Region: Tyskland

Tierschutz - Verpflichtende Freigabe von Tieren (durch Nutztiererzeuger/-verwerter) auf Anfrage von Tierschützern/Bewertung von Zuwiderhandlungen als Straftat

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
130 Stödjande 130 i Tyskland

Petitionen har nekats

130 Stödjande 130 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2018-11-01 03:27

Pet 3-18-10-787-044803 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Personen, die Nutztiere züchten oder verwerten,
verpflichtet werden, Tiere auf Anfrage von Tierschützern zu verkaufen.

Er führt aus, dass viele Nutztiere von engagierten Tierschützern nicht gerettet werden
könnten, da die Besitzer einem Verkauf nicht zustimmen. Hierin sehe er eine Straftat,
da dies gegen das Tierschutzgesetz verstoße. Das von ihm angestrebte Freikaufsrecht
würde die Rechte der Tiere stärken.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 130 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem
Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Die von dem Petenten geforderte Verpflichtung, dass „Nutztiererzeuger oder
Nutztierverwerter“ verpflichtet werden sollen, Tiere an Tierschützer zu verkaufen,
wenn diese das wünschen, stellt einen Eingriff in die Grundrechte derer dar, die
Nutztiere halten oder mit ihnen handeln. In Betracht kommen die grundgesetzlich
geschützte Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz, das Recht auf Eigentum
gemäß Artikel 14 Grundgesetz und die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2
Grundgesetz. Derartige Grundrechtseingriffe sind jedoch nur zulässig, wenn sie
gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sind.

Die Auffassung des Petenten, dass Nutztieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt werden, wenn sie – statt an Privatpersonen verkauft zu
werden – im Rahmen der Lebensmittelkette der Schlachtung zugeführt werden, wird
vom Petitionsausschuss nicht geteilt. Dies ist darin begründet, dass nach dem
Tierschutzgesetz eine Tötung von Tieren erlaubt wird, sofern ein vernünftiger Grund
vorliegt. Dieser ergibt sich aus dem Gesamtbestand der gesetzlichen oder der
gesellschaftlichen anerkannten Normen. Ein solcher vernünftiger Grund für das
Schlachten von Tieren ist zu bejahen, da die Tötung von Tieren zu Nutzungszwecken,
insbesondere zur Fleischgewinnung, gesellschaftlich anerkannt ist. Bei Fleisch handelt
es sich um ein allgemein übliches Nahrungsmittel. Der vernünftige Grund entfällt nicht
dadurch, dass für die Tötung eine Alternative denkbar ist.

Durch das Tierschutzgesetz, die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (Verordnung des
Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung)
und die Tierschutz-Schlachtverordnung wird der Staatszielbestimmung des
Tierschutzgesetzes nach Artikel 20 a des Grundgesetzes Rechnung getragen. Durch
diese gesetzliche Regelungen wird nach Auffassung des Petitionsausschusses ein
Ausgleich geschaffen, der sowohl die Belange derjenigen, die Nutztiere halten oder
mit diesen handeln, als auch die Belange des Tierschutzes berücksichtigt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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