Region: Niemcy

Tierschutz - Vorsicht beim Einsatz von Rasentrimmern im Hinblick auf den Tierschutz

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
302 Wspierający 302 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

302 Wspierający 302 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:08

Pet 2-17-18-787-053448

Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petition möchte erreichen, dass sich in den Bedienungsanleitungen von Garten-
und Rasentrimmern ein Hinweis auf den sachgerechten Umgang mit derartigen
Elektrogeräten zum Schutz von Kleintieren, wie insbesondere von Igeln, findet.
Die Eingabe führt aus, dass der Einsatz motorisierter Gartengeräte vorwiegend im
Frühjahr erfolge und damit zu einer Zeit, in der kleinere Tiere aus ihrem Winterschlaf
erwachten. Beim Gebrauch von Garten- und Rasentrimmern werde zudem oftmals
nicht der gesamte Wirkungskreis übersehen, sodass im Gebüsch schlafenden Tieren
oder dort ruhenden Tieren ohne Fluchtinstinkt beim unbedachten Einsatz von
Rasentrimmern nicht selten schwere und gar tödliche Verletzungen zugeführt
würden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin von 302 Mitzeichnenden unterstützt wurde und auf der Internetseite
des Petitionsausschusses zu 42 Diskussionsbeiträgen angeregt hat.
Darüber hinaus liegt dem Petitionsausschuss zu diesem Anliegen eine weitere
Petition vor, die aufgrund des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Behandlung zugeführt wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Igel in Deutschland
artenschutzrechtlich geschützt sind. Insbesondere gelten sie gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 13c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. § 1 Satz 1 und
Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung als besonders geschützte Arten. Daher
ist es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unter anderem verboten, wild lebende Igel
zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Dieses Verbot ist ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich abgesichert, da die
Kenntnis der Möglichkeit und billigende Inkaufnahme, einen Igel zu verletzen oder zu
töten, nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die
gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet
werden kann. Auch die nur fahrlässige Tötung eines Wirbeltieres, also auch eines
Igels, stellt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 18 Abs. 4
TierSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Der
Petitionsausschuss stellt fest, dass dieses Schutzvorschriften sind, an die sich jeder
zu halten hat.
Der Petitionsausschuss begrüßt die bestehenden ordnungswidrigkeiten- und
strafrechtlichen Regelungen. Ein weitergehendes Vorgehen im Sinne der Petition
hält der Petitionsausschuss daher für nicht begründet und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gestellt Antrag, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit - als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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