerbsmäßige
Betreiben von Hundeschulen vorgeschrieben. Damit bedarf derjenige, der
gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den
Tierhalter anleitet, einer behördlichen Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn die
Antragstellerin bzw. der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Auf Verlangen der Behörde muss der
Nachweis in einem Fachgespräch erbracht werden. Bei Verstößen gegen das
Tierschutzgesetz kann die Erlaubnis durch die Behörde widerrufen werden. Für die
Erlangung der Erlaubnis und Schaffung der behördlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Erlaubnis ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite